Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen der Stadträte der AfD-Fraktion
Dr. Raphael Benner, Franziska Gminder MdB,
Dirk Schwientek, Michael Seher
und Alfred Dagenbach

abgesandt  am 
3.9.2020

Ihr Anliegen mitteilen

An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn

 

 

* 20.092 Polygamie

Sehr geehrter  Herr Oberbürgermeister,

 

einem aktuell bekannt gewordenen Fall zufolge soll es die Möglichkeit geben, daß ein Moslem in Deutschland in Vielehe mit mindestens 2 Frauen lebt und mit diesen jeweils mehrere Kinder hat.

 

Dazu wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Sind derartige Fälle in Heilbronn und wieviele mit welchen Konstellationen bekannt;

2. wie werden solche Fälle rechtlich behandelt,
2.1 insbesondere auch unter dem Aspekt, daß Bigame in Deutschland unter Strafe steht;

2.2. wenn nur eine Frau, ggf. mit Familie, bei uns lebt;

2.2.1 dieser Frau die Existenz einer weiteren Frau im Ausland, ggf. mit weiterer Famile, unbekannt ist;
3. welche Folgen hat dies im Falle des Unterhaltsrechts,

3.1 für den Ehemann bzgl. beider Frauen und ggf. deren Familien;

3.2. für die bei uns lebende Ehefrau im Verhältnis zu weiteren Frauen und ggf. deren Familien;

4. welche Konsequenzen hat in Bezug auf die Punkte unter 3. dies im Anspruch auf Leistungen der Stadt etc. nach dem Sozialrecht wie Hartz IV jeweils;

5. welche Konsequenzen hat dies in Bezug auf die im Ausland, z.B. der Türkei, lebenden Familienangehörigen nach dem dort geltende Familienrecht (Großfamilie) im Anspruch auf Leistungen der Stadt etc. nach dem Sozialrecht jeweils;

6. welche - ggf. besonderen - Rechte hat die Frau nach 2.2.1 in Bezug auf eine Scheidung, insbesondere, wenn sie sich über die Existenz einer weiteren Ehe ihres Mannes getäuscht sieht;

6.1 wer kommt in diesem Falle für die Kosten eines solchen Rechtsstreites auf, wenn Sozialleistungen wie Hartz IV etc. in Anspruch genommen werden müssen;

6.2 welche Erstattungen von Bund und Land erfolgen, wenn zu 6.1 die Stadt für Leistungen in Anspruch genommen wird;

7. welche weiteren Besonderheiten gibt es in solchen Fällen?

 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach
Stadtrat - AfD-Fraktion

dagenbach@t-online.de
Telefon: 07131-920500

 

AfD-Fraktion:
Dr. Raphael Benner | Franziska Gminder MdB | Dirk Schwientek | Michael Seher | Alfred Dagenbach

Antworten der Verwaltung

Eingang am 22.10.2020

Eingang nach 49 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein     bürgernah: Danke!

<*> zu Ihrer Anfrage zum Thema Polygamie haben wir weitere Ämter um Stellungnahmen gebeten. Wir bitten um Verständnis, dass uns noch nicht alle Stellungnahmen vorliegen. Wir werden Ihre Anfrage baldmöglichst beantworten.

Freundliche Grüße,
In Vertretung

Katja Liebenow

Stadt Heilbronn - Bürgeramt                                                                                    1.10.2020


<*>

 auf Ihre Anfrage zum Thema Polygamie haben wir zusätzlich das Rechtsamt, das Amt für Familie,
Jugend und Senioren sowie das Jobcenter Heilbronn um Stellungnahme gebeten. Diese liegen nun
alle vor und wir können Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Zu Ziff. 1 Ihrer Anfrage:

Dem Jobcenter Heilbronn sind zwei Fälle einer "Mehrehe" bekannt, bei denen der Ehemann und seine Ehefrauen mit den Kindern in Deutschland leben. Zur sozialhilferechtlichen Behandlung siehe Ziff. 4.

Bei der Ausländerbehärde und beim Amt für Familie, Jugend und Senioren sind diese Fälle nicht in
dieser Konstellation aufgetreten, siehe unten.

Zu Ziff. 2 bis 2.2.1 Ihrer Anfrage:

Ehe im Sinne des Art. 6 Grundgesetz ist nur die Einehe. In Deutschland darf daher niemand eine Ehe schließen, solange er mit einer dritten Person verheiratet oder durch eine Lebenspartnerschaft verbunden ist (§ 1306 BGB). Eine unter Verstoß gegen dieses Verbot geschlossene Ehe ist aufhebbar (§ 1314 BGB). Das Eheverbot ist Folge des O.g. Grundsatzes der Einehe, der durch § 172 StGB auch strafrechtlich geschützt ist. Eine trotzdem in Deutschland geschlossene Doppelehe ist bis zur rechtskräftigen Aufhebung wirksam, d.h. nicht von vornherein nichtig.

Eine Ehe kann durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Antragsberechtigt sind in diesen Fällen jeder Ehegatte, bei einer Doppelehe auch die dritte Person und die zuständige Verwaltungsbehörde, in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Tübingen.

Vor einer Eheschließung prüft das Standesamt, ob Ehehindernisse oder Eheverbote vorliegen, wie z.B. eine bereits bestehende Ehe. Bei Auslandsbezug muss ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden, in dem der ledige bzw. geschiedene Familienstand bescheinigt wird und dass keine Ehehindernisse nach dem Heimatrecht des Ehekandidaten vorliegen. Bei Staaten, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, ist ein Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart durchzuführen.

Wenn Personen in einem Land, das die "Mehrehe" erlaubt, die Ehe geschlossen haben, obwohl ein
Ehegatte bereits verheiratet war, wird die zweite Ehe auch in Deutschland als wirksam angesehen,
wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nach dem Recht dieses Landes (soge­
nanntes Ortsrecht) erfüllt sind. Im Einzelfall, insbesondere wenn ein enger Inlandsbezug besteht (z.B. Erstehe mit einer deutschen Ehefrau) kann ein Verstoß gegen den ordre public (Verkörperung der grundlegenden inländischen Wertvorstellungen) vorliegen, mit der Folge, dass die Ehe aufhebbar ist.

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe gibt es in Deutschland kein bestimmtes Verfahren und auch keine dafür allein zuständige Behörde, sodass auch kein zentrales Register besteht.
Die Frage der Wirksamkeit einer im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung.
Diese Vorfrage muss dann von der jeweils für die Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden, wie z.B. durch die Ausländerbehörde im Falle eines Ehegattennachzugs oder durch das Standesamt bei der Prüfung einer Eheanmeldung.

Regelungen des Aufenthaltsrecht:

Eine weitere Ehefrau neben der erstbekannten Ehefrau kann nach o.g. Grundsätzen keine ehe­
bedingte Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem
Ehegatten im Bundesgebiet, wird deshalb gemäß § 30 Abs. 4 AufenthG keinem weiteren Ehegatten
eine Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug erteilt.

Es sind allerdings trotzdem ausländerrechtliche Konstellationen denkbar, in welchen auch die "Zweitfrau" über ein legales Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. So könnte die .Zweitfrau" eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit haben. Diese werden unabhängig vom Ehegatten erteilt und verlängert. Vom melde- und ausländerrechtlichen Familienstand her gelten diese Frauen aber nicht als verheiratet und sind auch nicht mit ihrem Ehegatten verknüpft.

Zu Zift. 3 bis 3.2 und 4 Ihrer Anfrage:

Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind, können Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beim Amt für Familie, Jugend und Senioren beantragen. Hierbei gilt die sog. Kernfamilie als Bedarfsgemeinschaft, die aus minderjährigen Kindern und den beiden Elternteilen besteht. Als Ehepartner gelten zwei Personen. Wenn weitere Personen im selben Haushalt leben, bilden diese leistungsrechtlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Wie unter Ziff. 1 genannt sind nach dem AsylbLG keine Fälle von zwei Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt aufgrund von zwei "Ehefrauen" bekannt. Es liegen lediglich Fälle mit mehreren Bedarfsgemeinschaften im selben Haushalt vor, wenn volljährige Kinder oder Verwandte wie Großeltern, mit der Kernfamilie in Haushaltsgemeinschaft leben.

Ähnlich ist es leistungsrechtlich im SGB 11 geregelt. Hier bildet bei Vielehen der Ehemann mit einer seiner Frauen eine sog. Bedarfsgemeinschaft. Die weiteren Ehefrauen ("Zweit- oder Drittfrau") bilden
keine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann, sondern jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Unterhaltsansprüche sind im SGB 11 nur dann relevant, wenn der EhepartnerjVater nicht im Haushalt lebt und nicht selbst SGB li-Leistungen bezieht.

Zu Ziff. 5 Ihrer Anfrage:

Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nur Ausländer, die sich tatsächlich
im Bundesgebiet aufhalten. Auch nach dem SGB 11 erhalten nur die Personen Leistungen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es hat daher weder im Asylbewerberleistungsgesetz
noch im SGB 11 Auswirkungen, wenn Familienangehörige im Ausland leben.

Zu Ziff. 6 bis 6.2 Ihrer Anfrage:

Die Frau kann die Aufhebung der Ehe beantragen. Für eine Scheidung kann sie ggf. Prozesskostenhilfe bekommen, die kein Bestandteil des Sozialleistungsrechts ist.

Zu Ziff. 7 Ihrer Anfrage:

Regelungen in anderen Ländern:

Es ist bekannt, dass das Schließen von bigamischen Ehen in ausländischen Rechtsordnungen ver­
schiedenen Vorgaben folgen muss. So schreibt z.B. das algerische Familienrecht vor, dass für die Eheschließung mit einer weiteren Frau ein berechtigter Grund vorliegen und die Gleichberechtigung der Frauen gewährleistet sein muss. Die bisherige und künftige Ehefrau sind zu unterrichten. Auch ist die Genehmigung des zuständigen Gerichts erforderlich.

In der Türkei gilt der Grundsatz der Zivilehe, die als Einehe konzipiert ist. Nach dem türkischen Zivilgesetzbuch hat derjenige, der erneut eine Ehe schließen will, die Beendigung der vorangegangenen Ehe zu beweisen. Wenn einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Trauung verheiratet ist, ist die Ehe nichtig.

Polygame Beziehungen:

Vom Verbot nach § 1306 BGB unberührt bleiben Ehen, die in Deutschland nicht standesamtlich, sondern religiös geschlossen werden. Diese entfalten keine Rechtswirkung und werden daher auch nicht als formgültige Eheschließungen anerkannt. Ausgenommen hiervon sind Geistliche anderer Staaten, die von ihrem Staat (z.B. Griechenland) ordnungsgemäß ermächtigt wurden, in der Bundesrepublik Deutschland als gültig anerkannte Eheschließungen (nach ihrem Heimatrecht) vorzunehmen. Die betreffenden Geistlichen müssen jedoch beim Bundesverwaltungsamt registriert sein. 

Wie viele solcher polygamen Beziehungen bzw. "gleichzeitigen eheähnlichen Beziehungen" es tat­
sächlich gibt, ist der Verwaltung nicht bekannt. Auch hier gibt es kein zentrales Register noch liegen
diesbezügliche Eintragungen im Melderegister vor.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Baumann

Bürgeramt


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