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An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
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21.012
Lockdown-Maßnahmen verfassungswidrig?
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
einem noch nicht
rechtskräftigen Urteil des AG Weimar vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js
202518/20 - sind einzelne Maßnahmen im Rahmen des wegen der Corona-Krise
verhängten Lockdowns als verfassungswidrig einzustufen.
Auch die Stadt Heilbronn
kontrolliert die Einhaltung der angeordneten Vorschriften und
verhängt teils drastische Bußgelder, die nach Ansicht vieler Bürger in
keinem Verhältnis zu den Folgen vieler anderer Straftaten stehen.
Dazu wird um
Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche
Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;
2. werden
Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf die Möglichkeit verfassungswidrigen
Handelns hingewiesen;
3. in welcher
Weise werden Betroffene auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die
angeordnete Maßnahme möglicherweise verfassungswidrig ist;
4. werden gegen
Betroffene verhängte Bußgelder im Falle der Rechtskräftigkeit des o.g.
Urteils erstattet?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner |
Franziska Gminder MdB |
Dirk Schwientek |
Michael Seher |
Alfred Dagenbach
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mit Email vom 23.01.2021 haben Sie folgende Anfrage gestellt:
Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des AG Weimar vom
11.01.2021- 6 OWi - 523 Js
202518/20 - sind einzelne Maßnahmen im Rahmen des wegen der Corona-Krise
verhängten
Lockdowns als verfassungswidrig einzustufen.
Auch die Stadt Heilbronn kontrolliert die Einhaltung der angeordneten
Vorschriften und verhängt teils
drastische Bußgelder, die nach Ansicht vieler Bürger in keinem
Verhältnis zu den Folgen vieler anderer Straftaten stehen.
1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab:
Das Urteil des AG Weimar bezieht sich auf einen Vorgang am 24.04.2020.
Die getroffenen Maßnahmen wegen Verletzung des Kontaktverbots gemäß § 2
Abs. 1 und § 3 Abs. 13. ThürSARS-CoV-EindmaßnVO hatten ihre Grundlage in
§ 32 IfSG LV.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020.
Die rechtlichen Bedenken hat der Gesetzgeber inzwischen durch die
Neufassung des IfSG in der
Fassung vom 18.11.2020 - hier § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG - ausgeräumt.
2. Werden Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf die Möglichkeit
verfassungswidrigen Handelns
hingewiesen:
Nachdem der Gesetzgeber den entstandenen rechtlichen Bedenken durch die
Neufassung der §§ 28 ff. IfSG Rechnung getragen hat, hat die Verwaltung
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. In welcher Weise werden Betroffene auf die Möglichkeit
hingewiesen, daß die angeordnete
Maßnahme möglicherweise verfassungswidrig ist:
Auf vorstehende Ausführungen zu Ziffer 2 wird verwiesen.
4. Werden gegen Betroffene verhängte Bußgelder im Falle der
Rechtskräftigkeit des o.g. Urteils
erstattet?
Die Bedenken des AG Weimar werden von der Verwaltung nicht geteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kristine Pohlmann
Amtsleiterin
Ordnungsamt
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