Bürokratur
Schwarze Arbeit beim Land?
Lehrer nach 18 Unterrichtbesuchen entlassen

Läßt das Land unbezahlt arbeiten? >

Am 29.Januar 2014 strahlte die ARD die dokumentarische Verfilmung eines der größten Justizirrtümer der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte aus: Den Fall Harry Wörz. Jetzt kämpft derselbe Harry Wörz mit eiskalten Bürokraten, die ihn nur hinhalten in seinem Kampf um die Selbstverständlichkeit der Wiedergutmachung. Doch wie viele Harry Wörz gibt es, die, trotz aufopferungsvollen Kampfes - bis an ihre Grenzen bzw. bis an ihr Ende - nie zu ihrem Recht kommen und deren Leben durch ein abgeschottetes System wohlig versorgter Lebenszeitbeamter, deren einzige berufliche Befriedigung aus formaljuristischer Abnickerei besteht, unwiederbringlich ruiniert wurde?
So, wie im uns bekannt gewordenen Fall eines Gymnasiallehrers, dessen Geschichte keinesfalls einmalig zu sein scheint. Bekannt wurden selbst schon Todesfälle vom Herzversagen bis zum Suizid, die es dann bis in die Medien geschafft haben, nachdem sie sogar mit widerlegten Anschuldigungen nicht mehr fertig wurden. Im vorliegenden Fall geht es um den erstaunlichen "Absturz" eines mehrfach mit der Note "2,5" bewerteten Studienrates, der sich zur Übernahme in das Beamtenverhältnis einem fast unglaublichen Prüfungsmarathon ausgesetzt sah, an dessen Ende er schließlich mit der Note "5" bewertet und entlassen wurde.
Offenbar wurde ihm auch zum Verhängnis, daß er wenige Tage nach der Beisetzung seiner von ihm betreuten und auf qualvolle Weise verstorbenen Mutter und erst ein Tag vor der Abgabefrist der abschließenden Probezeitbeurteilung ohne die geringste Vorwarnung einen weiteren Beurteilungszeitraum über sich ergehen lassen mußte. Das sollte ihm keine großen rechtlichen Nachteile bringen, hieß es, wenn er dem zustimmen würde, doch hätte eine Weigerung die sofortigen Entfernung aus dem Dienst zur Folge.
Daß das qualvolle Sterben seiner Mutter den Betroffenen derart belastet hat, war dem zur Fürsorge verpflichten Dienstvorgesetzten durchaus bekannt und läßt die Frage offen, weshalb dieser nicht den Untergebenen beispielsweise zu einer Kur verpflichtet hat, statt diese Situation zu ignorieren und ihm die daraus offensichtlich entstandenen angeblichen Leistungsabfälle anzulasten?
Ob nun schließlich die anrückenden Prüfer selbst oder nur die vorgesetzte Behörde ihren Aufgaben nicht gewachsen waren, läßt sich nicht unmittelbar feststellen. Gewöhnlich sehen aber sachverständige Experten bei der Bewertung einer Arbeit sofort, ob etwas nicht in Ordnung ist, jedenfalls in anderen Branchen. So stand denn auch erst nach insgesamt 18 (!) angemeldeten und unangemeldeten Unterrichtsbesuchen das Ergebnis fest.
Und daß dies nach diesem Prüfungsmarathon dann endlich verheerend ausgefallen ist, dürfte Schulpsychologen nicht verwundern. Denn der Reputation des Delinquenten gegenüber seinen Schülern ist solches in keiner Weise förderlich. Eine derartige Häufung von Unterrichtsbesuchen untergräbt das Vertrauensverhältnis von Schülern zu jedem Lehrer. Im normalen Arbeitsleben wird so etwas manches mal als Mobbing oder Bossing empfunden.
Nicht verwunderlich ist daher auch, daß dann Behauptungen von Seiten schwieriger Schüler in Umlauf gesetzt wurden, für die sich manche später zwar entschuldigten, die zugehörigen Elternbriefe aber dennoch entgegen jeder Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten Eingang in das Verfahren gefunden haben. So, daß jeder, der davon erfuhr, sich "sein" Bild prägen konnte.
Seltsam: Dem Lehrer wurde noch ein Jahr zuvor mehrfach von Schülern angetragen. sich doch für die Wahl zum Vertrauenslehrer aufstellen zu lassen. Doch dem 18 mal geprüften Lehrer stand am 10.09.2012 aufgrund der nun endlich feststehenden "mangelhaften" Leistungen die Entlassung zum Monatsende bevor.
Zuvor war der Studienrat bereits rund 3 Jahre im Schuldienst, ohne daß es in dieser Zeit irgendwelche Hinweise auf seine nun offenbar erst jetzt als mangelhaft dargestellte Arbeitsleistung gegeben hatte. Bereits Ende Mai hatte er den neuen Lehrauftrag für das nächste Schuljahr erhalten, was die Frage aufwirft, ob der zu diesem Zeitpunkt parallel laufende Prüfungsmarathon wohl noch nicht das dann ein Vierteljahr später endlich erreichte Ergebnis hatte?
Das sei ein Versehen gewesen aufgrund des damaligen Schulleiterwechsels, hieß es dazu. Die Information, dass der Lehrer entlassen werden sollte, sei durch den Schulleiterwechsel verloren gegangen. Für diesen am ersten Schultag, dem 10.09.2012, "korrigierten" Fehler entschuldigte sich dann der im Referat 72 für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten der Lehrkräfte zuständige Sachbearbeiter im Regierungspräsidium Stuttgart, Marc Falkenbach, was dennoch zum Nachdenken über die "Fähigkeiten", über andere zu befinden, anregt. Immerhin wird auf diese Weise der Betroffene zunächst in die Irre geführt.
Daß der betroffene Lehrer sich ob einem solchen nachhaltigen Erlebnis wehrt und alle Hebel dagegen einsetzt, ist er nicht nur sich selbst schuldig, sondern es ist auch sein gutes Recht, sich neben Widerspruch und Klage mit einer Petition an den Landtag zu wenden. Möglicherweise viel zu spät, denn die Mühlen der Bürokraten hatten ihr Malwerk längst vollendet.
Im den laufenden Verfahren hörte ihn zwar bis heute niemand persönlich zu den von seinen Dienstvorgesetzten gemachten Angaben an, doch formularjuristisch korrekt wurde er erst einmal weiterbeschäftigt, denn seine offensichtlich doch vorliegende Lehrbefähigung wurde weiter in Anspruch genommen und er per Dienstanweisungen angewiesen, seinen Dienst wieder aufzunehmen.
So "durfte" er noch rund zweieinhalb Monate für das Land Baden-Württemberg arbeiten. Niemand hat ihn aufgrund seiner "derart mangelhaften" Arbeitsleistung etwa beurlaubt oder suspendiert, woraus sich die nächste Frage ergibt, ob mit diesen Maßnahmen billigend in Kauf genommen wurde, daß die Schüler durch dessen zuvor als schlecht eingestuften Unterricht ein Bildungsdefizit erlitten haben?
Immerhin hatte man ihn auch insbesondere in dieselbe bedauernswerte Klasse gesetzt, der er ja angeblich schon im Jahr zuvor durch "Schlechtunterricht" schwerste Lerndefizite zugefügt haben soll.
In seiner 5-jährigen Lehrertätigkeit hatte er über 1000 Schüler ganzjährig unterrichtet. Nun hatte man ihm diese schulbekannte Problemklasse, wegen der gestandene Lehrer in den Jahren zuvor dienstunfähig geschrieben werden mussten, in der Unterrichtsbeurteilungsphase sogar in beiden Fächern zu seiner Beurteilung zugeteilt.
Doch die Untiefen der Bürokratie holen ihn nach seiner Entlassung erst noch ein. Der sich auf die Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg berufende Sachbearbeiter Falkenbach ließ dem für die Besoldung zuständigen Landesamt erst mitteilen, daß der betroffene Lehrer mit Ablauf des 10.12.2012 entlassen worden sei und ließ dies später auf den 30.9.2012 zurückstufen.
Mit fatalen Folgen für den Delinquenten. Denn dieser soll nun seine zwischen den beiden Daten bezogenen Dienstbezüge - für die er ja tatsächlich gearbeitet hat - in vierstelliger Höhe zurückerstatten. Damit wird in formaljuristisch fast perfekter Auslegung des Personalrechts so getan, als sei der Lehrer für die Schule garnicht mehr existent gewesen.
Hinzu kommt, daß das Land Baden-Württemberg für dessen rund zweieinhalb Monate lang erbrachte Leistung auch keine Sozialabgaben zu leisten hätte. In der freien Wirtschaft stände da recht schnell die dafür zuständige Zollbehörde vor der Türe und würde den betroffenen "Laden" nach Schwarzarbeit überprüfen.
Damit ist es jedoch nicht genug, was dem Lehrer schlaflose Nächte und Zweifel am menschenwürdigen Umgang bereitet. Die Krankenkasse - aus der er auf Grund der geltenden Gesetze nicht aussteigen kann - macht ihm ebenfalls Schwierigkeiten, denn ebenso formaljuristisch war er weiterhin Mitglied in der für Beamte zuständigen Privatversicherung, also verlangt auch sie ihr Geld.
Eine erste Anfrage an das Landesamt für Besoldung durch den über den Vorgang informierten Heilbronner Stadtrat Alfred Dagenbach ergab, daß dieses Amt lediglich ausführendes Organ sei für das, was ihm von der Personalstelle mitgeteilt wird. Der dort zuständige Herr Falkenbach wies die am 29. Januar 2014 am Telefon gemachte Frage, ob das Land "schwarz" arbeiten läßt, zunächst als "sozialpolemische Anfrage" zurück und begründete die nicht zu bezahlende Arbeitsleistung damit, daß der Betroffene aufgrund der geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf Bezahlung seiner nach dem Entlasstermin geleisteteten ca. zweieinhalbmonatigen Tätigkeit für das Land Baden-Württemberg habe und wies im weiteren Verlauf wiederholt auf die formaljuristischen Bedingungen, wie auch die Vorlage einer Vollmacht, hin.
In einem darauf an ihn gesandtem eMail wurde ihm das Gespräch mit dem Inhalt bestätigt:
"... wie Ihnen soeben bezüglich meiner Nachfrage wegen der ausstehenden Gehaltszahlung im Falle des Herrn ... zugesagt, füge ich dieser eMail die Vollmacht des Herrn ... als pdf-Datei an. Ich hatte Sie angerufen, da [Sie] von Mitarbeitern des Landesamts für Besoldung als zuständigen Dienstvorgesetzten benannt wurden, auf dessen Angaben sie handeln würden. Wie ich Ihren Ausführungen entnehmen konnte, hat Herr ... keinen Anspruch auf Bezahlung seiner ca. zweieinhalbmonatigen Tätigkeit für das Land Baden-Württemberg, zu der er, ohne von Ihnen über diesen Tatbestand informiert worden zu sein, nach seiner Entlassung von seinem Dienstherrn verpflichtet wurde. Er wurde auch nicht wegen "Unfähigkeit" von diesem zusätzlich zu leistenden Dienst befreit oder beurlaubt. Sozialversicherungsbeiträge wurden vom Land dafür offensichtlich auch nicht geleistet. Im Übrigen sei nach Ihrer Auskunft das Landesamt für Besoldung für den jetzt eingetretenen Sachverhalt zuständig."
Der auch kontaktierte Vorgesetzte kannte nach seinen Angaben den Fall nicht und wollte sich dazu kundig machen, was er offensichtlich auch sofort unternahm, denn die Antwort aus des Sachbearbeiters Falkenbach vom 30.1.2014 ließ diesen Schluß zu:
"
... nachdem Sie mit meinem Vorgesetzten ... gestern telefoniert hatten, hat er mich nach nochmaliger Erörterung der Thematik gebeten, Ihnen zu antworten, was ich hiermit gerne erledige. Wie bereits fernmündlich dargelegt, ist in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf die Rückforderung von Bezügen unzweideutig das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Fellbach (LBV) zuständig, wenngleich klarzustellen ist, dass wir der Auffassung sind, dass die Rückforderung der Bezüge im Fall des Herrn ... erfolgen sollte, denn mit Wirksamwerden bzw. Vollzug der Entlassungsverfügung entfällt der Anspruch auf Besoldung auch wenn über den Entlassungszeitpunkt hinaus gearbeitet wird (insbesondere dann, wenn diese Arbeitsleistung derart mangelhaft war, wie die des Herrn ... ). Da wir diese Auffassung dem LBV mitgeteilt haben, gehe ich davon aus, dass womöglich deshalb das LBV Ihnen mitteilte, dass das Regierungspräsidium so entschieden habe. In formeller Hinsicht ist und bleibt aber die Rückforderung von Bezügen eine Entscheidung des LBV."
Die darauf am folgenden Tag, 31. Januar 2014, an ihn gestellte Reihe explizierter Fragen zum (weitgehend oben geschilderten) Gesamtvorgang erwiderte Herr Falkenbach lapidar mit "... all Ihre Fragen wurden bereits Herrn ... (bzw. seinem Anwalt) beantwortet und auch gerichtlich geltend gemacht und gewürdigt. Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass ich von einer Wiederholung der diesbezüglich bereits erfolgten Antworten an dieser Stelle absehe und auf die Herrn ... vorliegenden umfangreichen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums zu diesen Fragen verweisen darf, die er Ihnen sicherlich gerne zur Verfügung stellen wird. Sollten darüber hinaus neue und bislang nicht beantwortete Fragen anstehen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung."

Alfred Dagenbach erwiderte diese Mitteilung noch am gleichen Tag: "...Zu Ihrer ausweichenden Beantwortung meiner Fragen gestatten Sie mir die Anmerkung, daß deren Beantwortung keinesfalls auf diese Weise erfolgt ist, wie  beispielsweise zur Frage, ob es zutrifft, 'daß Sie auf die Zurückweisung der Unterstellung, Herr ...habe nicht auf Anordnungen der Schulleitung reagiert, durch seinen Anwalt trotz Ihrer Zusage vom 1.10.2012 dies "verifizieren" und darauf zurückkommen zu wollen, dies unterlassen haben?' "
Eine Erwiderung ist darauf bisher nicht erfolgt, doch ergab eine zwischenzeitliche Überprüfung der letzten knapp gehaltenen Auskunft zu der Fragereihe, daß selbst die kurz gehaltene Antwort erhebliche Lücken im Wahrheitsgehalt hat.
Alfred Dagenbach dazu: "Insbesondere die Ausgangsfrage, ob das Land Baden-Württemberg dem Vorgang zufolge 'schwarz' arbeiten läßt, ist nach wie vor offen, wie auch manches andere nicht nur in diesem Zusammenhang mit der Bürokratur im Argen legt." 
Offenbar sind Fälle wie jener des Harry Wörz oder eines Gustl Mollath nur die Spitze eines Eisbergs, welche in die Mühlen einer dank Personaleinsparungen überforderten Justiz geraten sind, die durch Überlastung nicht mehr in der Lage ist, den Dingen auf den Grund zu gehen.


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