Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB aD,
Holm Plieninger, Michael Seher
und Alfred Dagenbach MdL aD

angezeigt  am   5.6.2023

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

* 23.054

 Anzeige

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

ich stelle hiermit Anzeige wegen Abstellen eines überfüllten Abfallgroßbehälters ohne geschlossenen Deckel und wegen Behinderung von Fußgängern und Rollstuhlfahrern vor dem Anliegen Hirschstraße 42.

Begründung:

Mit Antwortschreiben vom 30.5.2023 habe ich auf meine Anfrage vom 28.4.2023 „Hirschstraße“ erneut eine nicht lösungsorientierte Beantwortung erhalten, zu der sich nach telefonischer Rücksprache ergeben hat, daß
 a) mehrere Stellen zur Bewertung herangezogen werden und
b) die Beantwortung auf Weisung erfolgt.

Vor allem wird erneut darauf verwiesen, daß der von den bereits seit Jahren anhaltenden untragbaren Zuständen betroffene Anlieger Anzeige beim Ordnungsamt einreichen solle.
Offensichtlich ist damit auch das Ordnungsamt zuständig, weshalb sich mir zunächst zum Einen die Frage stellt, weshalb der Vorgang nicht sofort dorthin weitergeleitet wird und stattdessen eine Hinhaltetaktik verfolgt wird.

Zum Anderen stellt sich mir die weitere Frage, weshalb dessen Schreiben, in denen er unter Beifügung von Bildern die Zustände bei der Stadt Heilbronn schriftlich angezeigt und diese ausweislich deren Beantwortung auch Kenntnis erlangt hat, bisher von ihr nichts unternommen wurde, was zur endgültigen Abstellung dieser ihr – und Ihnen in Ihrer Verantwortung als oberster Dienstherr - damit seit Jahren bekannten Zustände geführt hat.

Nach § 13 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn sind „die zugelassenen Abfallbehälter von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag vor dem für die Abfuhr bestimmten Zeitpunkt mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder soweit ein solcher nicht vorhanden ist am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne
Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist.“

Ich habe mir daher heute spontan die Mühe gemacht, mir die Situation vor Ort aktuell anzusehen.
Wie aus beigefügten Bildern von heute, 5.6.2023, ersichtlich, ist ein Abfallgroßbehälter auf dem Gehweg vor dem Grundstück Hirschstraße 42 so abgestellt, daß es unmöglich ist, auf dem Gehweg mit einem Rollstuhl daran vorbei zu kommen.
Außerdem ist der Großbehälter überfüllt, so daß Geruchsbelästigungen nicht auszuschließen sind.

Damit widerspricht diese Praxis eindeutig nicht nur den Vorschriften nach § 13 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn.
Da die Stadt sowohl nach § 13 Abs. 2 Satz 2 als auch nach § 13 Abs, 3 Satz 3 in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bzw. einen im Einzelfall geeignete Standplatz bestimmen kann, ist nicht nachvollziehbar, auf welchen besonderen Umstand in diesem Fall Rücksicht genommen wird, um solches nicht anzuordnen.

Abstellplatz ist auf der Zufahrt zu den Grundstücken der Verursacher ausreichend vorhanden (Siehe Bilder), damit auch für Rollstuhlfahrer ausreichende Gehwegfläche zur Verfügung steht.
Eine Entleerung ist von da ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich.

Um Unterrichtung über das Ergebnis dieser Anzeige wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Dagenbach

Anlage: Bilder von heute, 5.6.2023








  

Antworten der Verwaltung

Eingang am
13.7.2023

Eingang nach  36 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein   bürgerfern: haben wir nicht können wir nicht wollen wir nicht 

<*>  vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.06.2023.

Ich habe Ihr Anliegen überprüfen lassen.

 

Die Bereitstellung von Abfällen zur Verwertung (hierzu zählt Altpapier, welches -wie im vorliegenden Falle- in der blauen Tonne zur Abholung bereitgestellt wurde) wird in der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn (APoVO) rechtlich geregelt.

 

Nach den Ausführungen des § 12 der APoVO sind die Abfallbehälter so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert werden.

Verstöße gegen §12 der APoVO können gemäß § 25 der Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Allerdings wurde der von Ihnen monierte Altpapierbehälter am äußersten Rand des Gehweges direkt an der Grundstücksmauer platziert.

So war für den dortigen Fußgängerverkehr eine möglichst große Restbreite zur Nutzung des Gehweges gewährleistet.

 

Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wäre auch angesichts fehlender alternativer Abstellorte für den Müllbehälter unverhältnismäßig.

Zudem kann anhand des vorliegenden Bildmaterials nicht belegt werden, wer letztendlich den betreffenden Abfallbehälter abgestellt hat.

In der APoVO ist nicht vorgeschrieben, dass der Deckel von Altpapierbehältern
geschlossen sein muss.

Im Übrigen möchte ich -um Wiederholungen zu vermeiden- auf die schriftliche Antwort des Amtes für Straßenwesen vom 30.05.2023 verweisen, welche auf Ihre Anfrage vom 28.04.2023 hin verfasst wurde.

Michael Pfleger
Stv. Amtsleiter

Ordnungsamt


 

Replik vom 15.7.2023

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

mit der Beantwortung meiner an Sie gerichteten Anzeige wegen Abstellen eines überfüllten Abfallgroßbehälters ohne geschlossenen Deckel und wegen Behinderung von Fußgängern und Rollstuhlfahrern vor dem Anliegen Hirschstraße 42 vom 5.6.2023 gehe ich nicht konform.

Ich verweise ausdrücklich auf die Empfehlung aus der schriftliche Antwort des Amtes für Straßenwesen vom 30.05.2023, welche auf meine Anfrage vom 28.04.2023 hin verfasst wurde und in der gemäß der städtischen Abfallsatzung empfohlen wurde, daß, sollte an der Hirschstraße 40/1 bis 42 die im Schreiben genannte Regelung nicht eingehalten werden, beim Ordnungsamt eine Anzeige eingereicht werden kann.

Die Anzeige erfolgte auf Grund des mit Bildern belegten Verstoßes gegen § 13 (2) der Abfallwirtschaftssatzung - Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

Darin heißt es:

Abfuhr von Abfällen

[...]

(2) Die zugelassenen Abfallbehälter sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag vor dem für die Abfuhr bestimmten Zeitpunkt mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder soweit ein solcher nicht vorhanden ist am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. Die Stadt kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich wieder zu entfernen. Nicht zugelassene bzw. nicht angemeldete Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden.

[...]

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[...]

6. als Verpflichteter entgegen § 13 Abs. 2, 3, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 14 Abfallgefäße

oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt;

[...]

Damit ist auch klar, daß es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die Sie zu verfolgen haben.

Die von Ihnen dagegen veranlaßte Beantwortung stützt sich dagegen auf § 12 der Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (APoVO) und ist im übrigen eine falsche Darstellung.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil in früheren Beschwerdeschreiben und auch im Zusammenhang mit von Anwohnern angeregten halben Parkmöglichkeiten auf Gehwegen von Ihrem Amt stets auf die notwendige Breite für Fußgänger und insbesondere Kinderwagen und Rollstühle verwiesen wurde.

Ich verweise darauf, daß dabei - wie aus einer der gemachten Aufnahmen ersichtlich - gerade einmal ein knapper Meter Gehwegfläche übrig bleibt.

Es ergibt sich der Eindruck einer bewußten Untätigkeit zugunsten der Verursacher.

Auch in der von Ihnen genannten Polizeiverordnung heißt es:

§ 12

Bereitstellen von Abfällen zur Verwertung

(1) Abfälle zur Verwertung (z.B. Leichtverpackungen im gelben Sack bzw. in der gelben Tonne oder Altpapier bzw. Altpapier in der blauen Tonne usw.) dürfen frühestens ab 18:00 Uhr am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens im öffentlichen Verkehrsraum zur Abholung bereitgestellt werden.

Der Bereitsteller hat sich am Abfuhrtag von der ordnungsgemäßen Abholung der in Satz

1 genannten Abfälle zu überzeugen. Dabei hat er ggf. gelbe oder blaue Tonnen und nicht abgeholte Abfälle aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Platz des Herkunftsgrundstücks zu verbringen.

  1. Der in Abs. 1 genannte, zur öffentlichen Abfuhr vorgesehene Abfall darf nur am Rand der an das Gebäude angrenzenden Straße bereitgestellt werden, in dem dieser angefallen ist (z.B. Wohngebäude eines Personenhaushaltes, Geschäftsgebäude usw.). Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Stadt Heilbronn in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmt.

    (3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallgesetzes und der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn bleiben unberührt.

Sie können nicht einfach ignorieren, daß der Abfall des Grundstücks 40 nicht auf oder vor demselben Grundstück, sondern vor dem Nachbargrundstück 42 in unmittelbarer Nähe vor den dadurch nicht mehr lüftbaren Fenstern abgestellt wird, was insbesondere in diesem heißen Sommer unzumutbar ist.

Es ist eine Irreführung, wenn Sie behaupten, "die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wäre auch angesichts fehlender alternativer Abstellorte für den Müllbehälter unverhältnismäßig".

Es ist Ihre Aufgabe, gem. § 13 (2) Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung dafür Sorge zutragen, daß Ihre Stadtverwaltung davon Gebrauch macht, "in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort zu bestimmen".

Dem kommen Sie nicht nach, wiewohl allein der Eingangsbereich zum Grundstück 40 bereits breit genug ist, um dort die Abfallbehälter zur Entleerung bereit zu stellen.

Wenn Sie zur Untätigkeit vorschützen, es "kann anhand des vorliegenden Bildmaterials nicht belegt werden, wer letztendlich den betreffenden Abfallbehälter abgestellt hat", so ist es Ihre Verpflichtung, zu ermitteln, wem der Abfallbehälter gehört.

In einem Ihnen zugegangenen Bild ist zudem eine klare Bezeichnung des Behälters erkennbar.

Wer hat Sie bisher – auf Grund der zahlreichen Ihnen vorliegenden Beschwerden – daran gehindert, am Abfuhrtag vor Ort die Zustände zu kontrollieren?

Bekanntlich habe ich auf Grund der Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung und nicht nach der "APoVO" meine Anzeige gestellt - wiewohl auch deren § 12 (3) die klare Feststellung enthält::

Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallgesetzes und der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn bleiben unberührt.

Dies scheinen Sie bewußt zu ignorieren um dann mit dem als Nebelkerze zu wertenden Satz "In der APoVO ist nicht vorgeschrieben, dass der Deckel von Altpapierbehältern geschlossen sein muss" eine irreführende Antwort abzuliefern.

§ 13 (2) Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung schreibt klipp und klar den geschlossenen Deckel vor.

Ich halte die Anzeige nach wie vor aufrecht und bitte nochmals, über das Ergebnis dieser und weiteren Ihnen dazu vorliegenden Anzeigen unterrichtet zu werden.

Vom Inhalt dieses Schreibens gebe ich der Rechtsaufsichtsbehörde Kenntnis und bitte diese um Unterstützung zugunsten des betroffenen Anwohners.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach


Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Heilbronn, den 4.10.2023
per eMail poststelle@rps.bwl.de

4.10.2023

Beschwerde: Amtspflichtverletzung

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 5.6.2023 habe ich Anzeige an den Oberbürgermeister der Stadt
Heilbronn wegen Abstellen eines überfüllten Abfallgroßbehälters ohne
geschlossenen Deckel und wegen Behinderung von Fußgängern und Rollstuhlfahrern
vor dem Anliegen Hirschstraße 42 in Heilbronn-Neckargartach gestellt, siehe Anlage.
Am 13.7.2023 bekam ich eine nicht dem Zweck und Inhalt der Anzeige entsprechende
Mitteilung Antwort ähnlich der Beantwortung einer lapidaren Anfrage von einem
Mitarbeiter der Stadtverwaltung, gegen die ich umgehend eine Replik verfasst und
übermittelt habe, siehe den Vorgang zur Anzeige unter http://www.pro-
heilbronn.de/bhb/bhb23054.htm nebst dort veröffentlichtem Bildmaterial.
Darauf wird mir bis heute jegliche weitere Beantwortung trotz mehrfacher
Reklamation versagt.
Unabhängig von der Anzeige, aber im Zusammenhang damit ändert sich
Informationen der von den Zuständen betroffenen Anliegern zufolge bislang an der
Situation auch trotz deren Reklamationen und Hinweisen auf vorliegende Zusagen,
Genehmigungen und Schreiben sowohl Ihrer Behörde vom 9.3.2018 [Az.: 21-2621.3-
2/Heilbronn] als auch der Bürgerbeauftragten des Landes an die Stadt Heilbronn
nichts, so daß davon ausgegangen werden muß, daß hier eine Amtspflichtverletzung
vorliegt, die so in keiner Weise zu akzeptieren und zu verharmlosen ist.
Ich verweise zudem insbesondere auf die Korrespondenz der besonders betroffenen
Nachbarn Reinhard und Martina Mehlberg und bitte diese Akten beizuziehen.
Über den Ausgang des Verfahrens bitte ich benachrichtigt zu werden.


Alfred Dagenbach


<*>                                                                                                                      03.01.2024

mit Email vom 04.10.2023 haben Sie sich über den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn beschwert. Sie schreiben, dass Sie in der Beantwortung Ihres Anliegens seitens der Stadt und der daraufhin im weiteren Verlauf unterlassenen Kommunikation eine Amtspflichtverletzung sehen. Nach Erhalt der Stellungnahme seitens der Stadt Heilbronn, konnte Ihre Anfrage nun abschließend geprüft werden. Den zeitlichen Versatz aufgrund des Arbeitsanfalles und krankheitsbedingter Ausfälle bitten wir nachzusehen.

Zunächst weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht der Vorrang der kommunalen Selbstverwaltung zu beachten ist. Eine rechtsaufsichtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob konkrete Gesetzesverstöße zu erkennen sind und wenn ja, ob diese so erheblich sind, dass ein Einschreiten der Rechtsaufsicht erforderlich und angemessen ist. Zudem ist die Rechtsaufsichtsbehörde darüber hinaus nicht – wie etwa ein Gericht – dazu berufen, subjektiven Rechtsschutz zu gewähren. Ein Anspruch Dritter, etwa von Bürgern, Organen oder Organteilen der Gemeinde auf ein Tätigwerden der Rechtsaufsicht besteht nicht.

Der uns vorliegenden Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die Stadt ausführlich mit der von Ihnen geschilderten Problematik auseinandersetzt und diese rechtlich beurteilt hat. Dabei ist insbesondere zu bemerken, dass die Stadt hier sowohl diverse rechtliche, als auch örtliche Gegebenheiten berücksichtigt und bewertet hat. Ein Verstoß gegen Gesetze ist insofern nicht ersichtlich.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Argumentation und die Einschätzung seitens der Stadt für uns als Regierungspräsidium nachvollziehbar ist, ist kein rechtsaufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich. Ein öffentliches Interesse zum Einschreiten der Rechtsaufsicht besteht vorliegend nicht. Für die Geltendmachung eigener Rechte steht jedoch stets bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Rechtsweg offen.

 Mit freundlichen Grüßen

Stefanie Kattner

Regierungspräsidium Stuttgart


Replik

Sehr geehrte Frau Kattner,

vielen Dank für die Nachricht.

Leider war Ihrem Schreiben die Stellungnahme der Stadtverwaltung Heilbronn nicht angefügt.

Gerne wäre ich für eine Zusendung dankbar, ist mir doch bekannt, daß sich die Stadt Heilbronn mit der Problematik zwar auseinandersetzt, dies aber n.m.A. keinesfalls in  zielführender Weise den Bestimmungen gemäß geschieht.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach

Stadtrat - PRO Heilbronn

5.1.2024


Antwort

Sehr geehrter Herr Dagenbach,
vielen Dank für Ihre Nachricht mit der Bitte um Übersendung der Stellungnahme der Stadt.

Ich darf Ihnen jedoch mitteilen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde nicht - wie etwa ein Gericht - dazu berufen ist, subjektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Ein Anspruch Dritter, etwa von Bürgern, Organen oder Organteilen der Gemeinde auf ein Tätigwerden der Rechtsaufsicht besteht nicht.
Im Rahmen der Rechtsaufsichtsbeschwerde besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, die ggf. eingeholte Stellungnahme der nachgeordneten Behörde einzusehen.

Gleiches gilt in Bezug auf die interne rechtliche Einschätzung einer Angelegenheit durch die Rechtsaufsichtsbehörde oder ggf. erteilte Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde an die betroffene Gemeinde.

Nach dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung darf im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Überprüfung nur bewertet werden, ob eine Maßnahme gegen gesetzliche Vorgaben verstößt und falls ja, ob dies so erheblich ist, dass ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde aus Opportunitätsgründen angezeigt ist.
 Ist Letzteres nicht der Fall, wäre es ein Eingriff in die Rechte der Gemeinde, eine aufsichtsrechtliche Einschätzung nach außen zu tragen, obwohl formell keine Grundlage für ein Einschreiten besteht.
Die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltung der Gemeinde würde damit verletzt, da sie in ihrem Geschäftskreis unmittelbar betroffen ist.

Vor diesem Hintergrund wird auch auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 LIFG verwiesen, die den Informationszugang bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben beschränkt.
Die Entscheidungen der Stadt Heilbronn erscheinen für uns nachvollziehbar und sind daher von Seiten des Regierungspräsidiums auch nicht zu beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Kattner
Regierungspräsidium Stuttgart
                                                                                                                                  8.1.2024

Replik

Sehr geehrte Frau Kattner,

vielen Dank für Ihre sehr aufschlußreiche Beantwortung, insbesondere Ihr Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 LIFG und daß Sie erst dann einschreiten, wenn eine Maßnahme so erheblich ist, daß ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde aus Opportunitätsgründen angezeigt ist.

Das heißt im Umkehrschluß, daß es keine vollumfänglich gesicherte Kontrolle der Einhaltung von Regeln und Vorschriften für das Verwaltungshandeln gibt.

Keinesfalls ging es hier um eine Rechtsberatung, sondern um die Annahme, daß  

  • Anfragen gem. § 24 (4) GemO und § 21 (3) GeschO binnen 4 Wochen zu beantworten oder ein Zwischenbescheid zu erteilen sind,
  • Amtliche Auskünfte vollständig, richtig und unmißverständlich sein müssen (BGH III ZR 114/68 u.a)
  • Nach § 46 Abs. 1 OWiG auf das Bußgeldverfahren auch die Vorschriften über das Strafverfahren anzuwenden sind und der Anzeigeerstatter eine Mitteilung über dass Ergebnis zu erhalten hat.

und deren Einhaltung auch durch eine Rechtsaufsicht gewährleistet wird. 

Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach

Stadtrat - PRO Heilbronn

11.1.2024


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