Erst nach nochmaliger Erinnerung kam nach 106 Tagen die erneut im Auftrag abgefaßte Antwort durch das Rechtsamt (im Originaltext):
„…
Das
erstinstanzliche Urteil mit dem war sehr weitgehend formuliert und
reduzierte das Ermessen des Gemeindesrats bei der Besetzung von Ausschüssen
praktisch generell auf Null. Das Urteil hätte insofern Auswirkungen auf
zukünftige Besetzungen von Ausschüssen auch bei anderen Kommunen gehabt.
Deshalb wurde in Abstimmung mit dem Städtetag Baden-Württemberg beschlossen,
gegen das Urteil vorzugehen.
Da die Rechtslage auch in prozessualer
Hinsicht schwierig war und das Urteil eine bisher so nicht vertretene
Rechtsauffassung vertrat, war eine Rechtsberatung und -vertretung für die
zweite Instanz erforderlich. Hier wurde eine Kanzlei beauftragt, mit der das
Rechtsamt der Stadt Heilbronn in der Vergangenheit bereits mehrfach
erfolgreich zusammengearbeitet hat. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis
zu marktüblichen Stundensätzen.
Der gegen die Entscheidung des VG Stuttgart
eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung war nicht erfolglos. Er hat
vielmehr dazu geführt, dass das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig
wurde, sondern das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung
beendet wurde.
Die Gesamtkosten für beide Instanzen
beziffern sich wie folgt:
1. | Kosten der I. Instanz | |
Erstattung Anwaltskosten AFD-Fraktion | 925,23 € | |
Erstattung Gerichtskosten | 438 € | |
zzgl. Erstattung Akteneinsichtsgebühr | 12 € | |
zzgl. Zinsen | 25,35 € | |
Gesamt: | 1.400,62 € | |
2. | Kosten der II. Instanz | |
Gerichtskosten | 161 € | |
Anwaltskosten eigene Rechtsberatung | 29.038,98 € | |
Erstattung Anwaltskosten AFD-Fraktion | 1.136,69 € | |
zzgl. Zinsen | 20,99 € | |
Gesamt: | 30.357,66€ | |
Gesamtkosten beide Instanzen: | 31.758,28 € |
…“
Die darin verfasste Behauptung, der gegen die Entscheidung des VG Stuttgart eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung sei „nicht erfolglos“ gewesen und habe „vielmehr dazu geführt, dass das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig wurde, sondern das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wurde„, kann so nicht stehen bleiben.
Dies ist eine
Beschönigung zur Rechtfertigung des undemokratischen Vorgehens,wie es
insbesonders durch den Oberbürgermeister im Einklang mit einer
Gemeinderatsmehrheit betrieben wurde, die zwar ständig Toleranz predigen und
sich als Gralshüter der Demokratie aufspielen, aber diese nur für eigenen
Interessen mißbrauchen.
Fakt ist hingegen,
daß das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart2
Bestand hat und der Verwaltungsgerichtshof in
Mannheim in keiner Weise eine Erfolgsaussicht für die Zulassung eines
Berufungsverfahren signalisiert hat.
Vielmehr hat die gegen die Rechtswidrigkeit
klagende Seite auf eine Weiterführung deshalb verzichtet, weil sie – nachdem
durch eine aus anderem Anlaß notwendige Neubildung der Ausschüsse die
Fortsetzung des Verfahrens obsolet wurde – im Gegensatz zur im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht unterlegenen Stadtverwaltung und Gemeinderatsmehrheit
keinen Grund mehr gesehen, weiterhin das Geld der Bürger zu verschwenden.
Bemerkenswert ist zudem
der Hinweis, daß man in Abstimmung mit dem Städtetag Baden-Württemberg
beschlossen habe, gegen das Urteil vorzugehen, d.h. es wurden Steuergelder
Heilbronner Bürger auch für fremde Interessen eingesetzt.
Zum Sinn und Zweck der im
Antwortschreiben genannten Beratungsgebühr kann sich der Leser seine eigenen
Gedanken machen.
0
Im Kommunalverfassungsstreit entstandene Kosten muß unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens die Kommune übernehmen.
1
Die 4 Regierungspräsidien in Baden-Württemberg werden nach dem
Proporzprinzip politisch geführt.
2
Es ging im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof lediglich um eine Klage gegen die Nichtzulassung der
Berufung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Laut
Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.
November 2021 war die Klage auf Einleitung eines Verfahrens zur Neubesetzung
der Gremien des Gemeinderats von Heilbronn erfolgreich.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2021 den Gemeinderat der Stadt
Heilbronn verurteilt, das Verfahren zur Neubesetzung von beschließenden
Ausschüssen, beratenden Ausschüssen und kommunalen Aufsichtsräten
einzuleiten.
Die Berufung wurde nicht zugelassen (Az.: 7 K
4080/20). Damit wird das Urteil künftig für vergleichbare Fälle in die
Rechtsgeschichte eingehen.
Durch die rechtswidrige Verweigerung durch die Verwaltungsspitze und die
Gemeinderatsmehrheit wurde fast 2 Jahre die ordentliche Besetzung der
Ausschüsse verhindert.
- Anfrage Rechtsstreitkosten II