Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB, Holm Plieninger, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgefragt  am  2.4.2023

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

*23.022 Erpressung nach § 253 StGB

Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,

laut Ihrer eigenen Pressemitteilung vom 24.2.2023 kam es am Freitag, 24. März zu einem Gespräch zwischen Ihnen und drei Vertretern der "Letzten Generation" im Rathaus Heilbronn.

 

Im Vorfeld verlangten die selbsternannten Klimaaktivisten unmittelbar nach ihrer Verurteilung zu zwei und drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen: „Wir richten auf lokaler Ebene die Forderung an die lokalen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und sagen: Wenn ihr unsere Forderungen in einem Brief an die Bundesregierung öffentlich unterstützt, dann hören wir in dieser Stadt auf zu protestieren. Das Angebot gilt auch für Heilbronn oder Mannheim.“
Laut Echo24 würde einer der Aktivisten, Daniel E., dennoch weitermachen, "bis die Bundesregierung adäquat reagiert – dann aber in anderen Städten. 'In den Städten, in denen wir einen Deal haben, protestieren wir nicht mehr'."
Sie erklärten demnach zwar mehrfach, sich „nicht erpressen“ lassen zu wollen, aber es gibt bisher keinen Hinweis darauf, daß dieses Offizialdelikt (§ 253 Strafgesetzbuch, StGB) durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird, obwohl die angedrohten Schädigungen nicht zuletzt für die Bürger der Stadt infolge mehrerer bisher vorliegenden entsprechenden - auch juristisch verfolgten und geahndeten  - Straftaten ernst zu nehmen sind und keinesfalls in die Kategorie "Kavaliersdelikt" oder "klammheimliche Duldung durch sympathisierende Amtsträger" einzuordnen sind.

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;

2. wurde von Seiten der Stadtverwaltung Strafanzeige gestellt;

2.1 wenn NEIN, weshalb nicht;

2.1.1 liegt dadurch eine Amtspflichtverletzung durch Unterlassung bzw. Duldung vor;

3. wie wird sich die Stadtverwaltung künftig in solchen Fällen verhalten?


Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat
dagenbach@t-online.de

www.pro-heilbronn.de
Tel.: 07131-920500

 

AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB aD| Michael Seher | Alfred Dagenbach
MdL aD| Holm Plieninger

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= Datenschutz: Nur im Original

Antworten der Verwaltung

Eingang am 29.4.2023

Eingang nach  27 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein    könnte besser sein

<*>  Ihre im Betreff genannte Anfrage beantworten wir wie folgt:

Zwar wird der Begriff "Erpressung" im allgemeinen Sprachgebrauch auch so verstanden, dass jemand mit einer Drohung den Bedrohten zu einer bestimmten Handlung zwingen möchte.

Dies entspricht aber nicht der Rechtslage.

Eine Erpressung im Sinne des § 253 Strafgesetzbuch setzt voraus, dass der Erpresser durch Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern eine Verrnögensverfügung herbeiführt.

Im Rechtssinn setzt die Erpressung also immer voraus, dass der Erpresser einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen will.

Eine solche Bereicherungsabsicht ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht ersichtlich.

Mangels des Vorliegens des Tatbestands wurde keine Strafanzeige wegen (versuchter) Erpressung gestellt.

Im Übrigen besteht auch keine allgemeine Pflicht für Amtsträger Straftaten anzuzeigen, mit Ausnahme von Beamten des Polizeidienstes (§ 163 Strafprozessordnung) und bei Steuerstraftaten (§ Abgabenordnung).

Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht vor.

ennoch werden Straftaten
zulasten der Stadt bei Bekanntwerden in der Regel angezeigt und Strafantrag gestellt.

Dies wird auch in Zukunft so gehandhabt.

 

Im Auftrag

Sebastian Zickler

Rechtsamt


Replik

 

Sehr geehrter Herr Zickler,

vielen Dank für die im Auftrag erfolgte Beantwortung meiner Anfrage Erpressung nach § 253 StGB vom 2.4.2023, mit der ich allerdings nicht ganz konform gehen kann.

Zum Einen erklärte ausweislich Echo24 Oberbürgermeister Mergel selbst mehrfach, sich „nicht erpressen“ lassen zu wollen.
Zum Anderen schränkt § 253 StGB (Erpressung) den Straftatbestand n.m.A. keinesfalls auf den von Ihnen dargelegten materiellen Sachverhalt (z.B. Geldvorteil) ein, sondern betont schon die Nötigung "mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung" als Voraussetzung um "dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern".
Daß dem Vermögen "eines anderen", nämlich u.a. der Bürger, die durch die angewandte und angedrohte Gewalt einen Verdienstausfall oder sogar körperliche Versehrtheit erleiden und sich die Erpresser dadurch einen zunächst immateriellen Vorteil in Geldes Wert verschaffen, bleibt wohl unbeachtet.
Zudem ist die Tat allein schon deshalb rechtswidrig, da sowohl die Anwendung der Gewalt oder schon "die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck" als verwerflich anzusehen ist und bereits der Versuch strafbar ist.
Im Übrigen reicht n.m.M. allein schon die Bedrohung nach § 241 StGB aus, daß die Bürger von Ihrer Seite aktiv zu werden erwarten können.

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Dagenbach
Stadtrat

30.4.2023


Erneute Antwort

<*>  wie bereits mitgeteilt, wird „sich erpressen lassen“ in der Umgangssprache oft untechnisch und unabhängig vom juristischen Tatbestand der Erpressung benutzt.  

Die Erpressung im Sinne des § 253 StGB hat eine Reihe von Tatbestandsmerkmalen, die kumulativ alle erfüllt sein müssen. Dazu gehört neben der Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel auch ein Vermögensnachteil und die Bereicherungsabsicht. Eine „Betonung“ eines dieser Tatbestandsmerkmale sieht das Strafrecht nicht vor.  

Um den Tatbestand zu erfüllen, müsste es folglich das Ziel der „Letzten Generation“ sein, dass die Stadt einen Vermögensnachteil erleidet. Die erstrebte Zusage bzw. Erklärung ist kein Vermögensnachteil. Immaterielle Nachteile sind vom Tatbestand nicht umfasst. Gleiches gilt für die Absicht sich zu bereichern. Auch hier sind immaterielle Vorteile nicht umfasst. Diese Tatbestandsmerkmale liegen folglich nicht vor. Auch eine Versuchsstrafbarkeit würde voraussetzen, dass die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale beabsichtigt wäre.  

Bzgl. der Strafbarkeit wegen Bedrohung im Sinne des § 241 StGB ist der Tatbestand ebenfalls nicht erfüllt. Dieser setzt eine Drohung gegenüber einem Menschen voraus, gegen diesen selbst oder eine diesem Menschen nahestehende Person eine bestimmte rechtswidrige Tat bzw. Straftat zu begehen. Als taugliches Tatobjekt kommt nur der Oberbürgermeister in Betracht.  

Bei der Ankündigung in Heilbronn erneut durch Klebeaktionen den Verkehr zu behindern, handelt es sich weder um eine Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit des Oberbürgermeisters oder einer ihm nahestehenden Person oder gegen eine Sache des Oberbürgermeisters oder einer ihm nahestehenden Person von bedeutendem Wert (§ 241 Abs. 1) noch um ein Verbrechen (§ 241 Abs. 2).  

Auch insoweit kommt eine Strafanzeige mangels der Verwirklichung des Tatbestands nicht in Betracht. 

Soweit das Behindern des Verkehrs durch Festkleben auf der Fahrbahn selbst als Nötigung strafbar ist, wurde es in der Vergangenheit bereits strafrechtlich verfolgt und wird dies voraussichtlich auch bei einer erneuten Begehung. Insoweit ist die Herrin des Verfahrens aber die Staatsanwaltschaft: die Strafverfolgung ist keine städtische Angelegenheit.   

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag 

gez.Sebastian Zickler 

Stadt Heilbronn

Rechtsamt

5.5.2023


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