Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von PRO-Stadtrat Alfred Dagenbach

und der Bürgerbewegung PRO HÉILBRONN e.V.

abgesandt  am 
7.1.2020

   Ihr Anliegen mitteilen

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 20.0003

Korrekturbedarf - Jobcenter HN-Stadt


Sehr geehrte Damen und Herren,


es vermehren sich erneut Beschwerden von Beziehern von SGB II (Hartz IV), die monatlich variierendes also unregelmäßiges  Einkommen erzielen.


Konkrete Fälle werden belegt durch den "Ehrenamtlichen Ombudsmann SGB II + SGB XII des Social-Services der IGFK-Heilbronn" sowie durch das

FIZ Fraueninformationszentrums, Stuttgart.


Üblich und die nicht zu bemängelnde Praxis des Jobcenters ist es, nach einer Erstbewilligung eines  "vorläufig anzurechnenden Einkommens" nach

circa 6 Monaten das "endgültig zu berechnende Einkommen" auf der Basis der monatlich belegten und nachgewiesenen IST-Einkommen mittels

vorgelegter Lohn-/Gehaltsabrechnungen und Kopien des Bankkonto-Eingangsbeleges (Zuflussprinzip) zu berechnen, zu korrigieren und neu und

endgültig festzusetzen.


Die in den konkret vorliegenden Fällen angewandte Praxis des Jobcenters Heilbronn-Stadt sieht allerdings anders aus, ist daher zu beanstanden 

und sollte umgehend eingestellt und korrigiert werden!


Die beanstandete Praxis sieht so aus:


Das Jobcenter (Abteilung Leistung) führt die endgültige Abrechnung des anzurechnenden Einkommens durch, ohne jedoch die Betroffenen hierüber 

zu informieren: weder über den Abrechnungszeitraum noch  die Höhe des verrechneten Einkommens. Es werden keinerlei "Änderungsbescheide" für 

die betroffenen Monate erstellt und zugestellt.


Das Jobcenter gibt dann stillschweigend einen internen Inkassoauftrag an den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (IS) und auch der IS gibt dann hierüber keine 
Information und Zahlungsaufforderung an die Betroffenen.


Erst nach Ablauf der für die Betroffenen unbekannten Zahlungsfrist von 30 Tagen erfolgt ein Mahnschreiben vom IS an die Betroffenen mit dem 
Hinweis, 

dass ein Betrag in Höhe von X € (Beträge variieren zwischen 400 bis 4.000 €) nicht fristgerecht bezahlt worden seien. Es werden Mahngebühren festgelegt und ein Zwangsinkasso angedroht. 


Jetzt müssen sich die Betroffenen mit dem IS in Verbindung setzen um zu vermeiden, dass

a) kein Zwangsinkassoverfahren eingeleitet wird,

b) die Mahngebühren wieder storniert werden,

c) ein Widerspruch/Überprüfungsantrag beim zuständigen Jobcenter eingelegt/gestellt wurde.


Zeitgleich müssen die Betroffenen beim Jobcenter 

a) Widerspruch (Überprüfungsantrag) gegen den undokumentierten Inkasso-Auftrag erheben,

b) über die Korrespondenz mit dem IS informieren,

c) die Berechnungsgrundlagen und fehlenden Änderungsbescheide des erteilten Inkasso-Auftrages  anmahnen,

d) ersuchen, die Rücknahme des erteilten Inkasso-Auftrages beim IS, die Aufhebung der Mahngebühren und Rücknahme des Zwangsmaßnahmen einzuleiten.


Es wird ein Verwaltungsaufwand ausgelöst und es werden Bürokratiekosten generiert, die auf allen 3 Ebenen unvertretbar sind und denen schnellstmöglich abgeholfen werden sollte.


Wir fragen dazu:

1. Welche Stellungnahme gibt die Stadtverwaltung dazu ab;

2. in welcher Weise wird für Abhilfe gesorgt werden?


 

Im Rahmen einer nachhaltigen und sparsamen Haushaltsführung und einer umweltfreundlichen Reduzierung des Papierverbrauchs bitten wir um Abhilfe, Stellungnahme und Rückantwort per zeit- und kostensparenden einfachem eMail. 


 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bürgerbewegung

PRO Heilbronn

 

Alfred Dagenbach
Stadtrat

Antworten der Verwaltung

Eingang am 1.2.2020

Eingang nach 16 Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein   könnte besser sein

<*> Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 11 sind bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen endgültig für zwölf Monate zu bewilligen (§ 41 Absatz 3 Satz 1
SGB 11).

Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn das künftige Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht genau beziffert werden kann, erfolgt eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate (§ 41 a Absatz 1 Satz 1
SGB 11, § 41 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB 11).

Nach Ende des Bewilligungszeitraums von sechs Monaten kann vom Leistungsberechtigten eine abschließende Entscheidung verlangt werden.

Ansonsten ist nach Vorlage aller notwendigen Nachweise und Auskünfte von Amts wegen zu prüfen, ob der vorläufig bewilligte Leistungsanspruch dem tatsächlichen Anspruch entspricht.

Ist dies nicht der Fall, ist ebenfalls eine abschließende Entscheidung zu treffen (§ 41 a Absatz 3 Satz 1 SGB 11).

Bei nicht gleichbleibendem Einkommen im Bewilligungszeitraum ist dabei grundsätzlich ein Durchschnittseinkommen zu ermitteln und der Berechnung des Leistungsanspruchs zugrunde zu legen (§ 41 a Absatz 4 Satz 1 SGB 11).

Die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch im betreffenden Bewilligungszeitraum ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der dem Leistungsempfänger bekanntgegeben wird.

Ergibt sich nach der abschließenden Entscheidung im Verhältnis zur vorläufigen Bewilligung eine Überzahlung an die Leistungsberechtigten, so ist diese zu erstatten (§ 41 a Absatz 6 Satz 3 SGB 11 i.V.m. § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X).

Die Aufforderung an den Leistungsempfänger, zu viel erhaltene Leistungen zu erstatten, ist ebenfalls ein Verwaltungsakt.

Zusätzlich enthält der Erstattungsbescheid eine Entscheidung darüber, ob eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen erfolgt (§ 43 Absatz 1 SGB 11).

Sollte eine Aufrechnung nicht möglich oder nicht zweckmäßig sein, ergeht im Erstattungsbescheid eine Zahlungsaufforderung unter Angabe eines Zahlungsziels für die Erstattung der überzahlten Leistungen.

In diesem Fall wird der Leistungsberechtigte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inkasso-Service der Agentur für Arbeit mit der Zahlungsabwicklung und dem Forderungseinzug beauftragt wurde und dass er sich an diesen wenden könne, wenn er das Zahlungsziel nicht einhalten könne. Die Kontaktdaten des Inkasso-Service sind zu diesem Zweck im Bescheid angegeben.

Sollte der Erstattungspflichtige mit den Entscheidungen des Jobcenters nicht einverstanden sein, so kann Widerspruch beim Jobcenter Stadt Heilbronn eingelegt werden.

Im Widerspruchsverfahren wird dann der gesamte Vorgang auf seine Rechtmäßigkeit überprüft.
Bleiben eingelegte Rechtsbehelfe erfolglos, werden die Bescheide bestandskräftig.

Erst wenn dann keine Zahlungen auf die Erstattungsforderungen eingehen, folgt ein Mahnschreiben vom Inkasso-Service der Agentur für Arbeit.

Die Vorgaben dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens werden beim Jobcenter Stadt Heilbronn beachtet und umgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Söhner
Geschäftsführer

Jobcenter Heilbronn


Anmerkung: Das Antwortschreiben kam in zwei DIN-C4-Umschlägen in dreifacher Ausführung an.


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