Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von den PRO-Stadt- und Bezirksbeiräten

Alfred Dagenbach, Ursula Dagenbach-Auchter und Heinz Schulz

abgesandt  am  9.3.2018

   Ihr Anliegen mitteilen

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 18.020 OB befangen?

Sehr geehrte Damen und Herren,


in der Verhandlung des Gemeinderates vom 6.7.2017 zum Tagesordnungspunkt Bebauungsplan 12/10 Heilbronn, Areal Jägerhausstraße 104 ("Fuchs-Villa") wurde die Antwort zur Frage nach einer möglichen Befangenheit des Oberbürgermeisters im Protokoll wie folgt wiedergegeben:

"Herr OBM M e r g e l bedankt sich für den Hinweis und merkt an, dass er lediglich Mitglied des Stiftungsrats Seniorenstift Fuchs sei und nicht Vorsitzender. Er gehöre dem Rat aufgrund des Wunsches von Herrn Fuchs an. Die Verwaltung sei der Meinung, dass sich keine Befangenheit ergebe, zur Sicherheit werde er sich jedoch bei der Abstimmung enthalten und eine eventuelle Befangenheit werde nochmals intensiv geprüft."

Des weiteren enthält das Protokoll die Aussage,

"dass die Stadt froh sein könne den Schwarz-Konzern mit seiner Zentrale zu beheimaten".

Wir fragen dazu:

1. welches Ergebnis hat die nochmalige intensive Prüfung einer möglichen Befangenheit ergeben und wer hat dieses mit welcher Begründung festgestellt;

2. ist es richtig, daß schon die Mitwirkung an einer Beratung durch ein befangenes Mitglied des Gemeinderates einen Beschluß nichtig macht, es also auf dessen Abstimmungsverhalten nicht ankommt;

3.

a) was hat der "Schwarz-Konzern" - direkt oder indirekt - mit diesem Bebauungsplan zu tun und weshalb soll sich dies ggf. (begünstigend?) auf die Entscheidungsfindung des Gemeinderates auswirken;

b) gibt es dazu dem Gesamtgemeinderat zur Entscheidungsfindung vorenthaltene Informationen?

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bürgerbewegung

PRO Heilbronn

 

Alfred Dagenbach
Stadtrat

Antworten der Verwaltung

Eingang am 22.3.2018

Eingang nach  13 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein    bürgernah: Danke!

<*> mit E-Mail vom 9. März 2018 stellten Sie diverse Anfragen, die wir nachfolgend gerne beantworten möchten.

Zu Ziffer 1
Welches Ergebnis hat die nochmalige intensive Prüfung einer möglichen Befangenheit ergeben und wer hat dieses mit welcher Begründung festgestellt:


In der Sitzung des Gemeinderats vom 6. Juli 2017 wurde der Bebauungsplan 12/10 Areal Jägerhaus­ straße 104 behandelt (Drucksache Nr. 154). Hierbei kam die Frage auf, ob Herr Oberbürgermeister Mergel befangen sein könnte. In der Sitzung wurde dies verneint. Dennoch enthielt er sich bei der Beschlussfassung der Stimme.

Herr Oberbürgermeister Mergel ist Mitglied im Kuratorium der Stiftung Seniorenstift Fuchs; nicht auf Vorschlag der Stadt bzw. Kraft seines Amtes als Oberbürgermeister, sondern als Privatperson. Daher könnte Befangenheit nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung vorliegen.
Bei o.g. Stiftung handelt es sich jedoch um eine unselbstständige Stiftung und daher um keine juristische Person. Herr Oberbürgermeister Mergel ist daher bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht befangen. Dies korrespondiert mit der Kommentierung zu § 18 Gemeindeordnung (Kunze/Bronner/Katz): "Juristische Person im Sinne dieser Vorschrift sind auch selbstständige Anstalten und Stiftungen."

Zu Ziffer 2
Ist es richtig, dass schon die Mitwirkung an einer Beratung durch ein befangenes Mitglied des Ge­ meinderates einen Beschluss nichtig macht, es also auf dessen Abstimmungsverhalten nicht: an­ kommt:


Gemäß § 18 Abs. 6 Gemeindeordnung ist ein Beschluss rechtswidrig (nicht "nichtig"), wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind ( ... ). In­ sofern darf ein befangenes Mitglied auch nicht mit beraten. Auf das Abstimmungsverhalten kommt es dann rechtlich nicht an.

Bei einem Bebauungsplan-Verfahren würde ein rechtswidriger Beschluss - etwa beim Aufstellungs­ oder Entwurfsbeschluss - nach der einschlägigen Rechtsprechung durch einen rechtskonformen Sat­ zungsbeschluss geheilt.

Zu Ziffer 3 a
Was hat der "Schwarz-Konzern" direkt oder indirekt - mit diesem Bebauungsplan zu tun und wes­ halb soll sich dies ggf. (begünstigend?) auf die Entscheidungsfindung des Gemeinderates auswir­ ken:


Stellungnahme des Baurechtsamts:
Die Stadt schließt im Rahmen der Aufstellung des o.g. Bebauungsplans bzw. betreffend der Umset­ zung der betreffenden Baumaßnahmen einen städtebaulichen Vertrag mit dem [...*], als Grundstückseigentümer der Flächen im Plangebiet ab. Andere Vertragspartner der Stadt gibt es nicht.

Seitens des [Eigentümer*] ist eine NeuparzelIierung / Grundstücksteilung und die Veräußerung einer im Norden des Plangebiets gelegenen Teilfläche geplant. Nach Angabe des   [Eigentümers*] wird derzeit mit einer GbR als Erwerber / Kaufinteressent verhandelt. Die Gesellschafter der GbR sind der Verwaltung namentlich nicht bekannt. Die [...*] war nur im Vorfeld als Erwerberin im Gespräch, aktuell nicht mehr.

Im städtebaulichen Vertrag wird vereinbart, dass  [Eigentümer*]  sich verpflichtet, sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag seinen Rechtsnachfolgern (auch bezüglich Teilflächen) aufzuerlegen und diese entsprechend zu verpflichten. Weiter wird vertraglich vereinbart, dass [Eigentümer*]  einen beabsichtigten Vorhabenträgerwechsel unverzüglich der Stadt mitteilen wird. Die Zustimmung der Stadt zum Wechsel des Vorhabenträgers darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.

Wer die nördliche Teilfläche erwerben und die Planung umsetzen wird, ist nach Ansicht der Verwaltung für die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich des Bebauungsplans nicht relevant. Im Ãœbrigen sind mögliche Vertragsbeziehungen zwischen dem  [Eigentümer*]  und Dritten als nicht öffentlich einzustufen, so auch die oben dargestellten Ausführungen.

Zu Ziffer 3 b
Gibt es dazu dem Gesamtgemeinderat zur Entscheidungsfindung vorenthaltene Informationen:

 

Dem Gemeinderat werden seitens der Verwaltung keine Informationen vorenthalten.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Brändle
Geschäftsstelle des Gemeinderates


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