Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von den PRO-Stadt- und Bezirksbeiräten

Alfred Dagenbach, Ursula Dagenbach-Auchter und Heinz Schulz

abgesandt  am  23.07.2018

   Ihr Anliegen mitteilen

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 18.060 Verwaltungsgebühren


Sehr geehrte Damen und Herren,


nach Verabschiedung der neuen Verwaltungsgebührenordnung heißt es in § 1 analog zu § 1 der alten Satzung vom 6.11.1980:

§ 1 Gebührenpflicht
Die Stadt Heilbronn erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Stadt Heilbronn erhebt die für in Verbindung mit der Erbringung von öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, entstandenen Auslagen nach den Maßgaben dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Des weiteren heißt es in § 5 analog zu § 4 der alten Satzung vom 6.11.1980:

§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten
Gebührenverzeichnis. Für öffentliche Leistungen, für die das Gebührenverzeichnis keine Gebühr vorsieht und die nicht gebührenfrei sind, ist eine Gebühr bis zu 10.000 Euro zu erheben.

Wir fragen dazu:

1. bedeutet dies nun, daß für alle Leistungen zusätzlich zu nicht in der Verwaltungsgebührensatzung aufgeführten Gebühren - also beispielsweise Müll- und Abwassergebühren - eine zusätzliche Verwaltungsgebühr erhoben wird;

2. wie wird begründet, daß für gebührenfreie Leistungen nach einer anderen Satzung nun neuerdings dennoch eine Verwaltungsgebühr erhoben wird;

3. wurde dieses gegenüber der bisherigen Praxis veränderte Verhalten der Stadtverwaltung trotz ähnlichen Formulierungen gegenüber der alten Satzung bei den Beratungen im zuständigen Ausschuß bekannt gegeben und beraten und wie wurde es dabei begründet;

4. weshalb wurde trotz inhaltlich in o.g. §§ fast gleichlautenden Satzungsbestimmungen die unterschiedliche Auslegung gegenüber dem Gesamtgemeinderat von der Verwaltung verschwiegen, der deshalb vom Fortbestand der bisherigen Verwaltungspraxis ausgehen mußte?

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bürgerbewegung

PRO Heilbronn

 

Alfred Dagenbach
Stadtrat

Antworten der Verwaltung

Eingang am 25.7.2018

Eingang nach 2  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein noch nicht beantwortet bürgerfern: haben wir nicht können wir nicht wollen wir nicht könnte besser sein bürgernah: Danke!

<*> zu Ihren Anfragen vom 23.07.2018 nehmen wir, wie gewünscht, per E-Mail wie folgt Stellung:

 1. Zu Ihrer Anfrage „bedeutet dies nun, daß für alle Leistungen zusätzlich zu nicht in der Verwaltungsgebührensatzung aufgeführten Gebühren - also beispielsweise Müll- und Abwassergebühren - eine zusätzliche Verwaltungsgebühr erhoben wird;":

 Durch diese Regelungen der Satzung wird nicht bewirkt, dass zusätzlich zu Gebühren, die in anderen Satzungen der Stadt Heilbronn geregelt sind, noch weitere Gebühren erhoben werden. Der Systematik nach muss zunächst die Gebührenpflicht entstehen. Nur für nach §§ 1 bis 4 entstandene Gebührenpflichten ist im nächsten Schritt die Höhe der Gebühr gemäß § 5 der Gebührensatzung zu bestimmen.

Weiterhin ist hier zwischen Verwaltungsgebühren gemäß §§ 11 ff. Kommunalabgabegesetz (KAG), die für öffentliche Leistungen erhoben werden, und Benutzungsgebühren gemäß §§ 13 ff. KAG, die für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen erhoben werden, abzugrenzen. Durch § 1 der Verwaltungsgebührensatzung wird lediglich ein Entstehen der Gebührenpflicht für Verwaltungsgebühren eröffnet und dies auch nur mit der Einschränkung, dass an anderer Stelle / in einer anderen Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Bei den von Ihnen aufgeführten Beispielen (Müll- und Abwassergebühren) handelt es sich jeweils um Benutzungsgebühren, deren Erhebung in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn bzw. in der Abwassersatzung der Stadt Heilbronn geregelt sind. Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Heilbronn ist in diesen Fällen also nicht einschlägig.

 2. Zu Ihrer Anfrage „wie wird begründet, daß für gebührenfreie Leistungen nach einer anderen Satzung nun neuerdings dennoch eine Verwaltungsgebühr erhoben wird;“

 Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt gilt, wie oben bereits ausgeführt, nur für Verwaltungsgebühren der Stadt Heilbronn. Diese sind in der Verwaltungsgebührensatzung abschließend geregelt. Es ist also auszuschließen, dass die Verwaltungsgebührensatzung auch für Gebühren gelten kann, die in anderen Satzungen, als der Verwaltungsgebührensatzung geregelt sind.

Darüber hinaus wird durch § 3 Absatz 2 der Verwaltungsgebührensatzung noch einmal konkretisiert, dass Leistungen, die von Gesetzes wegen gebührenfrei sind, durch die Satzung nicht gebührenpflichtig werden können. 

3. + 4. Zu Ihren Anfragen: „wurde dieses gegenüber der bisherigen Praxis veränderte Verhalten der Stadtverwaltung trotz ähnlichen Formulierungen gegenüber der alten Satzung bei den Beratungen im zuständigen Ausschuß bekannt gegeben und beraten und wie wurde es dabei begründet;“ und „weshalb wurde trotz inhaltlich in o.g. §§ fast gleichlautenden Satzungsbestimmungen die unterschiedliche Auslegung gegenüber dem Gesamtgemeinderat von der Verwaltung verschwiegen, der deshalb vom Fortbestand der bisherigen Verwaltungspraxis ausgehen mußte?“

 Aufgrund der Antworten zu 1. und 2. ist eine Begründung obsolet. In den o.g. Punkten gibt es keine Abweichung zur bisherigen Verwaltungspraxis und keine unterschiedliche Auslegung gegenüber den alten Satzungen. Wesentliche Änderungen zu den bisherigen Satzungen wurden in der Drucksache Nummer 17 und 17a aus dem Jahr 2018 dargestellt.

 Mit freundlichen Grüßen

Heike Wechs

Leiterin der Stadtkämmerei


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