Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB aD,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach MdL aD

abgefragt  am 8.3.2022 

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

* 22.016 Alte Kelter Sontheim II

Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,

die veröffentlichte Antwort auf unsere Anfrage  vom 9.1.2022 zum Thema  Alte Kelter Sontheim die wird kritisiert, wörtlich:


"...Ganz genau mit dieser Antwort der Stadt HN habe ich gerechnet.
Um es präzise auszudrücken, es ist eine Schande wir die Pflasterung auf dem Bau sich befindet.
Wer haftet wenn sich jemanden  bei einem Sturz  verletzt? Die Stadt oder die Person?
Zum altehrwürdigen Brunnen am Uralten ehem. Sontheimer Rathaus,hätte ich die wirkliche Wahrheit erwartet.
Machen wir ohne Nachzurechen folgendes: Was hat der stillgelegte und unter einem Baum platzierten Brunnen auf dem Bau gekostet?
Was für Kosten verursacht der falsch platzierte Saureiterbrunnen?
Für diese entstandenen Gelder hätte man den alten EHRWÃœRDIGEN RATHAUSBRUNNEN IN ALT Sontheim gut und gerne 40 bis 50 Jahr in Betrieb haben können, ausserdem  würde  Altsontheim etwas freundlicher, als jetzt. ..."

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;

2. wer haftet bei einem Sturz durch die Schäden an der Pflasterung,die zudem Erschwernisse für Rollstuhlfahrer beinhalten;

3. was hat der stillgelegte Brunnen auf dem Bau gekostet;

4. welche laufenden Kosten verursacht der Saureiterbrunnen?

 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach MdL aD
Stadtrat - AfD-Fraktion

dagenbach@t-online.de
Telefon: 07131-920500

AfD-Fraktion: Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB aD | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach MdL aD

Antworten der Verwaltung

Eingang am 29.3.2022

Eingang nach 21  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein    könnte besser sein

<*>  vielen Dank für Ihre Anfrage vom 08.03.2022.

Zur Frage 1 und 2 nimmt das Rechtsamt folgendermaßen Stellung:

Sofern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Wege- oder Platz-Pflasterung vorliegen würde, käme im Falle einer gesundheitlichen Schädigung einer Person eine Haftung der Stadt in Betracht. Scheidet eine solche aus, trägt der/die Geschädigte seinen/ihren Schaden selbst.

Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die von den Verkehrsteilnehmern trotz gebotener Eigensorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar sind oder auf die sie sich nicht ohne Weiteres einstellen können. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab, u.a. auch davon, ob bzw. inwieweit die Gefahren einer Anlage erkennbar sind und durch ausreichende Sorgfalt vermieden werden können. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird maßgeblich
bestimmt durch die Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung (vergleiche BGH, 1962-10-01,111 ZR 116/61, VersR 1963, 38).

Speziell für die Benutzung von Wegen und Straßen gilt darüber hinaus, dass der Benutzer grundsätzlich die Verkehrsfläche so hinnehmen muss, wie sie sich ihm darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen muss.
Er muss nur in geeigneter Weise vor den Gefahren gewarnt werden, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind bzw. auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich folglich darauf, solche Gefahren abzustellen, die für den Benutzer bei der von ihm zu erwartenden eigenen Aufmerksamkeit unvermutet
auftreten und denen er nicht ohne weiteres ausweichen kann.

Im Bereich der Alten Kelter in Sontheim liegt - der Umgebung angemessen - Kopfsteinpflaster.
Nach Ihrer Darstellung: "Um es präzise auszudrücken, es ist eine Schande (in welchem Zustand) die Pflasterung auf dem Bau sich befindet" - ist der Zustand der Pflasterung offensichtlich als schlecht
einzustufen.

Fehler im Bodenbelag treten demnach nicht unvermutet auf. Dieser Umstand gebietet es, sich dort tunliehst mit der gebotenen Vorsicht zu bewegen. Unebenheiten können somit mit der gebotenen
Sorgfalt ohne Weiteres wahrgenommen werden. Es ist auch Platz zum Ausweichen.
Der Platz/Weg hat eine untergeordnete Verkehrsbedeutung.

In einer Entscheidung vom 18.9.2017 (4 0 99/17) hat das LG Heilbronn ausgeführt:
"Ein Fußgänger muss zwar nicht laufend nach unten schauen und den Weg auf etwaige Unebenheiten absuchen, es kann jedoch von einem durchschnittlichen Fußgänger erwartet werden, dass zumindest der direkt vor ihm liegende Bereich durchprüfende, regelmäßig sich versichernde Blicke kontrolliert wird".

Das lG Tübingen hat ein einer Entscheidung vom 14.3.2017 (S 0 144/16) ausgeführt:
"Bei einem Bodenbelag, der erkennbar aus Pflastersteinen oder Platten zusammengesetzt ist, hat der Fußgänger stets damit zu rechnen, das sich ..... im laufe der Zeit Unebenheiten bilden."

In Bezug auf einen Sturz in der Fußgängerzone in Stuttgart hat das OLG in seiner Entscheidung vom 26.6.2017 (4 0 34/17) festgestellt bzw. geurteilt:
Die Klägerin ist bei Tageslicht über eine durch einen abgebrochenen Pflasterstein verursachte Vertiefung von 2,5 - 3,5 cm Tiefe gestürzt.

Das Landgericht hat die Unebenheit als beherrsch bar angesehen und einen verkehrswidrigen Zustand verneint. Das OLG hat dies bestätigt. Auch wenn die Anforderungen in der Fußgängerzone erhöht sind, war hier durch die besondere Pflasterung (Kopfsteinpflasterstreifen mit wechselnd breiten Fugen) eine
erhöhte Aufmerksamkeit von Passanten zu fordern.

Dies gilt auch für Rollstuhlfahrer, die gleichsam die örtlichen Platz-Verhältnisse hinnehmen müssen.

Zur Frage 3 und 4 nimmt das Gebäudemanagement Stellung:

Der stillgelegte Brunnen auf dem Bau wurde 1977 errichtet. Die Kosten betrugen seinerzeit rund 70.000 DM. Es handelt sich dabei um einen Umlaufwasserbrunnen, keine Quelle. Mit der GR-DS 154/2003 hat der Gemeinderat beschlossen, den Brunnen endgültig stillzulegen.

Der 1994 für rund 140.000 DM errichtete Saureiterbrunnen verursacht laufende Kosten von jeweils ca. 7.000 € für den Pflegeunterhalt, sowie ca. 2.000 € für Strom, Wasser und Material.

Freundliche Grüße

Harry Mergel

Oberbürgermeister



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