Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am 
9.4.2021

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

* 21.040 Maskenpflicht im öffentlichen Raum


Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,

das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluß vom 31.3.2021 - 16 K 789/21 - dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgegeben.

Unter anderem heißt es dazu:

"...Denn die Ziffern 1 a) bis 1 d) der „Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn über die zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im öffentlichen Raum“ vom 01.02.2021 sind voraussichtlich bereits deshalb rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), weil diese Regelungen nach Aufhebung der auflösende Bedingung in ihrer Ziffer 4 durch Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 05.03.2021 nicht mit einer zeitlichen Befristung oder auflösenden Bedingung versehen sind. ..."

Wenn diese Ziffern 1 a) bis 1 d) der städt. Allgemeinverfügung rechtswidrig sind, sind sie dies nicht nur für den Antragsteller rechtswidrig, sondern auch für die Allgemeinheit und verletzten damit auch andere in ihren Rechten.

Offensichtlich wird dies auf Anfrage des Antragstellers in wiederholter Weise vom Gericht auch so bestätigt, wie dieser öffentlich zugänglich mitteilt (https://t.me/Querdenken_713_info/1045):

"Beschluss Maskenpflicht Heilbronn Stadtgebiet ausgesetzt für ALLE nochmals vom VG Stgt bestätigt

Mir wurde nochmals vom Gericht Stuttgart mitgeteilt, dass das Urteil für die Allgemeinheit gilt und die Maskenpflicht im Stadtgebiet Heilbronn ausgesetzt ist."

Des weiteren teilt er mit:

"Daraufhin habe ich mit dem Rechtsamt der Stadt Heilbronn telefoniert. Diese sind nicht bereit die Nachricht, dass nur der Kläger von dieser Klage profitiert, abzuweichen. Sie wollen noch mal schriftlich von der Richterin haben, dass es wirklich für die Allgemeinheit gilt. Sie legen den Beschluss des Gerichts anders aus als das Verwaltungsgericht es mir telefonisch mitgeteilt hat.
Des weiteren ist das Rechtsamt Heilbronn nicht bereit, Kontakt mit dem Verwaltungsgericht Stuttgart aufzunehmen, um meine Aussage bestätigt zu bekommen."

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

 

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;

2. worauf stützt sich die Verwaltung, daß eine aus Gründen der als voraussichtlich rechtswidrig einzustufenden Allgemeinverfügung für alle anderen als dem Kläger als rechtskonform gültig ist und, wie in der Heilbronner Stimme von Heute, 9.4.2021, dargestellt, "ihnen gegenüber sofort vollziehbar" ist;

3. wird die Auslegung des VG-Beschlusses, nachdem erst nach dessen Bekanntwerden in "Sozialen Medien" (PM der Stadt Heilbronn vom 8.4.2021 18:09) öffentlich Stellung genommen wurde, nur gesichtswahrend vorgeschoben bzw. wie viele
"sofort vollziehbare" diesbezügliche Amtshandlungen weist die Verwaltung bis zur Beantwortung dieser Anfrage nach;

4. wer hat diese offizielle Auslegung des VG-Beschlusses angeordnet;

5. weshalb prüft die Stadt Heilbronn "nun eine Anpassung der Allgemeinverfügung in diesem Punkt" (PM der Stadt Heilbronn vom 8.4.2021 18:09), wenn doch die Meinung vertreten wird, daß die Allgemeinverfügung für alle anderen Person weiter gilt und ihnen gegenüber auch sofort vollziehbar ist;

6. gab oder gibt es weitere Verfahren ähnlicher Natur im Zusammenhang mit  Allgemeinverfügungen zur Corona-Krise der Stadt Heilbronn, wenn ja, welche mit welchem Sachstand bzw. Ausgang

7. wird der Gemeinderat über den Fortgang dieses und ggf. anderer Verfahrensauf dem Laufenden gehalten;?

 

 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion

dagenbach@t-online.de
Telefon: 07131-920500

Z.Ktn: RP Stuttgart

 

AfD-Fraktion:

Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach

 

Antworten der Verwaltung

Eingang am 16.4.2021

Eingang nach  7 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein    könnte besser sein

<*>  mit E-Mail vom 09.04.2021 haben Sie folgende Anfrage zur Fortgeltung der Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn über die Eindämmung der weiteren Verbreitung des neuartigen Corona-Virus im öffentlichen Raum vom 01.02.2021 gestellt:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab?

2. Worauf stützt sich die Verwaltung, dass eine aus Gründen der als voraussichtlich rechtswidrig
einzustufenden Allgemeinverfügung für alle anderen als dem Kläger als rechtskonform gültig
ist und, wie in der Heilbronner Stimme von heute, 09.04.2021, dargestellt, ihnen gegenüber so­
fort vollzieh bar ist?

Eine Allgemeinverfügung wie die vorliegende ist eine Bündelung von einzelnen Verwaltungsakten. D.h. es wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht gegen jeden Einzelnen, der einen bestimmten Bereich betritt, eine einzelne Verfügung getroffen, sondern die Verfügung wird für eine Vielzahl von Fällen abstrakt getroffen und allgemein bekannt gemacht.

Daraus ergibt sich aber auch, dass der ausgesprochene Verwaltungsaktjeden Adressaten einzeln betrifft. Der Widerspruch des Antragstellers im von Ihnen genannten Verfahren betrifft deshalb auch nur sein eigenes Rechtsverhältnis und er kann nur insoweit gegen die Allgemeinverfügung vorgehen, wie er selbst betroffen ist.

Derzeit läuft in der Hauptsache noch das Widerspruchsverfahren, d.h. über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Erst danach könnte eine Klage in der Hauptsache eingelegt werden. Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d.h. er kann gegen den Widerspruchsführer vorerst nicht vollstreckt werden. Diese aufschiebende Wirkung ist durch das Infektionsschutzgesetz aufgehoben, kann aber nach einem entsprechenden Antrag durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden. Dies ist vorliegend geschehen. Dabei nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Aufschiebungsinteresse des Widerspruchsführers vor, wobei es auch eine vorläufige Einschätzung zur Rechtslage vornimmt. Diese vorläufige Einschätzung hat ergeben, dass die Allgemeinverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist und deshalb das Interesse des Widerspruchsführers höher zu werten ist. Deshalb wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Dies gilt nur für den Widerspruchsführer und nur bis zu einer Entscheidung im spruchsverfahren. Damit ist weder eine endgültige noch eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung getroffen, noch ist die Allgemeinverfügung damit unwirksam oder aufgehoben.

Ein Verwaltungsakt gilt unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit solange weiter, bis er aufgehoben wird.

Die Allgemeinverfügung ist dementsprechend weiterhin in Kraft.

Welche Gespräche der Antragsteller mit jemandem vom Verwaltungsgericht geführt hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Nach Auskunft des Antragstellers selbst hat er wohl dort nur mit Personal der Geschäftsstelle gesprochen, nicht aber mit einer Richterin oder einem Richter. Die oben skizzierte lage entspricht der ganz herrschenden Meinung und es ist deshalb unwahrscheinlich, dass eine Richterin oder ein Richter am Verwaltungsgericht die vom Antragsteller zitierte Aussage so getroffen hat. Ein rechtlicher Zweifel und ein daraus resultierender Rücksprachebedarf mit dem Verwaltungsgericht bestehen diesseits nicht.

3. Wird die Auslegung des VG-Beschlusses, nachdem erst nach dessen Bekanntwerden in Sozia­
len Medien öffentlich Stellung genommen wurde nur gesichtswahrend vorgeschoben bzw. wie
viele sofort vollziehbare diesbezüglich Amtshandlungen weist die Verwaltung bis zur Beant­
wortung dieser Anfrage nach?

Wertungen werden nach § 24 Abs. 4 GemO nicht geschuldet. Von einer Stellungnahme wird daher abgesehen. Die Anfrage im 2. Halbsatz bitten wir eindeutig zu formulieren.

4. Wer hat diese offizielle Auslegung des VG-Beschlusses angeordnet?

Eine Auslegung wird nicht angeordnet. Die oben skizzierte Rechtslage entspricht der ganz herrschenden Meinung. Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden.

5. Weshalb prüft die Stadt Heilbronn nun eine Anpassung der Allgemeinverfügung in diesem
Punkt, wenn doch die Meinung vertreten wird, dass die Allgemeinverfügung für alle anderen
Personen weiter gilt und ihnen gegenüber auch sofort vollziehbar ist?

Da die vorläufige Einschätzung des Gerichts ergeben hat, dass eine Befristung oder auflösende Bedingung erforderlich sind, ist es sinnvoll die Allgemeinverfügung anzupassen, um die geäußerten Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung auszuräumen und künftig auch den Antragsteller wieder zu erfassen. Selbstverständlich berücksichtigt die Stadt Heilbronn die Rechtsauffassung des Gerichts. Dabei ist aber anzumerken, dass auch wenn die Allgemeinverfügung eine Befristung oder auflösende Bedingung enthielte, angesichts der aktuellen Infektionslage eine Verlängerung aus
gesprochen worden wäre bzw. die auflösende Bedingung nicht eingetreten wäre.

6. Gab oder gibt es weitere Verfahren ähnlicher Natur im Zusammenhang mit Allgemeinverfügun­
gen zur Corona-Krise der Stadt Heilbronn, wenn ja, welche mit welchem Sachstand bzw. Aus­
gang?

Gegen die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in der Innenstadt wurde ein weiterer Antrag auf An­
ordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dieser wurde zurückgewiesen.

Gegen frühere Allgemeinverfügungen zur Maskenpflicht wurden mehrere Anträge auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung durch den Antragsteller des von Ihnen genannten Verfahrens gestellt. Diese
wurden aufgrund Erledigung eingestellt.

Gegen die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in Kindertagesstätten wurden ein Antrag auf Anord­
nung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dieser wurde zurückgewiesen.

Gegen die Allgemeinverfügung zur Ausgangssperre wurde ebenfalls ein Antrag auf Eilrechtschutz ge­
stellt. Ãœber diesen ist noch nicht entschieden.

7. Wird der Gemeinderat über den Fortgang dieses und ggf. anderer Verfahren auf dem Laufen­
den gehalten?

Der Gemeinderat wird über grundsätztich bedeutsame Angelegenheiten informiert. Der vorliegende
Vorgang erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es handelt sich nur um einen formalen Fehler beim Erlass eines Verwaltungsakts, der unschwer korrigiert werden kann und korrigiert werden wird. Im Übrigen sind die Mitglieder des Gemeinderats wie auch die Öffentlichkeit durch die Berichterstattung in der Tageszeitung hinreichend informiert.

Im Auftrag

Sebastian Zickler

Rechtsamt

 

Replik da


Replik dazu:

 

19.04.2021 Informationspolitik


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