Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am 
17.5.2020

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

* 20.049 Corona-Demonstration

Die Heilbronner Stimme berichtet am 16.5.2020 auf Seite 29 unter dem Titel "Ich will Antworten auf meine Fragen" von einem Interview mit Frau Conny Haufe, die im Zusammenhang der Corona-Krise eine Demonstrationen organisieren wollte, um Menschen zusammenzubringen. Zuvor hat sie demnach schon dreimal mit ihrem Mann Thomas Reule Demonstrationen für die Grundrechte in Heilbronn organisiert.

Jetzt sahen sich dem Bericht zufolge die Organisatoren gezwungen, aufgrund von gemachten Auflagen, von ihrem grundgesetzlich garantierten Recht auf Demonstrationsfreiheit Abstand zu nehmen.

 Wir fragen dazu:

1. Welche Auflagen wurden den Organisatoren gemacht und auf welchen gesetzlichen Grundlagen geschah dies;

2  worin unterscheiden sich die Voraussetzungen für eine Genehmigung gegenüber

a) jenen derer vorhergehenden Demonstrationen,

b) anderen Demonstrationen;

3. wird bei den Auflagen das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt und wie wirkt sich dies aus;

4. soll auf diese Weise die Inanspruchnahme des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit in Heilbronn behindert bzw. unterbunden werden?

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion
dagenbach@t-online.de

Tel.: 07131-920500

Antworten der Verwaltung

Eingang am 23.5.2020

Eingang nach 6  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein   könnte besser sein

<*> zur Ihrer Anfrage vom 17.05.2020 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Zu 1.: Welche Auflagen wurden in Aussicht gestellt?

Die Auflagen betrafen im Wesentlichen die Bereiche Beschränkung der Teilnehmerzahl, Tragepflicht
von sogenannten Alltagsmasken, Einhaltung des Mindestabstands sowie Erhebung und Speicherung  von Daten der Teilnehmer durch die Versammlungsleitung zur Nachverfolgung evtl. Infektionsketten.
Diese Auflagen decken sich u. a. auch mit den aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 15.05.2020 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.05.2020.
Rechtsgrundlage für die Auflagen sind § 15 Versammlungsgesetz sowie § 3 Abs. 3 Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.

 Zu 2.: Unterschied zu vorherigen und anderen Demonstrationen

Maßgebend für die Prüfung der Auflagen sind die angemeldete und die erfahrungsgemäß zu erwartende Teilnehmerzahl, das Motto und der geplante Ablauf der angemeldeten Versammlung, die Örtlichkeit und die Erfahrungen aus vorherigen Demonstrationen. Hierbei orientiert sich die Verwaltung auch an den Erfahrungen in anderen Städten.

Zu 3.: Wahrung der Verhältnismäßigkeit

Leitlinien der Verwaltungsentscheidung sind ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundrecht
auf Versammlungsfreiheit und dem Grundrecht auf Gesundheit und Leben von Dritten im Rahmen der
Übertragbarkeit des Corona-Virus als Krankheitserreger, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

Zu4.:

Nein!

Freundliche Grüße
In Vertretung

 

Muth

Ordnungsamt


 

Replik dazu

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die teilweise Beantwortung unserer Anfrage
"Corona-Demonstration" vom 17.05.2020, mit der wir nicht umfänglich konform gehen können:

Sie beziehen sich zur Frage 1 ("Welche Auflagen wurden den Organisatoren gemacht und auf welchen gesetzlichen Grundlagen geschah dies?") u. a. auch mit den aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.05.2020 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.05.2020. In diesen Entscheidungen ging es ausschließlich um die Beschränkung der Teilnehmerzahl, sonst um nichts anderes. Es ging nicht um die Unverhältnismäßigkeit, von den Organisatoren die Erhebung und Speicherung
von Daten der Teilnehmer durch die Versammlungsleitung zur Nachverfolgung evtl. Infektionsketten zu verlangen.

Diese dem normalen Menschenverstand widersprechende Forderung ist zudem praktisch undurchführbar, denn dazu hätten bei der Erhebung von den einzelnen Teilnehmern notwendige Abstände  kaum durchgängig eingehalten werden können und steht auch im Widerspruch gegen die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.


Es gab auch keine (Versammlungsgesetz § 15,1) erkennbare Umstände, nach denen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Die Corona-Verordnung in der ab 18. Mai 2020 gültigen Fassung regelt in § 3 ganz klar als Ausnahme (der Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen u.a.) die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes.


Auch ist § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes kein Freibrief dafür, mit unverhältnismäßigen Auflagen das Recht der Versammlungsfreiheit bis zur Undurchführbarkeit einzuschränken.
Es ist bekannt (siehe u.a. jüngster Leserbrief in der Heilbronner Stimme vom 23.5.2020 "Spärlicher Umgang", der auch Heilbronn betrifft), daß die Verwaltungsspitze eine äußerst restriktive Informationspolitik in Sachen Corona betreibt und die Bürger durch Verweigerung der Bekanntgabe aktueller Zahlen und Ereignissen dumm gehalten werden, auch wenn der Weisung gebende Oberbürgermeister seine Strategie beschönigt.


In diesem Sinn ist auch diese Beantwortung zu werten, denn die Fragen (2.), worin sich die Voraussetzungen für eine Genehmigung gegenüber a) jenen derer vorhergehenden Demonstrationen und b) anderen Demonstrationen unterscheiden werden nur mit Allgemeinplätzen bedient, aber nicht dargestellt, weshalb diese vorgesehene Versammlung Auflagen erhielt, die für weit größere Veranstaltungen in anderen Städten nicht verlangt werden.
Insoweit ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel trotz der Behauptung, man orientiere sich auch an den Erfahrungen in anderen Städten (welche?), nicht gewahrt und somit auch der Verdacht nicht ausgeräumt, daß sehr wohl die derzeitige Situation dazu ausgenützt wird, um auf diese Weise die Inanspruchnahme des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit in Heilbronn zu behindern oder gar zu unterbinden.


Dafür spricht auch - wie inzwischen bekannt geworden -, daß die so mit der Durchführung behinderte Organisatorin dafür verantwortlich gemacht werden soll, daß sich nach ihrer sofort nach den nun bestätigten telefonisch angekündigten Auflagen erfolgten Rücknahme der beabsichtigten Versammlung an bis dahin informierte mögliche Teilnehmer doch einige unabhängig davon auf den Weg gemacht haben und ihr nun unterstellt werde, eine unangemeldete Veranstaltung geplant zu haben.
Zu hinterfragen ist dazu, ob dann diese angeblich geplante "unangemeldete Veranstaltung" tatsächlich stattgefunden hat und ob diese dann als solche auch der Gesetzeslage entsprechend polizeilich aufgelöst wurde oder nicht, weil kein dem entsprechender Vorgang vorgelegen hat
und manche möglicherweise nur zum Schauen, aber keinesfalls um zu demonstrieren unterwegs waren.

Oder liegt ein Begehungsverbot für öffentliche Plätze, Wege und Straßen vor und welche?

  

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion


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