Verwaltung verweigert Auskünfte

Kungeln im Dunkeln?

Zweiklassenrecht im Heilbronner Gemeinderat

Heilbronner Gemeinderat > 

Was hat eine Verwaltung zu verstecken, wenn sie den einen Bürgervertretern Auskünfte verweigert, die sie anderen per Gemeinderatsbeschluß ausdrücklich zubilligt?

Es geht einfach darum, daß der Gemeinderat auf Vorschlag der Verwaltung - wohl in Absprache mit den daran interessierten "Kreisen" - nach der Gemeinderatswahl 2009 flugs die Gelegenheit nutzte, ihr unbequeme Bürgervertreter auszugrenzen.

Eines der Mittel bestand in der Verabschiedung einer "Lex Aufsichtsrat", wonach die Unterrichtung schon über die Tagesordnungen der Aufsichtsräte, in denen die Stadt präsent ist, nach einem Zweiklassenrecht funktionieren soll: Die einen werden informiert, die anderen nicht,

Es paßt zum Himmelsbach'schen Demokratieverständnis und dem seiner Freunde, möglichst wenig Kontrolle seiner Verwaltung zuzulassen.

Nicht umsonst war eine der ersten Aktionen nach seinem Amtsantritt, die Wortprotokolle abzuschaffen.

Dabei regelt der $ 23 der Gemeindeordnung  von Baden-Württemberg ganz klar:

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Also nicht etwa der Bürgermeister allein oder gar seine Amtsleiter, auch wenn es die meisten Stadtratskollegen so wenig begriffen haben, wie daß es nach derselben Gemeindeordnung keine Fraktionen gibt.

Daß Auskunftsbegehren unerwünscht sind oder gar gefürchtet werden, ergab schon eine Antwort auf ein erstes Auskunftsbegehren, worin uns eine "generelle Ausforschung" unterstellt wurde.

Das Ganze paßt natürlich dazu, daß auch flugs aus Eigenbetrieben, wie z.B. den Stadtwerken, GmbHs gemacht und diese so der öffentlichen Kontrolle entzogen wurden,

Nun, es ist nicht neu, daß wir uns von Anfang an gegen das Verschieben städtischer Aufgabenfelder in die Grauzonen der Privatisierung gewehrt und auch dagegen gestimmt haben.

Daß es keinesfalls im Sinne der Bürgerinnen und Bürger sein kann, Entscheidungen über Wassergelderhöhungen, Bustarife oder über unsere Krankenhäuser der öffentlichen Kontrolle zu entziehen, ist auch nichts Neues.

Offensichtlich ist Transparenz unerwünscht, denn auch eine letztjährige Änderung in den Gesellschaftsverträgen hinsichtlich der Unterrichtung der Stadträte bringt keinesfalls mehr Transparenz darüber, wer sich öffentlich für ein Anliegen einsetzt, sich aber im stillen Kämmerlein doch anders verhält oder darüber, wie eine Entscheidung überhaupt bar jeglicher öffentlicher Kontrolle zustande kommt.

Zum anderen wurde offensichtlich ein Zweiklassenrecht geschaffen, denn uns werden Auskünfte verweigert, obwohl § 24 der Gemeindeordnung bestimmt:

„Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.“

In Heilbronn werden somit ganz bewusst „fraktionslose“ Mitglieder des Gemeinderats negiert - obwohl es solche der Gemeindeordnung entsprechend gar nicht gibt.

Zur Begründung der Auskunftsverweigerung zieht man zum Einen ein fast 20 Jahre altes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus der Mottenkiste hervor, zum anderen wird behauptet, gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO beschränke sich das Fragerecht einzelner Gemeinderäte auf "einzelne Angelegenheiten" der Verwaltung.

Mit einer solchen Antwort gehen wir selbstverständlich, auch wenn sie noch so oft wie eine tibetanische Gebetsmühle wiederholt wird, nicht konform.
Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob es inzwischen andere als das erwähnte fast 20 Jahre alte Urteil gibt.
Man vergißt wohl, daß Antworten von Verwaltungen klar und wahr sein müssen und jeder öffentlich Bedienstete nicht irgend jemandem bis hin zum Parteibuch verpflichtet ist, sondern den Bürgern und damit auch deren Vertretern.
Es hier nicht um eine Anfrage schlechthin, sondern um ein Auskunftbegehren gem. der vom Gemeinderat mehrheitlich verabschiedeten Drucksache 189/2009
.
Man umgeht geradezu auffällig penetrant die Erwähnung der dort gefaßten Bestimmungen, die möglicherweise aufgrund der beabsichtigten und nun durch Verweigerung der Beantwortung vollzogenen Ausgrenzung eines Teils der Bürgervertreter rechtlich angreifbar sind.

In dem Antwortschreiben an die auf Weisung handelnde Verwaltung heißt es:
"Es kann daraus der Schluß gezogen werden, daß einzelne Vorgänge bewußt nur jeweils einem vorbestimmten Kreis zugänglich und andererseits verschwiegen werden sollen, da auch keine Unterrichtung von Seiten der Gesellschaften, in denen Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Heilbronn in einem fakultativen Aufsichtsrat vertreten sind, an andere, als einem offenbar vorbestimmten Kreis, erfolgt.

Insoweit ist es nicht nur berechtigt, dazu nachzufragen, sondern im Rahmen seiner Aufgabenstellung sogar eine Verpflichtung eines Bürgervertreters.
Geradazu Rabulistik ist es, wenn auf "einzelne Angelegenheiten" abgehoben wird, wenn diese, wie aus der Abfrage ersichtlich, unbekannt sind und danach gefragt wird.
Wenn es keine Aufsichtsratssitzungen gegeben hat, so wäre dies einfach mit "Nein" zu beantworten. 
Andererseits besteht an der sachgerechten Beantwortung durchaus eine Berechtigung, geht es doch auch um Entscheidungen, die - im Gegensatz früherer Praxis - jetzt unter Ausschluß der Bürgerbeteiligung bei "privatisierten" Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung getroffen werden und zu denen gegenüber den von diesen Entscheidungen betroffenen Bürgern jeder Vertreter seines Vertrauens im Gemeinderat einer Kommune Rede und Antwort  stehen können muß. 
In jedem anderen Fall wären die Änderungen laut DS 189/2009 ohne jeden Sinn.
§ 24 Abs.1 Satz 3 bestimmt: "Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister."
Im Übrigen wird darauf verwiesen, daß unsere erste dazu erfolgte Abfrage
vom 30.10.09 ebenfalls in der Substanz unbeantwortet blieb, wiewohl kurz darauf sogar Ergebnisse einer Aufsichtsratssitzung in der Presse zu lesen waren. Begründet wurde dies mit "Die Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.6.2009 in den Gesellschaften ist noch nicht abgeschlossen, da die Anpassung der Gesellschaftsverträge für den jeweiligen Einzelfall passgenau erfolgen und mit den anderen Gesellschaftern verbindlich abgestimmt werden muss. Die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen sind noch nicht vollständig abgeschlossen."
Unserer Replik dazu vom 30.11.2009 des Inhalts: "Ihrer Antwort gemäß dem Grundsatz der Verpflichtung zu Klarheit und Wahrheit
zufolge fand bisher noch keine Sitzung von Aufsichtsräten mit kommunalen Vertretern gem. DS 189/2009 seit dem 25.6.09 statt." wurde trotz mehr als diesem presserelevanten Vorgang bis heute nicht widersprochen, eine weitere Unterrichtung unterblieb.

Unter "Sachverhalt" wird in der DS 189/2009 erläutert, daß die Fraktionen eine Mehrfertigung der Tagesordnung der jeweiligen Gesellschaft erhalten.
Wir dürfen abermals, wie der Verwaltung durchaus bekannt, darauf hinweisen, daß es in der Gemeindeordnung weder Fraktionen und insbesondere auch kein - auch verfassungsrechtlich gedecktes - Zweiklassenrecht für Kommunalvertreter gibt , auch wenn dies mit mehrheitlicher Verabschiedung dieser Drucksache so beabsichtigt gewesen sein sollte und erwarten nun die endliche aktualisierte Beantwortung der Anfragen
:

1. welche Sitzungen von Aufsichtsräten mit kommunalen Vertretern gem. DS 189/2009 fanden seit dem 25.6.09 statt;

2. welche Tagesordnungen wurden beraten;

3. welche nicht der Schweigepflicht unterliegenden gemeindlichen
Angelegenheiten wurden jeweils mit welchem Ergebnis behandelt?"


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