Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

§ 24 Rechtsstellung und Aufgaben

(4) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.

Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln.

 

Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Heilbronn

§ 21 Anfragen

(1) Jeder Stadtrat ist berechtigt, schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an das Bürgermeisteramt zu richten.

(3) Die Anfragen werden gegenüber dem Anfragesteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von vier Wochen, schriftlich beantwortet.

Falls dies nicht möglich ist, wird ein Zwischenbescheid erteilt. Wünscht der Anfragesteller nicht ausdrücklich eine schriftliche Beantwortung, können die Anfragen umgehend telefonisch durch die Amtsleitung des zuständigen Fachamts erledigt werden.