An die Stadtverwaltung
Heilbronn
* 18.081
Geschäftsverbindungen mit der Stadt Heilbronn
Sehr geehrte Damen
und Herren,
wir fragen die
Stadtverwaltung:
1. Mit welchen
städtischen Bediensteten, Stadt- und Bezirksbeiräten, mit ihnen
verbundenen Firmen oder ihren Familienangehörigen hat die Stadt
Heilbronn im Jahr 2017 Geschäftsverbindungen jeweils in welcher Weise
und zu welchen finanziellen Beträgen unterhalten?
2. Mit welchen
städtischen Bediensteten, Stadt- und Bezirksbeiräten, mit ihnen
verbundenen Firmen oder ihren Familienangehörigen haben welche mit der
Stadt Heilbronn verbundene Betriebe ("Konzern Stadt") im Jahr 2017
Geschäftsverbindungen jeweils in welcher Weise und zu welchen
finanziellen Beträgen unterhalten?
3. In welcher
Zuständigkeit werden diese Geschäftsverbindungen jeweils unterhalten?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme
und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbewegung
PRO Heilbronn
Alfred Dagenbach
Stadtrat |
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<*> mit
E-Mail vom 11. September 2018 haben Sie angefragt:
1. Mit welchen städtischen Bediensteten,
Stadt- und Bezirksbeiräten, mit ihnen verbundenen Firmen oder ihren
Familienangehörigen hat die Stadt Heilbronn im Jahr 2017
Geschäftsverbindungen jeweils in welcher Weise und zu welchen
finanziellen Beiträgen unterhalten.
2. Mit welchen städtischen
Bediensteten, Stadt- und Bezirksbeiräten, mit ihnen verbundenen Firmen
oder ihren Familienangehörigen haben welche mit der Stadt Heilbronn
verbundenen Betriebe ("Konzern Stadt") im Jahr 2017
Geschäftsverbindungen jeweils in welcher Weise und zu
welchen finanziellen Beiträgen
unterhalten?
3. In welcher Zuständigkeit werden
diese Geschäftsverbindungen jeweils unterhalten?
Danach wäre zu klären:
Zu 1:
Mit welchen
a) städtischen Bediensteten,
b) Stadträten,
c) Bezirksbeiräten,
d) Familienangehörigen der Personen gemäß lit.
a) - c),
e) mit ihnen verbundene Firmen
HIN
hat die Stadt Heilbronn im Jahre 2017
Geschäftsverbindungen unterhalten,
in welcher Weise hat sie Geschäftsverbindungen
unterhalten,
zu welchen finanziellen Beiträgen?
Zu 2:
Mit welchen
a) städtischen Bediensteten,
b) Stadträten,
c) Bezirksbeiräten,
d) Familienangehörigen der Personen gemäß lit.
a) - c),
e) mit ihnen verbundenen Firmen
haben Betriebe des Konzerns Stadt Heilbronn
1) Entsorgungsbetriebe
2) Theater Heilbronn
3) Volkshochschule Heilbronn gGmbH (VHS)
4) Gesundheitsholding Heilbronn-Franken GmbH
(RGHF)
5) SLK Kliniken Heilbronn GmbH (SLK)
6) Klinik Löwenstein gGmbH
7) Katharinenstift Heilbronn gGmbH
8) Stadtwerke Heilbronn GmbH (SWH)
9) Heilbronner Versorgungs GmbH (HVG)
10) Energieagentur Heilbronn GmbH
11) Heilbronner-Hohenloher-Haller Nahverkehr
GmbH (HNV)
12) Bundesgartenschau Heilbronn 2019 GmbH
(BuGa)
13) Heilbronn Marketing GmbH (HMG)
14) Stadtsiedlung Heilbronn GmbH
15) WTZ Heilbronn GmbH (WTZ)
16) Wirtschaftsförderung Raum Heilbronn GmbH
(WFG)
17) Wirtschaftsregion Heilbronn-Franken GmbH
(WHF)
im Jahre 2017 Geschäftsverbindungen
unterhalten,
in welcher Weise haben sie
Geschäftsverbindungen unterhalten,
zu welchen finanziellen Beträgen haben sie
Geschäftsverbindungen unterhalten.
Zu3:
In welcher Zuständigkeit werden diese
Geschäftsverbindungen jeweils unterhalten?
Auf die Beantwortung Ihrer vorstehenden
Anfrage besteht kein Anspruch. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§ 24 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GemO gibt dem
einzelnen Gemeinderatsmitglied ein Frage- bzw. Informationsrecht in
einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung. Ein
Auskunftsanspruch besteht jedenfalls nur dann, wenn es sich um eine
einzelne Angelegenheit der Gemeinde handelt.
Ihre Fragestellung bezieht sich nicht auf eine
einzelne Angelegenheit. Einer einzelnen Angelegenheit liegt stets ein
konkreter und entscheidungsfähiger Sachverhalt zugrunde, zu dem Fragen
gestellt werden können und über den eine Entscheidung getroffen werden
muss.
Auch geht die allgemeine Ausforschung eines
Sachverhalts in der Regel über den Bereich der von einem einzelnen
Gemeinderat ertragbaren Angelegenheiten hinaus.
Die Frage, welche Personen - knapp 3.000
Beschäftigte der Stadt, 40 Gemeinderäte, 80 Bezirksbeiräte Â
Geschäftsverbindungen mit der Stadt bzw. ihren nahezu 20 Beteiligungen
unterhalten, ist nach Auffassung der Verwaltung pauschaler Natur;
insofern ist auch nicht erkennbar, ob bzw. inwieweit die Fragestellung
der Vorbereitung einer gemeinderätlichen Entscheidung dienen soll. Zu
allgemeinen Anfragen, die ohne konkreten Bezug auf einzelne Vorgänge
oder Gegenstände die Angelegenheiten der Kommune und seiner Verwaltung
betreffen, ist nur eine Fraktion oder ein Sechstel des Gemeinderats
(Quorum) berechtigt, nicht aber der einzelne Gemeinderat. Es handelt
sich um eine Anfrage "ins Blaue hinein", die vom Auskunftsanspruch des §
24 Abs. 4 GemO nicht gedeckt ist.
Es können nur Antworten verlangt werden, die
dem Oberbürgermeister zur Zeit der Beantwortung möglich und zumutbar
sind, also nur Wissen, das die Verwaltung hat. Auch diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt.
Insofern ist davon auszugehen, dass jeder
Vertrag zwischen den Entsorgungsbetrieben und Personen aus dem genannten
Personenkreis über die Abfallentsorgung, jeder Vertrag des Theaters über
ein Theater-Abo, jeder Vertrag der Stadtwerke GmbH über die
Wasserversorgung, jeder Vertrag der HVG über die Gasversorgung usw.
dargestellt werden müsste. Insoweit fehlt es bereits an der
Zumutbarkeit.
Da bei der Verwaltung das erforderliche Wissen
über die Geschäftsbeziehungen des genannten Personenkreise zu
wesentlichen Teilen nicht vorhanden ist und teilweise - mangels Kenntnis
der familiären und gesellschaftlichen Verhältnisse - auch gar nicht
beschafft werden kann, ist die erwünschte Auskunft nicht zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Bauer
Rechtsamt
LeserFORUM - Ihre Meinung dazu
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