Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von den PRO-Stadt- und Bezirksbeiräten

Alfred Dagenbach, Ursula Dagenbach-Auchter und Heinz Schulz

abgesandt  am  11.9.2018

   Ihr Anliegen mitteilen

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 18.081 Geschäftsverbindungen mit der Stadt Heilbronn


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir fragen die Stadtverwaltung:

1. Mit welchen städtischen Bediensteten, Stadt- und Bezirksbeiräten, mit ihnen verbundenen Firmen oder ihren Familienangehörigen hat die Stadt Heilbronn im Jahr 2017 Geschäftsverbindungen jeweils in welcher Weise und zu welchen finanziellen Beträgen unterhalten?

2. Mit welchen städtischen Bediensteten, Stadt- und Bezirksbeiräten, mit ihnen verbundenen Firmen oder ihren Familienangehörigen haben welche mit der Stadt Heilbronn verbundene Betriebe ("Konzern Stadt") im Jahr 2017 Geschäftsverbindungen jeweils in welcher Weise und zu welchen finanziellen Beträgen unterhalten?

3. In welcher Zuständigkeit werden diese Geschäftsverbindungen jeweils unterhalten?

 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bürgerbewegung

PRO Heilbronn

 

Alfred Dagenbach
Stadtrat

Antworten der Verwaltung

Eingang am 25.9.2018

Eingang nach 14 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein   könnte besser sein

<*> mit E-Mail vom 11. September 2018 haben Sie angefragt:

1. Mit welchen städtischen Bediensteten, Stadt- und Bezirksbeiräten, mit ihnen verbundenen Firmen oder ihren Familienangehörigen hat die Stadt Heilbronn im Jahr 2017 Geschäftsverbindungen jeweils in welcher Weise und zu welchen finanziellen Beiträgen unterhalten.

2. Mit welchen städtischen Bediensteten, Stadt- und Bezirksbeiräten, mit ihnen verbundenen Firmen oder ihren Familienangehörigen haben welche mit der Stadt Heilbronn verbundenen Betriebe ("Konzern Stadt") im Jahr 2017 Geschäftsverbindungen jeweils in welcher Weise und zu
welchen finanziellen Beiträgen unterhalten?

3. In welcher Zuständigkeit werden diese Geschäftsverbindungen jeweils unterhalten?

Danach wäre zu klären:

Zu 1:

Mit welchen

a) städtischen Bediensteten,

b) Stadträten,

c) Bezirksbeiräten,

d) Familienangehörigen der Personen gemäß lit. a) - c),

e) mit ihnen verbundene Firmen

HIN

hat die Stadt Heilbronn im Jahre 2017 Geschäftsverbindungen unterhalten,
in welcher Weise hat sie Geschäftsverbindungen unterhalten,

zu welchen finanziellen Beiträgen?

Zu 2:

Mit welchen

a) städtischen Bediensteten,

b) Stadträten,

c) Bezirksbeiräten,

d) Familienangehörigen der Personen gemäß lit. a) - c),

e) mit ihnen verbundenen Firmen

haben Betriebe des Konzerns Stadt Heilbronn

1) Entsorgungsbetriebe

2) Theater Heilbronn

3) Volkshochschule Heilbronn gGmbH (VHS)

4) Gesundheitsholding Heilbronn-Franken GmbH (RGHF)

5) SLK Kliniken Heilbronn GmbH (SLK)

6) Klinik Löwenstein gGmbH

7) Katharinenstift Heilbronn gGmbH

8) Stadtwerke Heilbronn GmbH (SWH)

9) Heilbronner Versorgungs GmbH (HVG)

10) Energieagentur Heilbronn GmbH

11) Heilbronner-Hohenloher-Haller Nahverkehr GmbH (HNV)

12) Bundesgartenschau Heilbronn 2019 GmbH (BuGa)

13) Heilbronn Marketing GmbH (HMG)

14) Stadtsiedlung Heilbronn GmbH

15) WTZ Heilbronn GmbH (WTZ)

16) Wirtschaftsförderung Raum Heilbronn GmbH (WFG)

17) Wirtschaftsregion Heilbronn-Franken GmbH (WHF)

im Jahre 2017 Geschäftsverbindungen unterhalten,

in welcher Weise haben sie Geschäftsverbindungen unterhalten,

zu welchen finanziellen Beträgen haben sie Geschäftsverbindungen unterhalten.

Zu3:

In welcher Zuständigkeit werden diese Geschäftsverbindungen jeweils unterhalten?

Auf die Beantwortung Ihrer vorstehenden Anfrage besteht kein Anspruch. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 24 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GemO gibt dem einzelnen Gemeinderatsmitglied ein Frage- bzw. Informationsrecht in einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung. Ein Auskunftsanspruch besteht jedenfalls nur dann, wenn es sich um eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde handelt.

Ihre Fragestellung bezieht sich nicht auf eine einzelne Angelegenheit. Einer einzelnen Angelegenheit liegt stets ein konkreter und entscheidungsfähiger Sachverhalt zugrunde, zu dem Fragen gestellt werden können und über den eine Entscheidung getroffen werden muss.

Auch geht die allgemeine Ausforschung eines Sachverhalts in der Regel über den Bereich der von einem einzelnen Gemeinderat ertragbaren Angelegenheiten hinaus.

Die Frage, welche Personen - knapp 3.000 Beschäftigte der Stadt, 40 Gemeinderäte, 80 Bezirksbeiräte ­ Geschäftsverbindungen mit der Stadt bzw. ihren nahezu 20 Beteiligungen unterhalten, ist nach Auffassung der Verwaltung pauschaler Natur; insofern ist auch nicht erkennbar, ob bzw. inwieweit die Fragestellung der Vorbereitung einer gemeinderätlichen Entscheidung dienen soll. Zu allgemeinen Anfragen, die ohne konkreten Bezug auf einzelne Vorgänge oder Gegenstände die Angelegenheiten der Kommune und seiner Verwaltung betreffen, ist nur eine Fraktion oder ein Sechstel des Gemeinderats (Quorum) berechtigt, nicht aber der einzelne Gemeinderat. Es handelt sich um eine Anfrage "ins Blaue hinein", die vom Auskunftsanspruch des § 24 Abs. 4 GemO nicht gedeckt ist.

Es können nur Antworten verlangt werden, die dem Oberbürgermeister zur Zeit der Beantwortung möglich und zumutbar sind, also nur Wissen, das die Verwaltung hat. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Insofern ist davon auszugehen, dass jeder Vertrag zwischen den Entsorgungsbetrieben und Personen aus dem genannten Personenkreis über die Abfallentsorgung, jeder Vertrag des Theaters über ein Theater-Abo, jeder Vertrag der Stadtwerke GmbH über die Wasserversorgung, jeder Vertrag der HVG über die Gasversorgung usw. dargestellt werden müsste. Insoweit fehlt es bereits an der Zumutbarkeit.

Da bei der Verwaltung das erforderliche Wissen über die Geschäftsbeziehungen des genannten Personenkreise zu wesentlichen Teilen nicht vorhanden ist und teilweise - mangels Kenntnis der familiären und gesellschaftlichen Verhältnisse - auch gar nicht beschafft werden kann, ist die erwünschte Auskunft nicht zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Bauer
Rechtsamt


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