An den Oberbürgermeister
der Stadt
Heilbronn
*
20.128
Corona-Impfung
Sehr geehrter
Herr Oberbürgermeister,
einer
Pressemeldung zufolge sucht die Stadt Heilbronn Ärzte und Fachpersonal
für das Kreisimpfzentrum in der Horkheimer Stauwehrhalle (KIZ) zur
Immunisierung gegen das Coronavirus. Dieses soll
demnach erstmals am Freitag, 15. Januar, in Betrieb genommen
werden.
Auch wird bekannt gegeben,
die Bundesländer würden sich auf einen Beginn der Impfkampagne am 27.
Dezember einstellen, wie die zuständige Berliner Senatsverwaltung als
Vorsitz der Gesundheitsministerkonferenz am Mittwochabend
bekannt gab, wiewohl das Gutachten der EMA nicht wie bisher
angekündigt, am 29. Dezember vorgelegt und eine Entscheidung getroffen
werden sollte, sondern nun offensichtlich
unter wachsendem Druck von EU-Regierungen bereits am 21.12.2020
bekannt gemacht werden soll.
Hier stellt sich die Frage
nach der ohnehin unter genetischen Gesichtspunkten höchst umstrittenen
Unbedenklichkeit der mit einer psychologisch und aufoktroyierend
geführten Informationskampagne zugunsten eines Milliardengeschäftes der
Pharmaindustrie, an dessen Umsetzung und Folgen sich die Stadt Heilbronn
zwangsläufig beteiligt.
Dazu wird zunächst
um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche
Erkenntnisse der Unbedenklichkeit des zu verabreichenden Impfstoffes
gibt es bzw. liegen dem städt. Gesundheitsamt vor;
2. welche
Erkenntnisse über mögliche Nebenwirkungen des zu verabreichenden
Impfstoffes gibt es bzw. liegen dem städt. Gesundheitsamt vor
2.1. mit welcher
Art und Häufigkeit von möglichen Nebenwirkungen wäre zu rechnen;
3. wer haftet bei
daraus folgenden Impfschäden (Stadt, Land, Bund, Arzt, Helfer, ... )
4. wie wird
die/der zu Impfende über den Impfstoff, Wirkung, Gefahren usw. vor
Verabreichung aufgeklärt,
4.1. erhalten die
zu Impfenden ein Merkblatt über den Impfstoff mit Angaben über
Wirkungen, Nebenwirkungen, Risiken usw.;
4.1.1. welchen
wörtlichen Inhalt hat das Merkblatt ggf.;
4.2. wird den zu
Impfenden eine Einverständniserklärung zur Unterzeichnung vorgelegt;
4.3. übernehmen
darin die zu Impfenden das Schadensrisiko für sich, ggf. ohne
Rechtsanspruch gegen die die Impfung durchführende Stelle;
5.1. welche Kosten
entstehen der Stadt Heilbronn für Errichtung, Einrichtung, Betrieb,
Unterhalt, Personal, Material etc. des KIZ, aufgeschlüsselt nach
Sparten;
5.2. welcher
Erstattungen erhält die Stadt Heilbronn für Errichtung, Einrichtung,
Betrieb, Unterhalt, Personal, Material etc. des KIZ, aufgeschlüsselt
nach Sparten?
Im Rahmen einer nachhaltigen und
sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des
Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort
per zeit- und kostensparenden einfachem eMail.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner | Franziska
Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher |
Alfred Dagenbach
<*>
Zu den Fragen 1., 2. und 2.1. verweisen wir auf die Produktinformation
des Impfstoffs im Anhang.
https://ec.europa.eu/health/documents/community-register/2020/20201221150522/anx_150522_de.pdf
3. wer haftet bei daraus folgenden Impfschäden (Stadt, Land, Bund, Arzt,
Helfer, ... ) Bei Impfschäden ist zwischen öffentlich empfohlenen und
nicht öffentlich empfohlenen Impfungen zu unterscheiden. Die Impfung
gegen das Corona-Virus ist öffentlich empfohlen.
Bei einer öffentlich empfohlenen Impfung hat im Schadensfall jeder
Patient die Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens
bei dem zuständigen Versorgungsamt zu stellen.
Diese so genannten Aufopferungsansprüche gemäß §§ 60, 61
Infektionsschutzgesetz sind verschuldensunabhängig und unterliegen nicht
der Verjährung. Der Staat haftet allein aus dem Umstand heraus, dass er
die Impfung zum Wohle der Allgemeinheit als Präventivmaßnahme empfiehlt.
Als Konsequenz gewährt er eine Rente, die aus drei Komponenten bestehen
kann: aus Grundrente, Ausgleichsrente und dem Berufsschadensausgleich.
§ 6o Abs. 1 Nr. 1 IfSG besagt:
Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe, die 1. von einer zuständigen Landesbehörde
öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, . eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung
wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen
entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt. Ferner kommt eine Haftung des Impfarztes wegen schuldhafter
Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht.
Zu den Fragen 4., 4.1. und 4.1.1. siehe bitte Aufklärungsmerkblatt im
Anhang. In Ergänzung zu diesem Aufklärungsmerkblatt bietet die
Impfärztin / der Impfarzt ein Aufklärungsgespräch an.
Zur Frage 4.2. siehe bitte den beigefügten Fragebogen "
Anamnese Einwilligung".
4.3. übernehmen darin die zu Impfenden das Schadensrisiko für sich, ggf.
ohne Rechtsanspruch gegen die die Impfung durchführende Stelle.
Siehe Frage 3.
5.1. Welche Kosten entstehen der Stadt Heilbronn für Errichtung,
Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Personal, Material etc. des KIZ,
aufgeschlüsselt nach Sparten?
Zum momentanen Zeitpunkt kann noch keine klare Aussage dazu getroffen
werden, welche Kosten der Stadt Heilbronn für Errichtung, Einrichtung,
Betrieb, Unterhalt, Personal, Material etc. des KIZ entstehen.
Grundsätzlich hat das Land den Impfzentren auf Basis des
Umsetzungskonzeptes und der Postenliste die Ãœbernahme der Kosten
zugesagt. Es ist vorgesehen, dass die Stadt Heilbronn mit dem Land
Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium für Soziales und
Integration eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über Errichtung,
Betrieb und Rückbau des KIZ Heilbronn abschließt.
5.2. Welcher Erstattungen erhält die Stadt Heilbronn für
Errichtung, Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Personal, Material etc. des
KIZ, aufgeschlüsselt nach Sparten?
Siehe Frage 5.1.
Freundliche Grüße
Dr. Peter Liebert
Amtsleiter
Städtisches Gesundheitsamt Heilbronn
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