*OB Mergel wird putzmunter

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Mit dem OB durch die Innenstadt: „Dein Blick, unsere Stadt“ – Bürgerschaft zur Teilnahme aufgerufen

„Schmutzige Ecken? Schlecht beleuchtete Gassen? Zu wenige Abfalleimer?“ sind urplötzlich ein Thema, um das selbst Heilbronns OB Mergel nicht mehr herum kommt.
Schließlich stehen in diesem Jahr die Europa- und Kommunalwahlen an und es gilt zu vermeiden, daß da ein unangenehmes Thema um sich greift.

Harmonie/Karlstraße am Samstag, 2.3.2024

In einer Presseerklärung dazu heißt es nun:

„Sicherheit und Sauberkeit sind Themen, mit denen sich sowohl Oberbürgermeister Harry Mergel als auch die gesamte Stadtverwaltung täglich beschäftigen.
Beständig arbeiten sie daran, dass sich Heilbronnerinnen und Heilbronner sowie Gäste in der Heilbronner Innenstadt willkommen und sicher fühlen.
Wo aber so viel los ist, fühlt sich der ein oder die andere aus den verschiedensten Gründen auch mal weniger wohl.
Oberbürgermeister Harry Mergel möchte das ändern und lädt deshalb am Donnerstag, 14. März, um 16.30 Uhr zu einer gemeinsamen Tour durch die Innenstadt ein.
Sein Motto „Dein Blick, unsere Stadt – Zeig dem OB in der Innenstadt, wo sich was tun muss“.

Bürgerinnen und Bürger können sich anmelden und konkrete Orte nennen

Dauerthema Hirschstraße am 5.6.2023

Bürgerinnen und Bürger können vorab konkrete Orte nennen, wo sie im Hinblick auf Sauberkeit und Sicherheit in Heilbronn noch Verbesserungsbedarf sehen.
Diese Orte können sie dem OB bei der gemeinsamen Tour direkt zeigen.
Wer dabei sein möchte, kann sich bis einschließlich Sonntag, 10. März, anmelden: auf der städtischen Homepage unter http://www.heilbronn.de/deinblick oder telefonisch über 07131 562000.
Bei der Anmeldung wird konkret nach einem Ort in der Innenstadt gefragt, an dem sich etwas tun sollte.
Möglich ist es aber auch, nur einen Ortshinweis zu geben, ohne selbst bei der Tour dabei zu sein.
Die Teilnehmenden bekommen rechtzeitig vor der Veranstaltung den Treffpunkt des Spaziergangs am Donnerstag, 14. März, mitgeteilt.“

Uhland-/Steinstraße am 4.3.2024

Naegelingasse an Silvester, 31.12.2023

Neckarufer am 25.2.2024

Neckaruferweg am 1.3.2024

Wollhausstraße am Sonntag, 3.3.2024

Lerchen-/Uhlandstraße am 4.3.2024

Sontheimer Straße am 12.9.2023

Mosergasse am Sonntag, 3.3.2024

Hirschstraße am 5.6.2023

Vor der Moschee in der Weinsberger Str. am Samstag,  9.3.2024

Wollhaus-/Mönchseestraße am 3.3.2024

Theresienwiese am 9.3.2024

Pfühl-/Mörikestr. am 18.3.2024

Untere Neckarstraße am 12.9.2023

Weinberg in Sontheim. am 19.3.2024

Mosergasse am 3.3.2024

Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn 2023§ 13 Abfuhr von Abfällen

(2) Die zugelassenen Abfallbehälter sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag vor dem für die Abfuhr bestimmten Zeitpunkt mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder soweit ein solcher nicht vorhanden ist am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist.
Die Stadt kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen.
Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich wieder zu entfernen.
Nicht zugelassene bzw. nicht angemeldete Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden….§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

6. als Verpflichteter entgegen § 13 Abs. 2, 3, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 14 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt;

Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Abs. 2 LKreiWiG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Allgemeine Polizeiverordnung
vom 18. Dezember 2015

§ 12 Bereitstellen von Abfällen zur Verwertung
(1) Abfälle zur Verwertung (z.B. Leichtverpackungen im gelben Sack bzw. in der gelben Tonne oder Altpapier bzw. Altpapier in der blauen Tonne usw.) dürfen frühestens ab 18:00 Uhr am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens im öffentlichen Verkehrsraum zur Abholung bereitgestellt werden.
Der Bereitsteller hat sich am Abfuhrtag von der ordnungsgemäßen Abholung der in Satz 1 genannten Abfälle zu überzeugen.
Dabei hat er ggf. gelbe oder blaue Tonnen und nicht abgeholte Abfälle aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Platz des
Herkunftsgrundstücks zu verbringen.