Mit
dem OB durch die Innenstadt: „Dein Blick, unsere Stadt“ – Bürgerschaft zur
Teilnahme aufgerufen
„Schmutzige Ecken? Schlecht beleuchtete
Gassen? Zu wenige Abfalleimer?“ sind urplötzlich ein Thema, um das
selbst Heilbronns OB Mergel nicht mehr herum kommt.
Schließlich stehen in diesem Jahr die Europa- und
Kommunalwahlen an und es gilt zu vermeiden, daß da ein unangenehmes Thema um
sich greift.
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Harmonie/Karlstraße am Samstag, 2.3.2024
In einer Presseerklärung dazu heißt es nun:
„Sicherheit und
Sauberkeit sind Themen, mit denen sich sowohl Oberbürgermeister Harry Mergel
als auch die gesamte Stadtverwaltung täglich beschäftigen.
Beständig arbeiten sie daran, dass sich
Heilbronnerinnen und Heilbronner sowie Gäste in der Heilbronner Innenstadt
willkommen und sicher fühlen.
Wo aber so viel los ist, fühlt sich der ein
oder die andere aus den verschiedensten Gründen auch mal weniger wohl.
Oberbürgermeister Harry Mergel möchte das
ändern und lädt deshalb am Donnerstag, 14. März, um 16.30 Uhr zu einer
gemeinsamen Tour durch die Innenstadt ein.
Sein Motto „Dein Blick, unsere Stadt – Zeig
dem OB in der Innenstadt, wo sich was tun muss“.
Bürgerinnen und Bürger können sich anmelden und konkrete Orte nennen
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Dauerthema Hirschstraße am 5.6.2023
Bürgerinnen und
Bürger können vorab konkrete Orte nennen, wo sie im Hinblick auf Sauberkeit
und Sicherheit in Heilbronn noch Verbesserungsbedarf sehen.
Diese Orte können sie dem OB bei der
gemeinsamen Tour direkt zeigen.
Wer dabei sein möchte, kann sich bis
einschließlich Sonntag, 10. März, anmelden: auf der städtischen Homepage
unter
http://www.heilbronn.de/deinblick oder
telefonisch über 07131 562000.
Bei der Anmeldung wird konkret nach einem Ort
in der Innenstadt gefragt, an dem sich etwas tun sollte.
Möglich ist es aber auch, nur einen
Ortshinweis zu geben, ohne selbst bei der Tour dabei zu sein.
Die Teilnehmenden bekommen rechtzeitig vor der
Veranstaltung den Treffpunkt des Spaziergangs am Donnerstag, 14. März,
mitgeteilt.“
- Video Klartext: Sicherheit und Sauberkeit
- Die Heilbronner Innenstadt stirbt
- Abfallwirtschaftssatzung und Polizeiverordnung
![]() Uhland-/Steinstraße am 4.3.2024 |
![]() Naegelingasse an Silvester, 31.12.2023 |
![]() Neckarufer am 25.2.2024 |
![]() Neckaruferweg am 1.3.2024 |
![]() Wollhausstraße am Sonntag, 3.3.2024 |
![]() Lerchen-/Uhlandstraße am 4.3.2024 |
![]() Sontheimer Straße am 12.9.2023 |
![]() Mosergasse am Sonntag, 3.3.2024 |
|
![]() Hirschstraße am 5.6.2023 |
![]() Vor der Moschee in der Weinsberger Str. am Samstag, 9.3.2024 |
|
![]() Wollhaus-/Mönchseestraße am 3.3.2024 |
![]() Theresienwiese am 9.3.2024 |
|
![]() Pfühl-/Mörikestr. am 18.3.2024 |
![]() Untere Neckarstraße am 12.9.2023 |
|
![]() Weinberg in Sontheim. am 19.3.2024 |
![]() Mosergasse am 3.3.2024 |
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn 2023§
13 Abfuhr von Abfällen
…
(2) Die zugelassenen Abfallbehälter sind von den
nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag vor dem
für die Abfuhr bestimmten Zeitpunkt mit geschlossenem Deckel
am Rand des Gehweges oder soweit ein solcher nicht vorhanden ist am
äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht
behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne
Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist.
Die Stadt kann in besonders gelagerten
Fällen den geeigneten Standort bestimmen.
Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter
unverzüglich wieder zu entfernen.
Nicht zugelassene bzw. nicht angemeldete Gefäße
dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden….§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LKreiWiG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
…
6. als Verpflichteter entgegen § 13 Abs. 2, 3, 4
und 5, auch in Verbindung mit § 14 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht
in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt;
…
Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß
§ 28 Abs. 2 LKreiWiG mit einer Geldbuße geahndet werden.
…Allgemeine
Polizeiverordnung
vom 18. Dezember 2015
…
§ 12 Bereitstellen von Abfällen zur
Verwertung
(1) Abfälle zur Verwertung (z.B.
Leichtverpackungen im gelben Sack bzw. in der gelben Tonne oder Altpapier
bzw. Altpapier in der blauen Tonne usw.) dürfen frühestens ab 18:00 Uhr
am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens
im öffentlichen Verkehrsraum zur Abholung bereitgestellt werden.
Der Bereitsteller hat sich am Abfuhrtag von der
ordnungsgemäßen Abholung der in Satz 1 genannten Abfälle zu überzeugen.
Dabei hat er ggf. gelbe oder blaue Tonnen und
nicht abgeholte Abfälle aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und
auf den dafür vorgesehenen Platz des
Herkunftsgrundstücks zu verbringen.