<*> zu
Ihren Anfragen vom 23.07.2018 nehmen wir, wie gewünscht, per E-Mail wie
folgt Stellung:
1. Zu Ihrer Anfrage „bedeutet
dies nun, daß für alle Leistungen zusätzlich zu nicht in der
Verwaltungsgebührensatzung aufgeführten Gebühren - also beispielsweise
Müll- und Abwassergebühren - eine zusätzliche Verwaltungsgebühr erhoben
wird;":
Durch diese Regelungen der Satzung
wird nicht bewirkt, dass zusätzlich zu Gebühren, die in
anderen Satzungen der Stadt Heilbronn geregelt sind, noch weitere
Gebühren erhoben werden. Der Systematik nach muss zunächst die
Gebührenpflicht entstehen. Nur für nach §§ 1 bis 4 entstandene
Gebührenpflichten ist im nächsten Schritt die Höhe der Gebühr gemäß § 5
der Gebührensatzung zu bestimmen.
Weiterhin ist hier zwischen
Verwaltungsgebühren gemäß §§ 11 ff. Kommunalabgabegesetz (KAG), die
für öffentliche Leistungen erhoben werden, und Benutzungsgebühren
gemäß §§ 13 ff. KAG, die für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen
erhoben werden, abzugrenzen. Durch § 1 der Verwaltungsgebührensatzung
wird lediglich ein Entstehen der Gebührenpflicht für Verwaltungsgebühren
eröffnet und dies auch nur mit der Einschränkung, dass an anderer Stelle
/ in einer anderen Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Bei den von Ihnen aufgeführten Beispielen (Müll-
und Abwassergebühren) handelt es sich jeweils um Benutzungsgebühren,
deren Erhebung in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn bzw.
in der Abwassersatzung der Stadt Heilbronn geregelt sind. Die
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Heilbronn ist in diesen Fällen also
nicht einschlägig.
2. Zu Ihrer Anfrage „wie wird
begründet, daß für gebührenfreie Leistungen nach einer anderen Satzung
nun neuerdings dennoch eine Verwaltungsgebühr erhoben wird;“
Die
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt gilt, wie oben bereits ausgeführt,
nur für Verwaltungsgebühren der Stadt Heilbronn. Diese sind in der
Verwaltungsgebührensatzung abschließend geregelt. Es ist also
auszuschließen, dass die Verwaltungsgebührensatzung auch für Gebühren
gelten kann, die in anderen Satzungen, als der
Verwaltungsgebührensatzung geregelt sind.
Darüber hinaus wird durch § 3 Absatz 2 der
Verwaltungsgebührensatzung noch einmal konkretisiert, dass Leistungen,
die von Gesetzes
wegen gebührenfrei sind, durch die Satzung nicht
gebührenpflichtig werden können.
3. + 4. Zu Ihren Anfragen: „wurde dieses
gegenüber der bisherigen Praxis veränderte Verhalten der Stadtverwaltung
trotz ähnlichen Formulierungen gegenüber der alten Satzung bei den
Beratungen im zuständigen Ausschuß bekannt gegeben und beraten und wie
wurde es dabei begründet;“ und „weshalb wurde trotz inhaltlich in
o.g. §§ fast gleichlautenden Satzungsbestimmungen die unterschiedliche
Auslegung gegenüber dem Gesamtgemeinderat von der Verwaltung
verschwiegen, der deshalb vom Fortbestand der bisherigen
Verwaltungspraxis ausgehen mußte?“
Aufgrund der Antworten zu 1.
und 2. ist eine Begründung obsolet. In den o.g. Punkten gibt es keine
Abweichung zur bisherigen Verwaltungspraxis und keine unterschiedliche
Auslegung gegenüber den alten Satzungen. Wesentliche Änderungen zu den
bisherigen Satzungen wurden in der Drucksache Nummer 17 und 17a aus dem
Jahr 2018 dargestellt.
Mit
freundlichen Grüßen
Heike Wechs
Leiterin der
Stadtkämmerei
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