Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB aD,
Holm Plieninger, Michael Seher
und Alfred Dagenbach MdL aD

abgefragt  am  21.5.2021

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

* 22.041

"Teeladen"

Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,

verschiedene Medien (z.B. Echo24: Ordnungsamt schließt „Reichsbürger“-nahen Teeladen in Heilbronn) berichten darüber, daß der Tee- und Kräuterladen Schöpfergarten in Heilbronn vom Ordnungsamt geschlossen wurde.

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung zu den Gründen für das Vorgehen ab;
2. treffen die in den Artikeln gemachten Angaben zu;
3. welche Stellen haben dieses veranlaßt;
4. auf Grund welcher Bestimmungen ist ein solches Vorgehen möglich;
4. gibt es dazu politische Hintergründe und welche;
5. wer hat diese Medien (echo, Stimme, SWR) offensichtlich exclusiv informiert;
6. in welcher Weise wird weiter vorgegangen bzw. kann die Maßnahme aufgehoben werden?

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat
dagenbach@t-online.de

www.pro-heilbronn.de
Tel.: 07131-926020

   

AfD-Fraktion: Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB aD | Michael Seher | Alfred Dagenbach MdL aD | Holm Plieninger

Antworten der Verwaltung

Eingang am
27.6.2023

Eingang nach  37 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein    könnte besser sein

<*>  mit E-Mails vom 21. und 24.05.2023 baten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung zu den Gründen für das Vorgehen ab?

Es handelt sich um ein laufendes Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden nach § 35 Gewerbeordnung (GewO).

2. Treffen die in den Artikeln gemachten Angaben zu?

Die Angaben, welche die Stadtverwaltung betreffen, treffen zu.

3. Welche Stellen haben dieses veranlasst?

Das Ordnungsamt ist für das Gewerbeuntersagungsverfahren zuständig und u. a. mit dem Finanzamt Heilbronn im Austausch.

4. Auf Grund welcher Bestimmungen ist ein solches Vorgehen möglich? Gibt es dazu politische Hintergründe und welche?

Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren nach § 35 GewO, siehe Antwort zu Frage 1.

5. Wer hat diese Medien (echo, Stimme, SWR) offensichtlich exclusiv informiert?

Die Information der Medien erfolgte weder aktiv noch exklusiv, sondern reaktiv nach deren Anfrage am Freitag nach derVersiegelung. Die Betreiberin hatte im Schaufenster des Ladens gut sichtbar eine Notiz ausliegen mit dem Inhalt: "Die Stadtverwaltung möchte uns hier nicht haben und hat den Schöpfergarten schließen lassen." Diese Aussage veranlasste einen Journalisten zur Nachfrage bei der Stabsstelle Kommunikation 1/103. Weitere Anfragen folgten daraufhin. Zu den Gründen derVersiegelung machte die Stabsstelle Kommunikation aus Datenschutzgründen keine Aussage.

6. In welcher Weise wird weiter vorgegangen bzw. kann die Maßnahme aufgehoben werden?

Das Verfahren wird zurweiteren Enlscneidun-g an das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Widerspruchsbehörde abgegeben.

a) Weshalb und auf Grund welcherVeranlassung und Bestimmungen wurde das Verfahren an das Regierungspräsidium Stuttgart abgegeben?

Die Gewerbetreibende hat Widerspruch gegen die Entscheidung der Stadt Heilbronn eingelegt. Widerspruchsbehörde ist wie oben genannt das Regierungspräsidium Stuttgart.

b) Da nach einem Vorgehen nach § 35 Gewerbeordnung auszugehen ist: welche dieser Einzelbestimmungen wurden demnach in welcher Weise eingehalten?

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Nichtbeachtung geltender Vorschriften (z. B. gewerberechtliche oder steuerrechtliche Vorgaben) und ist zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich.

Freundliche Grüße

Solveig Horstm
Amtsleiterin
Ordnungsamt



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