Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am 
4.6.2021

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

* 21.056 Corona-Bestimmungen


Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,

 

die Stadtverwaltung hat auf Seite 11 der Stadtzeitung vom 2.6.2021 eine neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus veröffentlicht.

Dabei wird Bezug auf die zum 20.5.2021 bereits außer Kraft getretene Allgemeinverfügung vom 22.4.2021 genommen und dazu  in  4 Punkten nicht leicht nachvollziehbare Angaben in bestem Beamtendeutsch gemacht.

Datiert wurde auf 19.5.2021, also über 10 Tage zurück.

 

Die städtische Homepage ist zugleich mit genauso schwer nachvollziehbaren Einträgen dazu versehen und soll wohl fomaljuristisch den Anforderungen einer Rechtswirksamkeit durch Veröffentlichung im Internet genügen, wiewohl die Papierform inhaltlich nicht mit der Digitalausgabe übereinstimmt.

 

Insbesondere wird der Eindruck vermittelt, daß z.B. die Maskenpflicht in der Fußgängerzone nicht fortbesteht, sondern nur noch Regelungen hinsichtlich dem Alkoholverbot und dder Öffnung von Kinderspielplätzen bestehen.

Wer der in der Stadtzeitung gemachten Empfehlung folgt, dazu unter www.heilbronn.de nachzusehen, findet weder auf der  Startseite noch den Menueseite einen Hinweis zu den in Heilberonn geltenden Corona-Bestimmungen, siehe angefügte Screenshots [nur im Original].

Erst wer dies über das Suchportal endlich gefunden und sich in diesem unübersichtlichen Geschwurbel durchgekämpft hat, findet dann irgendwo versteckt die ellenlange Verordnung der Landesregierung, aus der das weitergeltende Bestehen der Maskenpflicht in der Fußgängerzone hervorgeht.

 

Bei tel. Nachfrage dazu entsteht der Eindruck, daß diese Praxis selbst städt. Mitarbeiter verunsichert.

Verwiesen wurde auch auf die Zuständigkeit der Pressestelle, die jedoch nach unserer Ansicht lediglich die Aufgabe hat, das ins Netz zu stellen, was ihr von den Ämtern dazu geliefert wird und damit ihre Aufgaben auch erfüllt.

Im Gegensatz dazu liefern der Landkreis Heilbronn, der Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und der Landkreis Schäbisch Hall  sofort die Verlinkungen zu allen Fragen zur von der Bundesregierung ausgerufen Corona-Hysterie.

 

Hilfreich wäre eine jeweils leicht lesbare und aktuell gehaltene tabellarische Darstellung aller gültigen Verordnungen, die in Heilbronn zu beachten sind.

Da es teilweise auch am Datum des Erlasses fehlt, ist zu befürchten, daß diese Praxis auch in Teilen einer verwaltungsgerichtlichen Beurteilung nicht standhalten könnte. 


Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;

2. in welcher Weise wird für Abhilfe und mehr Transparenz gesorgt werden?

 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Raphael Benner
Stadtrat - AfD-Fraktion
Fraktionsvorsitzender

rbenner@afd-fraktion.hn
Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion

dagenbach@t-online.de
Telefon: 07131-920500

AfD-Fraktion:

Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach  

 

Antworten der Verwaltung

Eingang am 19.8.2021

Eingang nach 73  Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein   bürgerfern: haben wir nicht können wir nicht wollen wir nicht 

<*>  Herr Oberbürgermeister Mergel hat mich gebeten, Ihre Anfrage vom 04.06;2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus zu beantworten.

Seit März 2020 erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen der Allgemeinverfügungen im Zusam­
menhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie aufgrund ihrer besonderen Dringlichkeit im In­
ternet.ln der Stadtzeitung erfolgt eine wiederholende Bekanntmachung. Grundlage hierfür ist § 1
Abs.5 Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung. Dieser lautet:

"Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebe­
nen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise
durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absät­
zen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen."

Diese Möglichkeit der Notbekanntmachungen hat der Gemeinderat mit der Änderung der Satzung
über öffentliche Bekanntmachungen am 22.06.2020 ausdrücklich in die Bekanntmachungssatzung
aufgenommen und näher konkretisiert. Auf Nachfragen aus dem Gemeinderat ist die rechtliche Zulässigkeit und Rechtsverbindlichkeit dieserVerfahrensweise vom Rechtsamt ausführlich erläutert worden.

Für eine rechtzeitige Verlängerung einer Allgemeinverfügung bevor diese wegen einer Befristung au­
ßer Kraft tritt, ist daher der Zeitpu nkt der Veröffentlichu ng im Internet maßgeblich, nicht der Zeit­
punkt der wiederholenden Bekanntmachung in der Stadtzeitung. Bei den Veröffentlichungen in der
Stadtzeitung wird mit einem vorangestellten Vermerk auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine wiederholende Bekanntmachung handelt. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet und der
Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Allgemeinverfügung sind jeweils Tenor der Verfügung benannt;
bei der Allgemeinverfügung vom 19.05.2021 in Ziffer 4.

Mit der Allgemeinverfügung vom 19.05.2021 wurde die Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 mit be­
stimmten Maßgaben verlängert. Die Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 war bis zum 20.05.2021 be­
fristet und wäre ohne Verlängerung am 20.05.2021,24:00 Uhr außer Kraft getreten. Die Allgemeinver­
fügung vom 19.05.2021 wurde am 19.05.2021 im Internet bekanntgemacht, galt am folgenden Tag
(= 20.05.2021) als bekanntgegeben und wurde zeitgleich, d.h. am 20.05.2021, 0:00 Uhr wirksam. Die Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 erfolgte damit rechtzeitig vor deren Außerkrafttreten. Die Verlängerung bestand darin, dass die Befristung bis zum 20.05.2021 durch eine neue Befristung bis zum 17.06.2021 ersetzt wurde. Alle Regelungen der Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 galten daher bis zum 17.06.2021 weiter. Da zwischenzeitlich Regelungen der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO), auf die sich die Allgemeinverfügung bezog, in manchen Details geändert worden waren, wurden einzelne Regelungen der Allgemeinverfügung hieran angepasst. Dies geschah durch die Maßgaben in Ziffer 1 bis 3 der Allgemeinverfügung vom 19.05.2021, die unter anderem Details der Maskenpflicht modifizierten. Wie daraus der Eindruck entstanden sein soll, die Maskenpflicht gelte nicht mehr, erschließt sich uns nicht.

Der Fortbestand der Maskenpflicht ergab sich bis zum 17.06.2021 nicht lediglich aus der CoronaVO,
sondern die Maskenpflicht aus der CoronaVO wurde durch die Allgemeinverfügung ergänzt. Diese er­
gänzenden Regelungen waren gerade Sinn und Zweck der Allgemeinverfügung. Die Stadt Heilbronn
hat die Allgemeinverfügung im Hinblick auf die für den 25.06.2021 angekündigte Änderung der
CoronaVO auslaufen lassen und nicht erneut verlängert. Mit der Änderung der CoronVO wurde die
Maskenpflicht im öffentlichen Raum im Übrigen ausgeweitet: Sie gilt nunmehr auch im Freien überall, sofern der Abstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Inhaltlich unterscheiden sich die Bekanntmachung im Internet und die wiederholende Bekanntma­
chung in der Stadtzeitung lediglich in folgenden Punkten:

• Bekanntmachungen im Internet enthalten über das rechtlich Erforderliche hinaus als zusätzli­
chen Bürgerservice die Begründung, die Begründung wird - rechtlich zulässig - aus Kosten­
gründen in der Stadtzeitung nicht abgedruckt.

• In der Stadtzeitung entfallen die Gliederungsziffern.

• Die Bekanntmachung in der Stadtzeitung enthält zusätzlich den Wiederholungsvermerk.

Im Ãœbrigen ist der Inhalt identisch; zu beiden Fassungen existiert ein unterschriebenes Original.

Der Wiederholungsvermerk der wiederholenden Bekanntmachung in der Stadtzeitung am 02.06.2021
enthielt allerdings einen Tippfehler, indem als Veröffentlichungsdatum im Internet der 19.04.2021
statt des 19.05.2021 angegeben ist. Dies ist offensichtlich ein Fehler. Im maßgeblichen Tenor der Allgemeinverfügung ist der 19.05.2021 als Veröffentlichungsdatum angegeben, die Unterzeichnung der Allgemeinverfügung datiert vom 19.05.2021 und eine Allgemeinverfügung vom 22.04.2021 kann offensichtlich nicht bereits am 19.04.2021 verlängert worden sein. Es ist daher unschwer erkennbar, dass es sich um einen Tippfehler handelt. Auf die Wirksamkeit der ordnungsgemäß veröffentlichten Allgemeinverfügung hat das keinen Einfluss.

Die Allgemeinverfügungen sind auf der Internetseite der Stadt Heilbronn auch gut auffindbar. Alle Be­
kanntmachungen, die erstmalig auf der städtischen Webseite veröffentlicht werden, werden unter
www.heilbronn.de/bekanntmachungen gebündelt.

Die Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden zusätzlich unter den
Informationen zum Corona-Virus bereitgestellt. Seit Beginn der Corona-Pandemie verweist auf der
städtischen Homepage eine Menükachel im Headerbereich auf die Informationen zum Corona-Virus.
Diese senkrechte, rote Menükachel mit der Inschrift "CORONA-INFOS" ist auf den Screenshots, die Sie Ihrer Anfrage beigefügt haben, gut zu erkennen. Die hier hinterlegten Informationen sind nochmals durch sogenannte Akkordeon-Menüs gegliedert. Das entsprechende Menü nennt sich "Allgemeinverfügungen der Stadt Heilbronn und Verordnungen der Landesregierung" und sollte daher gut auffindbar sein.

Zur einfachen Auffindbarkeit der Informationen zum Corona-Virus wurde die Short-URL www.heil­
bronn.de/coronavirus angelegt. Diese URL wird regelmäßig in der Stadtzeitung, in Pressemitteilun­
gen, auf Flyern, im Heilbronn Newsletter oder auch in den sozialen Medien veröffentlicht. Außerdem
wird diese Adresse auch auf den Plakaten an den Stadteingängen kommuniziert. Von daher besteht
bereits eine hohe Transparenz.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Kristine Pohlmann
Amtsleiterin

Ordnungsamt


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