Bürger helfen Bürgern

Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von PRO-Stadtrat Alfred Dagenbach und den Bezirksbeiräten

Ursula Dagenbach-Auchter, Heinz Schulz und Fred Steininger

abgesandt  am 
28.3.2019

   Ihr Anliegen mitteilen

An die Stadtverwaltung Heilbronn

 

* 19.048 BBauPl Hofwiesenstraße


Anfrage in der Sitzung des  Gemeinderats vom 28.3.2019 zum Bebauungsplan 46/19 Heilbronn ­
Sontheim .Hofwiesenstraße 40" Fragen zur Schließung des Parkplatzes und zum Lärmschutz der Anwohner durch
Alfred Dagenbach
Stadtrat

Antworten der Verwaltung

Eingang am 3.6.2019

Eingang nach   Tagen

Antwort mußte gescannt werden, weil nicht zeit- und kostenbelastend nicht mit per erbetenen einfachemeMail geantwortet wurde. Es kann daher auch fehlerbehaftet sein noch nicht beantwortet bürgerfern: haben wir nicht können wir nicht wollen wir nicht könnte besser sein bürgernah: Danke!

<*>  in der Sitzung des Gemeinderats am 28.03.2019 haben Sie zu dem Bebauungsplan 46/19 Heilbronn­ Sontheim .Hofwiesenstraße 40" Fragen zur Schließung des Parkplatzes und zum Lärmschutz der Anwohner gestellt.

Zu Ihren Fragen können wir folgendes mitteilen:

1. Schließung des Parkplatzes nach 22 Uhr

Im Bebauungsplanentwurf46/19 Heilbronn-Sontheim .Hofwlesenstraße 40" vom 28.02.2019 sind Festsetzungen und Hinweise zum Lärmschutz enthalten. Mit der Festsetzung "A.7." wird der Erhalt und die Verlängerung der bestehenden Lärmschutzwand festgesetzt. Mit dem Hinweis "C.13." macht der Bebauungsplanentwurf u.a. den Ausschluss von betriebsfremden Verkehr nach 22 Uhr auf dem Vereinsgelände zur Auflage der Baugenehmigung. Die o.g. Lärmschutzmaßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen, andernfalls kann die Baugenehmigung versagt werden. Somit sind die laut der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen in ausreichendem Maße im Bebauungsplanentwurf enthalten.
Zusätzlich dazu sind sie auch Gegenstand des städtebaulichen Vertrags, der vor kurzem mit der TSG abgeschlossen wurde.

Mit der Schließung des Parkplatzes im Nachtzeitraum wird sichergestellt, dass das Vereinsgelände ab 22 Uhr nicht mehr für Unberechtigte mit Personen- oder Lastkraftwagen zugänglich ist und somit Lärmbelastungen für die benachbarte Wohnnutzung ausgeschlossen werden. Diese Lärmschutzmaßnahme ist aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) erforderlich, da laut der TA Lärm der Nachtzeitraum um 22 Uhr beginnt. In diesem Nachtzeitraum (22 - 6 Uhr) ist gemäß der TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen einzuhalten. Durch die Kombination der o.g. Lärmschutzmaßnahmen ist die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte und somit der Schutz der benachbarten Wohnnutzung tags und nachts gegeben, so dass die geplanten Erweiterungsanlagen der TSG ermöglicht werden können.

Veranstaltungen bzw. Großveranstaltungen sind frühzeitig bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen bzw. von dieser zu genehmigen. Im Rahmen dessen kann eine längere Öffnung der Stellplatzanlage geprüft werden. Grundsätzlich besteht laut der TA Lärm die Möglichkeit, dass für sog. "seltene Ereignisse" (voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an bis zu 10 Tagen und Nächten innerhalb eines Kalenderjahres möglich ist. Im Rahmen dieser seltenen Ereignisse kann der Nachbarschaft eine höhere Lärmbelastung zugemutet werden.

2. Lärmschutz der Anwohner

Um bezüglich der Thematik Lärmschutz eine mit der benachbarten schutzbedürftigen Wohnnutzung
verträgliche Planung zu ermöglichen, wurde durch das Ingenieurbüro für Umweltakustik Heine + Jud
frühzeitig eine schalltechnische Untersuchung nach den Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV), DIN 18005 und TA Lärm erarbeitet. Die schalltechnische Untersuchung des o.g. Büros liegt mit Datum vom 28.02.2018 vor und dem Bebauungsplanentwurf vom 28.02.2019 zugrunde.
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung wurden im Planungsprozess entsprechend berücksichtigt.

Laut Gutachter ist die Kombination der bestehenden Lärmschutzwand (4 m Höhe, 35 m Länge) entlang der westlichen Parkplatzgrenze, deren Verlängerung nach Süden, der Ausschluss von betriebsfremden Verkehr nach 22 Uhr auf dem Vereinsgelände (z.B. in Form einer Nachtschranke) sowie die Verkürzung der Öffnungszeiten des Bewegungszentrums auf 21:45 Uhr ausreichend, damit die Planung die maßgebenden Immissionsrichtwerte der 18. BlmSchV und TA Lärm (tags und nachts) gegenüber der schutzbedürftigen Wohnnutzung einhält. Darüber hinaus sind keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

Dementsprechend enthält der Bebauungsplanentwurf Festsetzungen ("A.7.") und Hinweise ("C.13")
zum Lärmschutz. Darüber hinaus sind die Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen und auch Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.

Die Anregung aus der Sitzung, mit den Anwohnern das Gespräch zu suchen, wird an den Verein weitergegeben.

Wir hoffen, Ihre Fragen mit diesen Informationen beantworten zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Böhmer

Baurechtsamt


LeserFORUM:  Ihre Meinung dazu (bitte mit angeben, auf welchen Beitrag sich Ihre Meinung bezieht)  Mehr