Bürger helfen Bürgern

- Initiativen von den PRO-Stadt- und Bezirksbeiräten

Alfred Dagenbach, Ursula Dagenbach-Auchter, Heinz Schulz und Fred Steininger

abgesandt  am 
16.3.2019

   Ihr Anliegen mitteilen

An das Regierungspräsidium Stuttgart

 

* 19.027 Dienstaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschweren wir uns über die Begünstigung von im Heilbronner Gemeinderat vertretenen Parteien im Vorfeld der Kommunalwahl vom 26. Mai 2019.

Während zumindest wir per Schreiben der Pressestelle der Stadt Heilbronn (eMail vom 23.01.2019, 17:19) auf die im Redaktionsstatut festgelegte Karenzzeit hingewiesen wurden, die drei Monate vor der anstehenden Kommunalwahl am 26. Mai beginnt, werden die im Gemeinderat vertretenen Parteien CDU, SPD und Bündnis90/Die Grünen offensichtlich durch die Gestattung von Veröffentlichungen von Beiträgen in den Amtsblättern der Stadtteile Biberach, Frankenbach, Horkheim und Kirchhausen mehrfach durch die dafür verantwortlichen Amtsträgern begünstigt.

Im Redaktionsstatut der Stadt Heilbronn heißt es unter § 8 (6): „Drei Monate vor allgemeinen Wahlen werden keine Beiträge von Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen politischen Vereinigungen veröffentlicht.“

Dies wurde bereits in Ausgaben vom 28. Februar 2019 unterlaufen.

Hier verweisen wir auf die die genannten Parteien begünstigenden Beiträge – siehe Sceenshots [nur im Original]– in den Ausgaben der Amtsblätter von

  • Biberach vom 7.3.2019 (CDU)

  • Biberach vom 7.3.2019 (Bündnis90/Die Grünen)

  • Biberach vom 14.3.2019 (SPD)

  • Frankenbach vom 7.3.2019 (Bündnis90/Die Grünen)

  • Frankenbach vom 14.3.2019 (SPD)

  • Horkheim vom 7.3.2019 (Bündnis90/Die Grünen)

  • Horkheim vom 14.3.2019 (CDU)

  • Horkheim vom 14.3.2019 (SPD)

  • Kirchhausen vom 7.3.2019 (Bündnis90/Die Grünen)

  • Kirchhausen vom 14.3.2019 (SPD-Veranstaltung, wobei die Partei selbst raffiniert unbenannt bleibt – siehe auch Biberach vom 14.3.2019 und Horkheim vom 14.3.2019)

Wir erwarten, daß diese gegen das Redaktionsstatut der Stadt Heilbronn vom 19.12.2016 aufgrund von § 20 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) verstoßende Praxis Ihrerseits unverzüglich unterbunden wird und bitten um Mitteilung des Ergebnisses Ihrer Bemühungen und den daraus sich ergebeben Konsequenzen und Maßnahmen.

Wir behalten uns im Zusammenhang mit der Kommunalwahl weitere Schritte vor.


Mit freundlichen Grüßen

 

Alfred Dagenbach

Antworten der Verwaltung

Eingang am 18.3.2019

2.4.2019

Eingang nach 16  Tagen

  bürgerfern: haben wir nicht können wir nicht wollen wir nicht 

Am 18.03.2019 um 08:13 schrieb Wenger, Anika (RPS):

<*>  Sehr geehrter Herr Dagenbach, Ihre E-Mail vom 16.03.2019 ist beim Regierungspräsidium Stuttgart eingegangen. Nach Abschluss der Prüfung werden wir wieder auf Sie zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Anika Wenger

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 14 - Kommunales, Stiftungen,
Sparkassenwesen und Tariftreue


Repliken vom 20.3.2019:

Sehr geehrte Frau Wenger,

sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang zu unserem Schreiben vom 16.3.2019 teilen wir Ihnen mit, daß nun ein weiterer Verstoß gegen das Redaktionsstatut der Stadt Heilbronn vorliegt.
In der Anlage des "Mitteilungsblattes Horkheim" vom 21.3.2019 findet sich auf Seite 7 ein weiterer Beitrag der Partei Bündnis90/Die Grünen.
Wir bitten nochmals darum, Sorge dafür zu tragen, daß diese Praxis der Begünstigung umgehend abgestellt wird.
<*> 

Sehr geehrte Frau Wenger,
sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang zu unserem Schreiben vom 16.3.2019 teilen wir Ihnen mit, daß uns inzwischen ein weiterer Verstoß gegen das Redaktionsstatut der Stadt Heilbronn vorliegt.
Neben dem Ihnen soeben mitgeteilten Beitrag in der Anlage des "Mitteilungsblattes Horkheim" vom 21.3.2019 der Partei Bündnis90/Die Grünen liegt uns nun das "Mitteilungsblatt Frankenbach" vom 21.3.2019 vor mit weiteren Beiträgen der Parteien Bündnis90/Die Grünen und SPD auf dessen Seite 8, siehe Anlage.
Wir bitten nochmals darum, Sorge dafür zu tragen, daß diese Praxis der Begünstigung umgehend abgestellt wird.
<*> 
Antwort der Stadtverwaltung vom 2.4.2019:

<*>  ... der Gemeinderat der Stadt Heilbronn hat am 19.12.2016 ein Redaktionsstatut für die "Heilbronner Stadtzeitung" und die Mitteilungsblätter in den Stadtteilen, Kirchhausen, Biberach, Frankenbach und Horkheim beschlossen (s. Anlage). Dabei gelten in den drei Monaten vor der Wahl Einschränkungen.

 Die Pressestelle hat Sie mit Mail vom 23.01.2019 bereits hinsichtlich der Stadtzeitung darüber informiert, dass das Forum Gemeinderat in diesen drei Monaten ausgesetzt und erst wieder am 06.06.2019 erscheinen wird.  

Bei den Mitteilungsblättern gilt für den redaktionellen Teil ebenfalls eine dreimonatige Karenzzeit (vgl. § 8 Abs. 6 des Redaktionsstatuts). Zugelassen sind in dieser Zeit lediglich einfache Veranstaltungshinweise in der sonst im redaktionellen Teil üblichen Form (z. B. Farbe schwarz-weiß, ohne Bild, maximal zehn Zeilen einschließlich der Überschrift, Fließtext). Nachdem die unterschiedlichen Layouts der Mitteilungsblätter bei gleichen Texten teilweise zu verschiedenen Zeilenlängen führen, orientieren Sie sich bitte als Richtschnur an einer Zeichenlänge von maximal 580 Zeichen pro Veranstaltung (incl. der Text-Überschrift und Leerzeichen). In Word finden Sie diese Zählfunktion z. B. unter „Überprüfen  --> Wörter zählen“. 

Wahlaufrufe und Wahlwerbung, tages- und parteipolitische Beiträge ohne konkreten örtlichen kommunalpolitischen Bezug werden auch außerhalb von Wahlzeiten nicht veröffentlicht (§ 8 Abs. 5 des Redaktionsstatuts).  

Wir bitten Sie um Verständnis, dass unsere Bürgeramtsleitungen als Verantwortliche für den redaktionellen Inhalt aus Gleichbehandlungsgründen hier konsequent sein müssen. Falls Kürzungen bzw. Änderungen erforderlich sind, werden wir stets versuchen, dies mit Ihnen abzustimmen und sind Ihnen deshalb für die rechtzeitige Einreichung der Veranstaltungshinweise dankbar. 

Bei Fragen können Sie jederzeit gerne auf mich zukommen. 

Mit freundlichen Grüßen

Monika Baumann

Amtsleiterin 

Bürgeramt


Replik vom 2.4.2019:

<*> ... Ihre unten angefügte Mitteilung ist nicht korrekt.

Offensichtlich sollen damit bereits begangene Verstöße geheilt werden.

§ 8 (6) lautet ganz klar:  "Drei Monate vor allgemeinen Wahlen werden keine Beiträge von Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen politischen Vereinigungen veröffentlicht."

Zugelassen sind somit in dieser Zeit auch keine einfachen Veranstaltungshinweise im redaktionellen Teil.
Zugelassen sind nach § 12 (2) drei Monate vor allgemeinen Wahlen lediglich Anzeigen von Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen politischen Vereinigungen, aber nur als einfache Veranstaltungshinweise nach Freigabe durch die Leitung des jeweiligen Bürgeramts veröffentlicht.
Nachdem man ja in Bezug auf die Veröffentlichungen mit einschlägigem Mehrheitsbeschluß vom 19.12.2016 in der Stadtzeitung alles nutzt, was den Fraktionen zum Vorteil gegenüber  kleineren Gruppierungen verhilft,  werden wir insbesondere nach den Erfahrungen der letzten Gemeinderatswahl (u.a. Verweigerung des Nachzählens von Stimmen) diese Begünstigungen nicht akzeptieren und behalten uns entsprechende Reaktionen bis hin zur Erstattung von Strafanzeigen vor.
<*> 
Am 18.03.2019 um 08:13 schrieb Wenger, Anika (RPS):

<*> ... mit Ihrem Schreiben vom 16.03.2019 beschweren Sie sich über die Begünstigung von im Heilbronner Gemeinderat vertretenen Parteien im Vorfeld der Kommunalwahl vom  26.05.2019. Sie bringen vor, dass die im Gemeinderat vertretenen Parteien CDU, SPD und Bündnis90/Die Grünen durch die Veröffentlichung von Beiträgen in den Amtsblättern verschiedener Stadtteile mehrfach begünstigt worden seien.  

Herr Oberbürgermeister Mergel hat uns dazu mitgeteilt, dass die Verwaltung auf der Basis des vom Gemeinderat am 19.12.2016 beschlossenen Redaktionsstatuts gehandelt habe. Unerklärlicherweise sei es bei der Veröffentlichung des Redaktionsstatuts im Amtsblatt vom 22.12.2016 zur Veröffentlichung einer früheren Fassung gekommen. Es wurde also nicht die im Gemeinderat am 19.12.2016 beschlossene und von Herrn Oberbürgermeister Mergel ausgefertigte Fassung des Redaktionsstatuts, sondern eine veraltete Fassung veröffentlicht.  [redaktionell rot markiert]

In § 8 Abs. 6 des Redaktionsstatuts vom 19.12.2016 ist geregelt, dass ab drei Monaten vor allgemeinen Wahlen keine Beiträge von Parteien, Wählervereinigung oder sonstigen politischen Vereinigungen oder einzelnen Wahlbewerbern veröffentlicht werden. Zugelassen sind lediglich einfache Veranstaltungshinweise in der sonst im redaktionellen Teil üblichen Form (z.B. Farbe schwarz-weiß, ohne Bild, maximal zehn Zeilen einschließlich der Überschrift, Fließtext).  

Wir teilen die Auffassung von Herrn Oberbürgermeister Mergel, dass es sich bei den von Ihnen gerügten Veröffentlichungen um Veranstaltungshinweise der o.g. Parteien handelt. Diese sind gemäß dem am 19.12.2016 vom Gemeinderat beschlossenen Redaktionsstatut auch zulässig. Bei einem Redaktionsstatut handelt es sich nicht um eine Satzung, welche bei einer fehlerhaften Veröffentlichung unwirksam wäre, sondern um Innenrecht, welches nicht zwingend veröffentlicht werden muss. Die Verwaltung hat stets nach den Vorgaben des am 19.12.2016 beschlossenen Redaktionsstatuts gehandelt, somit fand weder eine Begünstigung noch eine Benachteiligung statt. Herr Oberbürgermeister Mergel hat unabhängig hiervon Ihre Beschwerde zum Anlass genommen die richtige Fassung des Redaktionsstatuts veröffentlichen zu lassen.

Im Rahmen der Rechtsaufsicht ist der Vorrang der kommunalen Selbstverwaltung zu beachten. Eine rechtsaufsichtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob konkrete Gesetzesverstöße zu erkennen sind und wenn ja, ob diese so erheblich sind, dass ein Einschreiten der Rechtsaufsicht erforderlich und angemessen ist. Vorliegend sind keine Gesetzesverstöße zu erkennen. Somit kommt ein Einschreiten der Rechtsaufsicht nicht in Betracht. 

Beiliegend übersenden wir Ihnen noch die Drucksache und die öffentliche Niederschrift der betroffenen Gemeinderatssitzung vom 19.12.2016.

Mit freundlichen Grüßen

Anika Wenger

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 14 - Kommunales, Stiftungen,


Replik vom 6.4.2019:


<*> ... wir bestätigen den Eingang Ihrer Nachricht.

Leider können wir mit Ihrer freundlichen Interpretation des irreführenden Heilbronner Verwaltungshandelns nicht restlos übereinstimmen.

Noch weniger als ein Bundesminister und seine Beamten das Grundgesetz tragen Kommunalpolitiker die Gesetzesblätter unter dem Arm herum, müssen sich aber auf die in Amtsblättern gemachten amtlichen Veröffentlichungen verlassen können:
Amtliche Auskünfte müssen vollständig, richtig und unmißverständlich sein (BGH III ZR 114/68 u.a.)

Da es sich nicht um einen Aprilscherz, sondern um eine Veröffentlichung des Statuts im Amtsblatt handelt, mit der ja auch eindeutig Bezug auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung genommen wird, ist dennoch eine nach außen satzungsgleich wirkende Darstellung erfolgt.

Unverständlich bleibt, warum auf unsere Beschwerde nicht umgehend durch Hinweis auf die Falschveröffentlichung reagiert wurde, denn im Glauben, daß es sich um die verlässlich vollständige, richtige und unmißverständlich korrekte Wiedergabe des am 19.12.2016 vom Gemeinderat beschlossenen Redaktionsstatuts handelt, haben wir unsererseits - wie möglicherweise auch andere, insbesondere im Gemeinderat vertretene Gruppierungen - mindestens 4 Wochen keine Veranstaltungshinweise in den Mitteilungsblättern platziert.

Man hat dies von Amts wegen nach dem Motto "selber schuld, wer sich auf diese falsche Veröffentlichung verläßt" ruhig weiter so hingenommen und den Hinweis auf die irrtümliche Falschveröffentlichung auch im Schreiben des Bürgeramts der Stadt Heilbronn [Tue, 2 Apr 2019 12:22:50 +0000] unterlassen.

Ob dies parteipolitisch motiviert so veranlaßt wurde, sei dahingestellt, reagiert wurde jedenfalls nur von Ihrer Seite mit der Klarstellung der Fakten erst, nachdem unsererseits eine mögliche Strafanzeige in den Raum gestellt wurde.

Einmal mehr erfüllt das auch von Bürgern zunehmend in Frage gestellte Verwaltungshandeln nicht mehr den Anspruch, den diese als den Lebensunterhalt der Amtsträger zu gewährende Steuerzahler als Gegenleistung zu erwarten haben.

Unsere im Schreiben vom 16.3.2019 gemachten Vorbehalte bleiben bestehen, zumal Sie ein Einschreiten der Rechtsaufsicht nicht in Betracht ziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Bürgerbewegung PRO Heilbronn e.V.

Alfred Dagenbach


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