Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
("Überleitungsvertrag")
Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische
Republik sind wie folgt übereingekommen:
Erster Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im
Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden
erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag
über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei
Mächten oder in den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts
anderes bestimmt ist. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben
von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Vom
Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch
geändert werden. Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen
der Bundesrepublik festgelegt worden sind, oder die nach anderen
Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge in Kraft bleiben,
dürfen nur mit Zustimmung der Drei Mächte geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die Drei Mächte übertragen hiermit auf die Bundesrepublik das Recht,
nach jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten die Rechtsvorschriften des
Kontrollrats innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen, die
nicht nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge
oder auf Verlangen der Drei Mächte in Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich
Berlins und Deutschlands als Ganzem, einschließlich der Wiedervereinigung
Deutschlands und einer Friedensregelung, auf die im Vertrage über die
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
Bezug genommen ist, in Kraft bleiben, und die in einer Mitteilung im Namen
der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der
Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind.
(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfaßt
Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme
gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen,
Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die
amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne
Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der
Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften
sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
5) Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er in diesem Teil verwendet wird,
bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen
Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die
Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und
Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von
internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der
Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln,
schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden
Hilfsverbände anderer Mächte.
Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,
gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund
solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben
in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob
sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder
festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne
Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und
Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht
begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
(2) Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Verträgen und
internationalen Abkommen herrühren, die von den Besatzungsbehörden oder von
einer oder mehreren der Regierungen der Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses
Vertrags für eine oder mehrere der drei westlichen Besatzungszonen
abgeschlossen wurden und die in der Anlage zu der Mitteilung der Alliierten
Hohen Kommissare im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den
Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind,
sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gültigen, von der Bundesrepublik
abgeschlossenen Verträgen und internationalen Abkommen herrührten.
Artikel 3
(1) Niemand darf allein deswegen unter Anklage gestellt oder durch Maßnahmen
deutscher Gerichte oder Behörden in seinen Bürgerrechten oder seiner
wirtschaftlichen Stellung nur deswegen beeinträchtigt werden, weil er vor
Inkrafttreten dieses Vertrags mit der Sache der Drei Mächte sympathisiert,
sie oder ihre Politik oder Interessen unterstützt oder den Streitkräften,
Behörden oder Dienststellen einer oder mehrerer der Drei Mächte oder einem
Beauftragten einer dieser Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste
geleistet hat. Das gleiche gilt zugunsten von Personen, die den Verbündeten
der Drei Mächte bei ihren gemeinsamen Bestrebungen vor Inkrafttreten dieses
Vertrags Sympathien bezeigt, Unterstützung gewährt, Nachrichten geliefert
oder Dienste geleistet haben. Die deutschen Behörden haben alle ihnen zur
Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um sicherzustellen, daß der Zweck
dieses Absatzes erreicht wird.
(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei
Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche
Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder
nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses
Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor
Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden
hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren,
ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus
der Person ergibt.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und
jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in
seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die
ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:
(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend
ist:
(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen
Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen
Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des
SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von
Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und
Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr.
35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermögens der
I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;
(ii) gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus
Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen
oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der
Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in
Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für
Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit
Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;
(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die
Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden
der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese
Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die
Besatzungsbehörden begangen wurde.
Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf
das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung
von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden
gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht
oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig
abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des
Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschäftsträgers der
betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese Frage in der in der
Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.
Artikel 4
(1) Die Drei Mächte werden im Bundesgebiet keine Gerichte unterhalten, die
nicht in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind oder eine
Gerichtsbarkeit entsprechend den Vorschriften des Vertrags über die
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
oder den Zusatzverträgen ausüben.
(2) Für die in Absatz (3) dieses Artikels erwähnte Übergangszeit üben das
amerikanische Gericht und das amerikanische Berufungsgericht der Alliierten
Hohen Kommission für Deutschland, die durch das Gesetz Nr. 20 des Hohen
Kommissars der Vereinigten Staaten eingesetzt sind, ferner die durch die
Verordnung Nr. 68 der Militärregierung (zweite abgeänderte Fassung) und die
Verordnungen Nr. 222 und 244 des britischen Hohen Kommissars eingesetzten
Gerichte der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland in der britischen
Zone sowie die unter die Verordnung Nr. 242 des französischen Hohen
Kommissars fallenden französischen Gerichte der Alliierten Hohen Kommission
in Deutschland weiterhin Gerichtsbarkeit auf Grund von Rechtsvorschriften
der Alliierten Hohen Kommission und der Hohen Kommissare aus, soweit dies
erforderlich ist
(a) zur Erledigung aller Angelegenheiten, die bei ihnen bei Inkrafttreten
dieses Vertrags anhängig sind;
(b) zur Entscheidung von strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen
Verfahren, außer Strafverfahren gegen Deutsche (im Sinne des deutschen
Rechts), denen eine Handlung oder Unterlassung vor Inkrafttreten dieses
Vertrags zugrunde liegt und die unmittelbar vor diesem Zeitpunkt nicht der
Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte unterlagen, falls ein solches
Verfahren innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags
eingeleitet wird; sie wenden weiterhin das unmittelbar vor Inkrafttreten
dieses Vertrags gültige einschlägige Recht an. Die Bundesrepublik
verpflichtet sich, auf Verlangen einer der Drei Mächte Ermittlungen durch
die zuständigen deutschen Behörden wegen angeblicher Verstöße von Deutschen
(im Sinne des deutschen Rechts) gegen Rechtsvorschriften der
Besatzungsbehörden vorzunehmen und Strafverfahren einzuleiten, falls nach
dem Ergebnis der Ermittlungen solche Verfahren gerechtfertigt erscheinen.
(3) Die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnte Gerichtsbarkeit endet für
Berufungsgerichte zehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und für
andere Gerichte sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, jedoch mit der Ausnahme,
daß diese Gerichte Verfahren, die bei Ablauf dieser Fristen anhängig sind,
beenden können, falls dies im Hinblick auf den Stand des Verfahrens und die
Interessen der beteiligten Personen ratsam erscheint. Die in Absatz (2)
dieses Artikels erwähnten Gerichte können, um alle unter ihre Zuständigkeit
fallenden Angelegenheiten soweit wie möglich innerhalb des vorgeschriebenen
Zeitraumes zu beenden, jedes bei ihnen anhängige Verfahren an die
zuständigen deutschen Gerichte verweisen, wenn der Stand des Verfahrens und
die Interessen der beteiligten Personen es erlauben. Die Gerichte haben
insbesondere die Möglichkeit einer solchen Verweisung in allen bei
Inkrafttreten dieses Vertrags schwebenden Strafverfahren in Betracht zu
ziehen, in denen ein Deutscher (im Sinne des deutschen Rechts) angeklagt
ist. Das deutsche Gericht, an das diese Verweisung erfolgt, hat das in
Absatz (2) dieses Artikels erwähnte einschlägige materielle Recht
anzuwenden.
(4) Die in Absatz (2) dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften bleiben
so lange in Kraft, wie es zur Erreichung der Zwecke des Absatzes (2)
erforderlich ist.
Artikel 5
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen
Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der
Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind
oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht
rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und
Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der
gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und
Behörden zu vollstrecken.
(2) Die Rechtskraft wird, soweit sie sich nicht bereits aus der Ausfertigung
des Urteils ergibt, durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der
betreffenden Macht schlüssig nachgewiesen.
(3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen
gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach §
767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht
geltend gemacht werden.
Artikel 6
(1) Hiermit wird ein Gemischter Ausschuß (in diesem Artikel als der
Ausschuß" bezeichnet) errichtet. Aufgabe dieses Ausschusses wird es sein,
ohne die Gültigkeit der Urteile in Frage zu stellen, Empfehlungen für die
Beendigung oder Herabsetzung der Strafe oder für die Entlassung auf
Ehrenwort auszusprechen in bezug auf Personen, die wegen Verbrechen gegen
die Menschlichkeit oder gegen das Kriegsrecht und den Kriegsbrauch oder
wegen während des Krieges begangener Verbrechen - gemeinhin als
Kriegsverbrechen bezeichnet - von einem Gericht einer alliierten Macht
verurteilt worden sind und von den Drei Mächten zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Vertrags in Haftanstalten der Bundesrepublik in Haft gehalten werden.
(2) Der Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei von der
Bundesregierung und je eines von der Regierung jeder der Drei Mächte ernannt
werden. Die Mitglieder des Ausschusses müssen unabhängige Personen sein, die
keine andere amtliche Tätigkeit außer der eines Richters oder eines
Universitätslehrers ausüben und die bei Abfassung ihrer Empfehlungen nicht
an Weisungen der Regierungen, die sie ernennen, gebunden sind. Niemand, der
in irgendeiner Weise an irgendeinem Verfahren wegen Kriegsverbrechen
beteiligt war, darf ernannt werden.
(3)
(a) Das Recht, die Strafe für die in Absatz (1) dieses Artikels genannten
Personen zu erlassen oder herabzusetzen sowie diese auf Ehrenwort zu
entlassen, wird von der Macht ausgeübt, welche die Strafe verhängt hat.
(b) Dieses Recht darf nur ausgeübt werden, wenn der Ausschuß vorher eine
Empfehlung ausgesprochen hat. Eine einstimmige Empfehlung des Ausschusses
ist für die Macht bindend, welche die Strafe verhängt hat.
(c) Außer in den in Absatz (5) und (8) dieses Artikels behandelten
Angelegenheiten wird der Ausschuß nur auf Ersuchen einer der vier
Regierungen, das sich auf einen bestimmten Fall bezieht, oder auf Grund
eines Gesuchs tätig werden, das von einer oder namens einer der in Absatz
(1) genannten Personen eingereicht wird.
(4) Die Drei Mächte behalten sich hinsichtlich des Gewahrsams und der
Vollstreckung der Strafen der in Absatz (1) dieses Artikels genannten
Personen die Rechte vor, die sie bisher besessen und ausgeübt haben, und
werden diese Rechte weiterhin ausüben, bis die Bundesrepublik in der Lage
ist, den Gewahrsam dieser Personen zu übernehmen.
(5) Die Bundesrepublik verpflichtet sich, daß sie zu der Zeit, wenn die Drei
Mächte ihr den Gewahrsam über die in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten
Personen übertragen, diese Personen für den Rest ihrer Strafen, wie sie zu
dieser Zeit bestehen oder später nach dem in diesem Artikel vorgesehenen
Verfahren geändert werden, unter denselben Bedingungen, wie sie für ihre
Haft im Zeitpunkt einer solchen Übertragung des Gewahrsams gelten, in Haft
halten wird. Änderungen dieser Bedingungen nach diesem Zeitpunkt dürfen nur
in Übereinstimmung mit Entscheidungen des Ausschusses vorgenommen werden. In
diesen Angelegenheiten sind die Entscheidungen des Ausschusses endgültig.
(6) Nach Errichtung des Ausschusses werden seine Mitglieder freien Zugang zu
den Haftanstalten haben, in denen die in Absatz (1) dieses Artikels
genannten Personen in Haft gehalten werden, und zu diesen Personen selbst.
(7) Der Ausschuß entscheidet durch Mehrheitsbeschluß seiner sechs
Mitglieder.
(8) Der Ausschuß hat die ausschließliche Befugnis, im Einklang mit
Grundsätzen und Verfahrensvorschriften, die er selbst aufstellt, über Fragen
der Aussetzung der Strafe aus persönlichen Rücksichten oder aus anderen
Gründen ohne Einholung von Weisungen der Regierungen zu entscheiden. Bis zur
Aufstellung solcher Grundsätze und Vorschriften wird der Ausschuß weiter die
in dieser Hinsicht bestehende Übung jeder der Drei Mächte auf die im
Gewahrsam der betreffenden Macht befindlichen Personen anwenden.
(9) Bis der Ausschuß seine Tätigkeit aufgenommen hat, kann, ungeachtet der
Bestimmungen in Absatz (3) und (8) dieses Artikels, jede der Drei Mächte
ohne eine Empfehlung des Ausschusses weiterhin nach den bestehenden
Verfahren die Strafe herabsetzen, Entlassungen vornehmen und die Strafe aus
persönlichen Rücksichten oder aus anderen Gründen aussetzen.
(10) Die in Unterabsatz (a) des Absatzes (3) und in Absatz (4) dieses
Artikels erwähnten Rechte der Drei Mächte und - unbeschadet der Bestimmungen
des Unterabsatzes (b) des Absatzes (3) und der Absätze (6) und (8) - auf
Grund dieser Rechte getroffenen Maßnahmen sind nicht der Gerichtsbarkeit des
Schiedsgerichtes oder irgendeines anderen Gerichtes unterworfen.
(11) Auf die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten finden die
Bestimmungen des Artikels 7 keine Anwendung.
Artikel 7
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht
oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher
in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in
jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind
von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.
(2) Die deutschen Behörden werden Personen - mit Ausnahme der Mitglieder der
Streitkräfte (nach der Definition im Vertrag über die Rechte und Pflichten
ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik
Deutschland), die von einem der in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten
Gerichte verurteilt sind oder künftig verurteilt werden oder in
Untersuchungshaft gehalten werden, bis zur Beendigung ihrer Strafe in
deutschen Haftanstalten in Haft halten.
(3) Die deutschen Behörden werden die gemäß Absatz (2) dieses Artikels in
deutschen Haftanstalten in Haft gehaltenen Personen nach den Grundsätzen
eines humanen Strafvollzuges und nach den gleichen Vorschriften behandeln
wie Personen, die von deutschen Gerichten verurteilt sind oder in
Untersuchungshaft gehalten werden. Die Behörden der Drei Mächte haben Zugang
zu den deutschen Haftanstalten, in denen solche Personen in Haft gehalten
werden, und zu diesen Personen selbst.
(4) Die Kosten der nach diesem Artikel in deutschen Haftanstalten verbüßten
Haft werden von den deutschen Behörden getragen.
(5) Innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags ist ein
Gemischter Beratender Gnadenausschuß zu bilden, der paritätisch aus
mindestens drei von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern und mindestens
je einem von der Regierung jeder der Drei Mächte ernannten Mitglied besteht.
Der Ausschuß wird in Unterausschüssen, jeweils bestehend aus einem der von
der Bundesregierung ernannten Mitglieder und einem von der Regierung der
betreffenden Macht ernannten Mitglied, tagen, um der Bundesrepublik oder der
betreffenden Macht gemäß Absatz (6) und (7) dieses Artikels in
Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung der Strafe, der Entlassung
auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmaßnahmen für Personen,
die nach den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels in deutschen
Haftanstalten in Haft gehalten werden, Empfehlungen auszusprechen.
(6) Die Bundesrepublik hat hinsichtlich von Deutschen (im Sinne des
deutschen Rechts), die nach Absatz (2) dieses Artikels in deutschen
Haftanstalten unter deutscher Kontrolle in Haft gehalten werden, das
ausschließliche Recht, in allen Angelegenheiten der Beendigung oder
Herabsetzung der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und
sonstiger Gnadenmaßnahmen endgültig zu entscheiden. Die Empfehlung des nach
Absatz (5) dieses Artikels errichteten Gemischten Beratenden
Gnadenausschusses ist vor jeder solchen Entscheidung einzuholen. Handelt es
sich um Personen, die wegen strafbarer Handlungen gegen alliiertes Personal
oder Vermögen oder gegen die alliierte Verwaltung in Deutschland verurteilt
worden sind, so wird die Bundesrepublik Entscheidungen zugunsten solcher
Personen nur in Übereinstimmung mit der Empfehlung des zuständigen
Unterausschusses treffen.
(7) Jede der Drei Mächte hat hinsichtlich aller Personen, die von ihren
Gerichten verurteilt sind und nach Absatz (2) dieses Artikels in deutschen
Haftanstalten unter deutscher Kontrolle in Haft gehalten werden - jedoch mit
Ausnahme der in Absatz (6) dieses Artikels bezeichneten Personen - das
ausschließliche Recht, in allen Angelegenheiten der Beendigung oder
Herabsetzung, der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und
sonstiger Gnadenmaßnahmen endgültig zu entscheiden. Die Empfehlung des nach
Absatz (5) dieses Artikels errichteten Gemischten Beratenden
Gnadenausschusses ist vor jeder solchen Entscheidung einzuholen.
Artikel 8
Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung
ihres Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf
Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:
(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten
Gerichte;
(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses
Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste
Rückerstattungsgericht tritt;
(c) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des
Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz
(5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden
Gnadenausschusses;
(d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des
Artikels 12 dieses Teils bezeichneten Prüfungsausschusses;
Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner die
gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen
gewährt werden.
Artikel 9
(1) Die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften
über die Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaus und der deutschen Eisen-
und Stahlindustrie bleiben in dem Umfang, in dem sie am Tage des
Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, in Kraft, soweit und solange vor
diesem Zeitpunkt angeordnete Entflechtungsmaßnahmen noch durchzuführen sind
oder Berechtigte noch geschützt werden müssen.
(2) Die Bundesregierung wird dafür sorgen, daß die in
Durchführungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission
oder der ihr nachgeordneten Dienststellen auf Grund der in Absatz (1) dieses
Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen sowie die
Maßnahmen, die auf Grund der durch diese Anordnungen gebilligten Pläne zu
treffen sind, vollständig durchgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels stehen den auf Grund des Vertrags über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zulässigen
Erweiterungen oder Zusammenschlüssen von Unternehmen des deutschen
Kohlenbergbaus und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie nicht entgegen.
Artikel 10
(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird ein Gemischter Ausschuß von
sieben Sachverständigen gebildet. Drei seiner Mitglieder hat die
Bundesrepublik und je eines jede der Drei Mächte zu bestellen, sobald bei
der Bundesregierung erstmalig ein Antrag gemäß Absatz (3) dieses Artikels
eingegangen ist und die Bundesregierung dies den Drei Mächten, mitgeteilt
hat. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung wählen die so
bestellten Mitglieder mit Stimmenmehrheit ein siebentes Mitglied. Sollte das
siebente Mitglied innerhalb dieser Frist nicht gewählt sein oder die Wahl
nicht angenommen haben, so ist der Verwaltungsrat der Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich zu ersuchen, als siebentes Mitglied einen
Sachverständigen zu bestellen, der nicht Staatsangehöriger eines
Unterzeichnerstaates ist.
(2) Aufgabe des Gemischten Ausschusses ist es, Anträge auf Verlängerung von
Fristen zu prüfen, die für die Veräußerung von Wertpapieren in
Durchführungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission
oder der ihr nachgeordneten Dienststellen oder auf Grund der Bestimmungen
eines durch eine solche Anordnung gebilligten Planes als äußerste Fristen
festgesetzt sind.
(3) Die Anträge sind bei der Bundesregierung spätestens ein Jahr vor Ablauf
der für die Veräußerung der Wertpapiere gesetzten Frist zu stellen. Bis zur
Entscheidung des Gemischten Ausschusses kann der Antragsteller seinen Antrag
durch Einreichung weiterer Schriftsätze ergänzen.
(4) Der Gemischte Ausschuß verlängert die für die Veräußerung der
Wertpapiere gesetzte Frist, sofern der Antragsteller dartut, daß die
Wertpapiere trotz zumutbarer Bemühungen zu wirtschaftlich tragbaren
Bedingungen und auf einer mit dem deutschen Allgemeininteresse zu
vereinbarenden Grundlage nicht veräußert werden konnten und eine solche
Veräußerung auch innerhalb der restlichen Frist nicht möglich ist, ohne daß
eine nachhaltige Störung des deutschen Kapitalmarktes verursacht wird.
(5) Fristverlängerungen gemäß Absatz (4) dieses Artikels werden für einen
Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt; auf weiteren Antrag ist eine erneute
Verlängerung unter den in Absatz (4) bezeichneten Voraussetzungen möglich.
Der Gemischte Ausschuß kann jede Verlängerung oder erneute Verlängerung mit
zweckdienlichen Auflagen verbinden.
(6) Der Gemischte Ausschuß trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit
seiner Stimmen. Er hat sie vor Ablauf der für die Veräußerung der
Wertpapiere festgesetzten Frist zu erlassen.
(7) Die Bezüge der Mitglieder des Gemischten Ausschusses tragen die
Unterzeichnerstaaten jeweils für die von ihnen bestellten Mitglieder. Die
Bezüge des siebenten Mitglieds werden zur Hälfte von der Bundesrepublik und
zu je einem Sechstel von jeder der Drei Mächte getragen. Die übrigen Kosten
kann der Gemischte Ausschuß den Antragstellern ganz oder teilweise
auferlegen.
(8) Der Gemischte Ausschuß bestimmt seine Verfahrens- und Geschäftsordnung
selbst.
Artikel 11
(1) Die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften
über den Abschluß der Entflechtung und Liquidation der I. G. Farbenindustrie
A. G. i. L. bleiben in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, in Kraft, bis die Liquidation der I.
G. Farbenindustrie A. G. i. L. gemäß den genannten Vorschriften vollständig
durchgeführt ist. In Satz 1 dieses Absatzes bezeichnete Rechtsvorschriften,
die Rechtsverhältnisse regeln, welche die Beendigung der Liquidation der I.
G. Farbenindustrie A. G. i. L. überdauern, bleiben bis zur vollständigen
Abwicklung dieser Rechtsverhältnisse in Kraft.
(2) Die Bundesregierung wird dafür sorgen, daß die durch die
Durchführungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission
oder der ihr nachgeordneten Dienststellen auf Grund der in Absatz (1) dieses
Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen vollständig
durchgeführt werden.
Artikel 12
(1) Nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird der in Artikel 13 (abgeänderte
Fassung) des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission vorgesehene
Prüfungsausschuß aus drei von der Bundesrepublik bestellten Mitgliedern und
je einem von jeder der Drei Mächte bestellten Mitglied bestehen. In dieser
Besetzung bleibt der Prüfungsausschuß die einzige zuständige Stelle, um auf
Antrag eines Beteiligten Anordnungen nachzuprüfen, die auf Grund von Artikel
5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 27 oder auf Grund von Artikel 5 Absatz (1)
des Gesetzes Nr. 35 der Alhierten Hohen Kommission erlassen worden sind. Die
Unabhängigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre
Entscheidungsfreiheit dürfen nicht durch Anweisungen oder andere Maßnahmen
ihrer Regierungen beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung hat der
Prüfungsausschuß dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Die Bezüge der Mitglieder des Prüfungsausschusses tragen die
Unterzeichnerstaaten jeweils für die von ihnen bestellten Mitglieder. Die
übrigen Kosten des Prüfungsausschusses werden zur Hälfte von der
Bundesrepublik und zu je einem Sechstel von jeder der Drei Mächte getragen.
Artikel 13
Um einen reibungslosen Übergang von dem Besatzungsregime zu normalen
diplomatischen Beziehungen zu erleichtern und die Unterbringung der
Botschaften und Konsulate des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten
Staaten und der Französischen Republik zu ermöglichen, wird den Regierungen
des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der Französischen
Republik hiermit das Recht gewährt, vorbehaltlich einer
Entschädigungszahlung in den in Betracht kommenden Fällen, das im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Vertrags von ihnen genutzte Eigentum während einer
Übergangszeit weiter zu benutzen, vorausgesetzt, daß dieses Eigentum für den
Gebrauch der von ihnen zu errichtenden Botschaften und Konsulate benötigt
wird.
Zweiter Teil
DEKARTELLIERUNG UND ENTFLECHTUNG
(gestrichen)
Dritter Teil
INNERE RÜCKERSTATTUNG
Artikel 1
Dieser Teil bezieht sich auf
(a) die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte an Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung auf Grund folgender Rechtsvorschriften:
(i) für die britische Besatzungszone Gesetz Nr. 59 der Militärregierung,
abgeändert oder ergänzt durch die Verordnungen Nr. 205, 212, 225, 232, 233,
237, 240, 243, 252 und 255 des britischen Hohen Kommissars durch die
Bekanntmachung Nr. 1 zur Verordnung Nr. 233, sowie die
Durchführungsverordnungen Nr. 1 bis 13 in den letzten Fassungen;
(ii) für die amerikanische Besatzungszone Gesetz Nr. 59 der
Militärregierung, abgeändert oder ergänzt durch die Änderungen Nr. 1 und 2,
durch die Gesetze Nr. 3, 4, 5, 12, 13, 14, 21 (in abgeänderter Fassung), 30
und 42 des amerikanischen Hohen Kommissars, sowie durch die hierzu
erlassenen Durchführungsverordnungen;
(iii) für die französische Besatzungszone Verordnung Nr. 120 des
französischen Oberkommandierenden, abgeändert oder ergänzt durch die
Verordnungen Nr. 156, 186 und 213 des französischen Oberkommandierenden und
durch die Verordnungen Nr. 268 und 274 des französischen Hohen Kommissars,
die Verfügung Nr. 177, erlassen auf Grund der Verordnung Nr. 120 (in
abgeänderter Fassung) und die Verordnung Nr. 252 des französischen Hohen
Kommissars, abgeändert durch die Verordnung Nr. 255;
(b) die Rückerstattung oder Übertragung von Vermögenswerten, die unter dem
nationalsozialistischen Regime bei Genossenschaften, Gewerkschaften,
Wohltätigkeitsorganisationen und anderen demokratischen Organisationen
beschlagnahmt wurden, auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats und
folgender Rechtsvorschriften:
(i) für die britische Zone Verordnungen Nr. 150 und 159 der
Militärregierung, abgeändert durch die Verordnungen Nr. 208 und 227 des
britischen Hohen Kommissars, Absatz (3) des Artikels 4 der Verordnung Nr.
202 der Militärregierung und Verordnung Nr. 254 des britischen Hohen
Kommissars;
(ii) für die amerikanische Zone Gesetz Nr. 58 der Militärregierung,
abgeändert oder ergänzt durch den Nachtrag Nr. 1 zu den
Durchführungsanweisungen des Gesetzes Nr. 58 der Militärregierung und der
Direktive Nr. 50 des Kontrollrats, sowie durch die Durchführungsverordnung
Nr. 1 zum Gesetz Nr. 58 der Militärregierung und durch Artikel 2 des
Gesetzes Nr. A-14 der Alliierten Hohen Kommission;
(iii) für die französische Zone Verordnung Nr. 141 des französischen
Oberkommandierenden;
(c) die Sperre, Kontrolle, Verwaltung und endgültige Verfügung, im Einklang
mit den in den Unterabsätzen (a) und (b) dieses Artikels erwähnten
Rechtsvorschriften, bezüglich der in diesen Unterabsätzen ebenfalls
erwähnten Vermögenswerte auf Grund der Gesetze Nr. 52 des SHAEF und der
Militärregierungen (in den abgeänderten Fassungen), sowie der hierzu
erlassenen Durchführungsverordnungen Anordnungen, Genehmigungen und
Anweisungen, soweit sie auf die erwähnten Vermögenswerte oder auf den Ertrag
bzw. Erlös aus diesen Vermögenswerten anwendbar sind.
Artikel 2
Die Bundesrepublik erkennt hiermit die Notwendigkeit an und übernimmt die
Verpflichtung, die in Artikel 1 dieses Teils erwähnten Rechtsvorschriften
und die dafür vorgesehenen Programme für die Rückerstattung und Übertragung
in vollem Umfange und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln
beschleunigt durchzuführen. Die Bundesrepublik wird eine Bundesdienststelle
damit betrauen, die Erfüllung der in diesem Artikel übernommenen
Verpflichtung unter Beachtung der Vorschriften des Grundgesetzes
sicherzustellen. Die nachstehenden Artikel dieses Teils sind nicht so
auszulegen, als beschränkten sie die auf Grund dieses Artikels übernommene
Verpflichtung auf die darin bezeichneten Maßnahmen.
Artikel 3
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Teils bleiben die
in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften in der durch
Absatz (2) des Artikels 4 abgeänderten Fassung aufrechterhalten, bis alle
Verfahren über Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften vollständig erledigt
sind. Außerdem bleibt der Teil dieser Rechtsvorschriften, der sich auf die
Errichtung, die Rechte und den Fortbestand von Nachfolgeorganisationen und
Treuhandkörperschaften bezieht, so lange in Kraft, bis alle diese
Organisationen und Körperschaften die Aufgaben erfüllt haben, für die sie
geschaffen wurden.
(2) Die Bundesrepublik kann alle Rechtssetzungsbefugnisse, die auf Grund
solcher Rechtsvorschriften den Drei Mächten oder einer von ihnen zustehen,
im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften durch ihre Gesetzgebung und durch
Verordnungen der Bundesregierung ausüben.
(3) (gestrichen).
(4) Die Bundesrepublik verpflichtet sich hiermit, in den verschiedenen
Besatzungszonen der Drei Mächte, soweit dies zur wirksamen Durchführung der
in Artikel 2 dieses Teils bezeichneten Programme notwendig ist, die
bestehenden Verwaltungs- und richterlichen Behörden und Organisationen
beizubehalten und auszubauen oder zu ergänzen, die zuständig sind für
(a) die Sperre, Kontrolle, Verwaltung, Freigabe von Vermögenswerten, auf die
Ansprüche auf Grund der in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten
Rechtsvorschriften erhoben werden können, sowie die Verfügung über diese
Vermögenswerte;
(b) die Anmeldung, Prüfung, wertmäßige Feststellung, Entscheidung und
endgültige Regelung in bezug auf Ansprüche gemäß diesen Rechtsvorschriften.
(5) Die Bundesrepublik verpflichtet sich ferner, (a) (gestrichen) (b)
(gestrichen) (c) (gestrichen)
(d) jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die nicht im Inland
ansässigen Personen, die mit Erfolg Ansprüche nach den in Artikel 1 dieses
Teils bezeichneten Rechtsvorschriften geltend gemacht haben, Bestimmungen
und Bedingungen bezüglich folgender Geschäfte:
(i) Verwendung und Verfügung (einschließlich der Verbringung aus dem Gebiet
der Bundesrepublik hinsichtlich ihnen rückerstatteter oder solcher
Vermögenswerte, die als Ersatz aus dem Ertrag bzw. Erlös rückerstatteter
Werte erworben worden sind, und
(ii) Verwendung und Verfügung hinsichtlich von Beträgen in Deutscher Mark,
die aus der Befriedigung von Rückerstattungsansprüchen und aus der
Verwertung rückerstatteter Vermögenswerte herrühren, einschließlich der
Umwandlung solcher Beträge in Devisen und deren Ausfuhr
anzuwenden, die nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die
unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags anwendbar waren oder als die,
welche zur Zeit der Vornahme des Geschäfts auf die Eigentümer anderer
Vermögenswerte anwendbar sind, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im
Bundesgebiet aufgeben, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
(6) Die Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund dieses Artikels und des
Artikels 2 sollen keine unmittelbaren Bindungen hinsichtlich der Einrichtung
und der Verwaltungsverfahren von Rückerstattungsbehörden der Länder und von
Behörden der Länder, die mit Maßnahmen gemäß Unterabsatz (c) des Artikels 1
befaßt sind, einschließen. Jedoch dürfen die bestehenden Einrichtungen und
Verwaltungsverfahren nicht so abgeändert werden, daß dadurch in irgendeiner
Weise die volle und beschleunigte Durchführung der in Artikel 2 dieses Teils
erwähnten Rückerstattungsprogramme verhindert oder gefährdet werden könnte.
Artikel 4
(1) Die Bundesrepublik verpflichtet sich hiermit:
(a) die Zahlung an Rückerstattungsberechtigte aus allen Urteilen und
Entscheidungen nach Maßgabe des Absatzes (3) zu gewährleisten, die gegen das
frühere Deutsche Reich auf Grund der in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten
Rechtsvorschriften ergangen sind oder ergehen werden;
(b) alsbald durch geeignete Abmachungen mit Berlin die Haftung für die
Zahlung aus allen Urteilen und Entscheidungen gegen das frühere Deutsche
Reich gemäß dem geltenden inneren Rückerstattungsrecht der Westsektoren
Berlins zu den in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen zu übernehmen.
(2) Die in Unterabsatz (a) und (b) des Artikels 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften gelten als dahin ergänzt, daß Urteile und Entscheidungen,
die sich auf Reichsmarkverpflichtungen des früheren Reiches gründen und
Geldsummenansprüche betreffen, in einem Verhältnis von zehn Reichsmark zu
einer Deutschen Mark in Deutsche Mark umzustellen sind. Urteile und
Entscheidungen auf Schadenersatz gegen das frühere Reich gemäß den in
Unterabsatz (a) und (b) des Artikels 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
sollen in Deutscher Mark ergehen und in Übereinstimmung mit den allgemeinen
Grundsätzen des deutschen Rechts, die für die Bemessung von Schadenersatz
gelten, wie sie im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt sind,
bemessen werden.
(3) Die Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber den Drei Mächten
hinsichtlich von Geldurteilen und -entscheidungen gemäß Absatz (1) dieses
Artikels ist erfüllt, wenn diese Urteile und Entscheidungen bezahlt sind,
oder wird, wenn die Bundesrepublik dies wünscht, als erfüllt angesehen, wenn
die Bundesrepublik hierfür eine Gesamtsumme von 1,5 Milliarden DM gezahlt
hat. Die Bundesrepublik kann bei der Festsetzung der Zeit und Methode der
Zahlung auf Grund solcher Urteile und Entscheidungen ihre Zahlungsfähigkeit
berücksichtigen.
Artikel 5
Nachfolgeorganisationen und Treuhandkörperschaften, die auf Grund der in
Unterabsatz (a) des Artikels 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften
bestellt worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie nach deutschem Recht
errichtet sind, genießen gegenwärtig Steuerfreiheit in der Bundesrepublik.
Soweit die Steuern ausschließlich dem Bund zufließen, genießen die
Organisationen und Körperschaften diese Steuerfreiheit auch weiterhin. Sie
sind ferner von allen Sondersteuern, -abgaben und -auflagen befreit, die
sich tatsächlich auf das Kapital auswirken und ganz oder zum Teil zu dem
besonderen Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die aus dem Kriege oder
aus Reparationen oder Restitutionen an eine der Vereinten Nationen
herrühren. Hinsichtlich der Steuern, die ganz oder teilweise den Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließen, wird die Bundesregierung eine
Sondervereinbarung treffen, die die gemeinnützigen Zwecke dieser
Organisationen und Körperschaften berücksichtigt.
Artikel 6
(1) Es wird hiermit ein Oberstes Rückerstattungsgericht errichtet, das in
Durchführung der in Unterabsatz (a) des Artikels 1 dieses Teils bezeichneten
Rechtsvorschriften die Nachfolge übernimmt
(a) des Obersten Rückerstattungsgerichts für die britische Zone;
(b) des Amerikanischen Rückerstattungsberufungsgerichts (Court of
Restitution Appeals) für die amerikanische Zone;
(c) des Obergerichts für Rückerstattungssachen (Cour Superieure pour les
Restitutions) in der französischen Zone.
Zusammensetzung, Zuständigkeit, Befugnisse und Obliegenheiten des Obersten
Rückerstattungsgerichts richten sich nach der als Anhang beigefügten Satzung
des Obersten Rückerstattungsgerichts.
(2) Jedes Gericht, dessen Nachfolge das Oberste Rückerstattungsgericht
übernimmt, hat binnen drei Monaten über die bei Inkrafttreten dieses
Vertrags im Stadium der endgültigen Erledigung befindlichen Fälle zu
entscheiden und alle Fälle, die in diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden
sind, auf das Oberste Rückerstattungsgericht überzuleiten. Für die Zwecke
dieses Vertrags gelten Fälle, die ein Gericht bei Inkrafttreten dieses
Vertrags noch nicht zu untersuchen und richterlich zu würdigen begonnen hat
oder lediglich in bezug auf das Verfahren untersucht und richterlich
gewürdigt hat, nicht als Fälle, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags sich
im Stadium der endgültigen Erledigung befinden.
Anhang zum Dritten Teil
SATZUNG DES OBERSTEN RÜCKERSTATTUNGSGERICHTES
Artikel 1
(1) Das Gericht besteht aus
(a) dem Präsidenten des Gerichtes,
(b) dem Präsidium (Presidential Council),
(c) drei Senaten (Divisions).
(2) Jeder Senat besteht aus mindestens fünf Richtern, einem
Geschäftsstellenleiter und einer Geschäftsstelle und ausreichendem Personal,
um seine Aufgaben wirksam zu erfüllen.
(3) Staatsvertreter können bei jedem der Senate in der Weise ernannt werden,
wie die Bundesregierung und die Regierungen der Drei Mächte dies
gegebenenfalls beschließen. Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2, Absatz
(1), (4), (5) und (6) des Artikels 3 gelten entsprechend.
(4) Ein Senat wird aufgelöst, wenn keine Fälle mehr zu bearbeiten sind.
Damit endet die Amtszeit aller seiner Richter. Das Gericht wird mit
Auflösung des letzten Senats aufgelöst.
(5) Das Gericht hat seinen Sitz in Herford. Der erste Senat des Gerichts hat
seinen Sitz in Rastatt, der zweite in Herford und der dritte in Nürnberg.
(6) Das Präsidium kann jeweils mit Zustimmung der Bundesregierung und der
Regierungen der Drei Mächte bestimmen
(a) einen neuen Sitz für das Gericht oder einen seiner Senate;
(b) die Zahl der Richter, die von jedem Senat zusätzlich zu den gemäß
Artikel 2 ernannten Richtern benötigt werden;
(c) den Zeitpunkt der Auflösung eines jeden Senats;
(d) die Aufstellung von Verwaltungs- und anderem nichtrichterlichen
Personal, das das Gericht oder ein Senat benötigt. soweit dies nicht durch
diese Satzung bestimmt ist.
(7) Unbeschadet des Absatzes (6) dieses Artikels reicht das Präsidium bei
der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte jährlich Berichte
ein, worin sein Bedarf an richterlichem und anderem Personal für die auf den
Zeitpunkt des Berichtes folgenden zwölf Monate angegeben wird. Der erste
Bericht wird zwischen dem vierzehnten und siebzehnten Monat nach
Inkrafttreten dieser Satzung unterbreitet.
Artikel 2
(1) Die fünf in Absatz (2) des Artikels 1 dieses Teils bezeichneten Richter
werden wie folgt ernannt:
(a) zwei Richter von der Bundesregierung;
(b) zwei Richter von der Regierung der Französischen Republik im Falle des
ersten Senats, zwei von der Regierung des Vereinigten Königreichs im Falle
des zweiten Senats und zwei von der Regierung der Vereinigten Staaten im
Falle des dritten Senats;
(c) ein Richter, der weder deutscher Staatsangehöriger noch
Staatsangehöriger einer der Drei Mächte sein darf, durch Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung und der Regierung der in Unterabsatz (b) dieses
Absatzes zur Ernennung von Richtern für den betreffenden Senat bezeichneten
Macht (nachfolgend als die beteiligte Macht bezeichnet) oder, in Ermangelung
einer solchen Vereinbarung, vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes.
(2) Die Bundesregierung und die Regierungen der Drei Mächte geben ihre gemäß
Absatz (1) dieses Artikels erforderlichen ersten Ernennungen spätestens bei
Inkrafttreten dieser Satzung bekannt. Zum gleichen Zeitpunkt einigen sich
die Bundesregierung und die beteiligte Macht auf den in Unterabsatz (c) des
Absatzes (1) dieses Artikels genannten Richter. Ist innerhalb eines Monats
nach diesem Zeitpunkt dieser Richter nicht ernannt worden, so können
entweder die Bundesregierung oder die beteiligte Macht den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes um eine solche Ernennung ersuchen. Wenn die
Bundesregierung und die beteiligte Macht innerhalb eines Monats nach der
Genehmigung eines Beschlusses des Präsidiums gemäß Unterabsatz (b) des
Absatzes (6) des Artikels 1, daß ein zusätzlicher Richter notwendig ist,
hinsichtlich der Ernennung eines Richters, der nicht einseitig von der
Bundesregierung oder der beteiligten Macht zu ernennen ist, keine Einigung
erzielen können, finden die Bestimmungen des vorstehenden Satzes Anwendung.
(3) Die von den Regierungen der Drei Mächte ernannten Richter müssen die
Befähigung nach Maßgabe der in Artikel 1 des vorstehenden Teils dieses
Vertrags bezeichneten Rechtsvorschriften besitzen. Die von der
Bundesregierung ernannten Richter müssen zum Richteramt in einem Lande der
Bundesrepublik befähigt sein. Die anderen Richter müssen die in dem Lande
ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes für die Ernennung zum
Richteramt erforderlichen oder gleichwertige Befähigungen besitzen.
(4) Das Präsidium kann den Sitz eines Richters für freigeworden erklären,
wenn nach seiner Auffassung der Richter ohne hinreichenden Grund
(a) einer Sitzung ferngeblieben ist, für die er ordnungsgemäß bestimmt war,
oder
(b) seine Obliegenheiten in sonstiger Weise gewissenhaft zu erfüllen
unterlassen hat.
(5) Die Ernennung zur Besetzung einer Stelle, die durch den Ablauf der
Dienstzeit eines Richters, seinen Tod, seinen Rücktritt oder seine
Amtsenthebung gemäß dem vorstehenden Absatz frei geworden ist, erfolgt in
gleicher Weise wie die Ernennung des zu ersetzenden Mitgliedes innerhalb
eines Monats nach Freiwerden der Stelle.
Artikel 3
(1) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes (4) des Artikels 1 werden alle
Richter erstmalig für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt, und ihre
Amtszeit verlängert sich danach für jeweils ein Jahr. Ein Richter ist
mindestens sechs Monate im voraus schriftlich davon zu benachrichtigen, wenn
seine Amtszeit nach Ablauf nicht verlängert wird. Diese Benachrichtigung
erfolgt im Falle eines von der Bundesregierung ernannten Richters durch
diese, im Falle eines von der Regierung einer der Drei Mächte ernannten
Richters durch die beteiligte Macht, und im Falle eines von der
Bundesregierung und der Regierung einer der Drei Mächte gemeinsam oder von
dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannten Richters durch
die Bundesregierung und die beteiligte Macht. Unterbleibt diese
Benachrichtigung, so verbleibt er für ein weiteres Jahr im Amt.
(2) Ein Richter kann jederzeit auf eigenen Wunsch aus seinem Amt
ausscheiden. Er hat sein Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers
fortzuführen.
(3) Außer in den Fällen des Absatzes (4) des Artikels 2 darf kein Richter
während seiner Amtszeit seines Amtes enthoben werden.
(4) Den Richtern dürfen keine nichtrichterlichen Aufgaben übertragen werden;
sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes
unvereinbar ist, noch bei der Entscheidung in einer Sache mitwirken, mit der
sie in irgendeiner Eigenschaft, es sei denn als Mitglied eines Gerichtes,
dessen Nachfolge das Oberste Gericht übernommen hat, vorher befaßt waren,
oder an der sie unmittelbar interessiert sind. In Zweifelsfällen über die
Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes entscheidet der Senat gemäß
Artikel 8.
(5) (a) Die Richter haben während ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden
Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genießen während ihrer Amtszeit und
nach deren Ablauf Immunität gegenüber gerichtlicher Verfolgung für
Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.
(b) Die nichtdeutschen Richter genießen im Bundesgebiet während ihrer
Amtszeit die Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen zustehen.
(6) Die Richter haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in öffentlicher
Sitzung zu verpflichten, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben.
Artikel 4
(1) Den Vorsitz in jedem Senat führt der gemäß Unterabsatz (c) des Absatzes
(1) des Artikels 2 ernannte Richter (Senatspräsident). Falls er verhindert
ist, wird er von einem Richter vertreten, der vom Präsidium aus dem Kreise
der anderen Richter, die nicht einseitig von der Bundesregierung oder der
beteiligten Macht ernannt worden sind, auszuwählen ist.
(2) Der Senatspräsident oder sein Stellvertreter führt bei allen Sitzungen
seines Senats den Vorsitz; er verteilt die Geschäfte unter den Mitgliedern
des Senats, bestimmt die Sitzungstermine und ist allgemein für die
Verwaltung seines Senats verantwortlich.
Artikel 5
(1) Der Präsident des ersten Senats führt den Rest des Kalendermonats, in
dem diese Satzung in Kraft tritt, und für die nächsten vier folgenden vollen
Kalendermonate das Amt des Präsidenten des Gerichtes. Danach führen es die
Senatspräsidenten abwechselnd jeweils für die Dauer von vier
Kalendermonaten.
(2) Das Präsidium besteht aus den folgenden neun Mitgliedern:
(a) dem Präsidenten des Gerichtes und den beiden anderen Senatspräsidenten
oder ihren Stellvertretern,
(b) einem von der Bundesregierung bestimmten Richter aus jedem Senat oder
seinem Stellvertreter,
(c) einem von der beteiligten Macht bestimmten Richter aus jedem Senat oder
seinem Stellvertreter.
(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit der neun Mitglieder, im
Falle des Absatzes(4) des Artikels 2 mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Das Präsidium tritt am Sitze des Gerichtes jeweils zusammen, wenn der
Präsident dies bestimmt.
(5) Das Präsidium ist zuständig
(a) auf Verlangen eines seiner Mitglieder Fragen zu prüfen, die von
gemeinsamem Interesse für mehr als einen Senat sind, und die
Senatspräsidenten entsprechend zu unterrichten,
(b) über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung und über alle sonstigen
Angelegenheiten, die ihm diese Satzung überträgt, zu entscheiden,
(c) die folgenden Befugnisse auszuüben, die durch die in Artikel 1 des
vorstehenden Teils bezeichneten Rechtsvorschriften verliehen sind:
(i) (gestrichen)
(ii) die Befugnisse des britischen Hohen Kommissars gemäß Artikel 2 Ziffer 8
und Artikel 3 Ziffer 4 der Durchführungsverordnung Nr. 8 in der Fassung der
Durchführungsverordnung Nr. 11 zum Gesetz Nr. 59 der britischen
Militärregierung, Verfahrensvorschriften zu genehmigen, und gemäß Verordnung
Nr. 233 des britischen Hohen Kommissars, Organisationen durch Bekanntmachung
zuzulassen.
(6) Das Präsidium ernennt die Geschäftsstellenleiter des Gerichts gemäß den
Vorschlägen nach Absatz (1) des Artikels 6; diese sind jedoch unmittelbar
und ausschließlich dem Präsidenten ihres Senats verantwortlich. Das
Präsidium kann auch sein eigenes Verwaltungspersonal ernennen; dieses ist
der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtes unterworfen und kann von der
Bundesregierung vorgeschlagen werden, falls das Präsidium dies wünscht.
(7) Das Präsidium kann seine eigenen Verfahrensvorschriften bestimmen.
Artikel 6
(1) Die Geschäftsstellenleiter des Gerichtes werden wie folgt vorgeschlagen:
(a) der Geschäftsstellenleiter des ersten Senats von der Regierung der
Französischen Republik,
(b) der Geschäftsstellenleiter des zweiten Senats von der Regierung des
Vereinigten Königreichs,
(c) der Geschäftsstellenleiter des dritten Senats von der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika.
(2) Jeder Geschäftsstellenleiter hat die gleichen Befugnisse und
Obliegenheiten wie der Geschäftsstellenleiter oder Sekretär des Gerichtes,
dessen Nachfolge sein Senat übernimmt, sowie diejenigen zusätzlichen
Obliegenheiten, die ihm von seinem Senatspräsidenten zugewiesen werden.
(3) Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2 und Absatz (4) und (5) des
Artikels 3 dieser Satzung finden auf die Geschäftsstellenleiter des
Gerichtes entsprechende Anwendung.
Artikel 7
(1) Die Bundesrepublik unterhält auf ihre Kosten die gegenwärtig bestehenden
Einrichtungen und Räumlichkeiten, die von den Gerichten benutzt werden,
deren Nachfolge das Gericht übernimmt, und erstellt diejenigen zusätzlichen
Einrichtungen und Räumlichkeiten, die das Gericht auf Beschluß des
Präsidiums jeweils anfordert.
(2) (a) Die Gehälter und Vergütungen des richterlichen, Verwaltungs- und
sonstigen Personals des Gerichtes, das von der Regierung einer der Drei
Mächte vorgeschlagen, ernannt oder beschäftigt wird, werden von der
beteiligten Macht nach Beratung mit der Bundesregierung festgesetzt und
bezahlt und von der Bundesrepublik der beteiligten Macht erstattet.
(b) Die Gehälter und Vergütungen des richterlichen, Verwaltungs- und
sonstigen Personals des Gerichtes, das von der Bundesregierung
vorgeschlagen, ernannt oder beschäftigt wird, werden von der Bundesregierung
nach Beratung mit der beteiligten Macht festgesetzt und von der
Bundesrepublik bezahlt.
(c) Die Gehälter und Vergütungen der Richter, die nicht einseitig von der
Bundesregierung oder der beteiligten Macht ernannt werden, werden im
Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei
Mächte festgesetzt und von der Bundesrepublik bezahlt.
(3) Alle in Unterabsatz (a) und (b) des Absatzes (2) genannten Personen
unterstehen jeweils der verwaltungsmäßigen und dienststrafrechtlichen
Aufsicht der vorschlagenden, ernennenden oder beschäftigenden Regierung,
soweit eine solche Aufsicht mit den Bestimmungen dieser Satzung vereinbar
ist.
Artikel 8
(1) Alle Angelegenheiten sind von fünf Richtern des zuständigen Senats zu
entscheiden, von denen einer der Präsident oder sein Stellvertreter ist,
während zwei von der Bundesregierung ernannte Richter und zwei von der
beteiligten Macht ernannte Richter sind.
(2) Die Entscheidungen des Senats ergehen mit Stimmenmehrheit und sind
endgültig, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (3) des Artikels 9.
(3) Die Öffentlichkeit ist zu allen mündlichen Verhandlungen zugelassen.
(4) Die Beratungen des Präsidiums und der Senate sind geheim.
Artikel 9
(1) Das Gericht übt seine Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse durch
seine Senate wie folgt aus:
(a) Der erste Senat übt die Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse des
durch Verordnung Nr. 252 des französischen Hohen Kommissars errichteten
Obergerichtes für Rückerstattungssachen aus;
(b) der zweite Senat übt die Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse des
durch Verordnung Nr. 255 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs
errichteten Obersten Rückerstattungsgerichtes aus;
(c) der dritte Senat übt die Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse des
durch Gesetz Nr. 21 (in abgeänderter Fassung) des amerikanischen Hohen
Kommissars errichteten Court of Restitution Appeals aus.
(2) Die in Artikel 1 des vorstehenden Teils bezeichneten Rechtsvorschriften
sind demgemäß so auszulegen und anzuwenden, daß bei den in der französischen
Zone geltenden Rechtsvorschriften an die Stelle des Obergerichtes für
Rückerstattungssachen der erste Senat, bei den in der britischen Zone
geltenden Rechtsvorschriften an die Stelle des Obersten
Rückerstattungsgerichtes für die britische Zone der zweite Senat und bei den
in der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften an die Stelle des
Court of Restitution Appeals der dritte Senat tritt.
(3) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes auf Grund des Absatzes (2) des
Artikels 9 der Satzung des in Artikel 9 des Vertrags über die Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten bezeichneten
Schiedsgerichtes und die Bestimmungen des Artikels 10 jener Satzung sind für
das Gericht und alle deutschen Gerichte und Behörden bindend, soweit diese
Entscheidungen und Bestimmungen die Zuständigkeit des Gerichtes betreffen.
Artikel 10
(1) Die Amtssprachen des Präsidiums sind deutsch, französisch und englisch.
(2) Im übrigen sind die Amtssprachen des Gerichtes:
(a) in dem ersten Senat deutsch und französisch,
(b) in dem zweiten und dritten Senat deutsch und englisch.
Vierter Teil
ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER DER NATIONALSOZIALISTISCHEN VERFOLGUNG
(1) Die Bundesrepublik erkennt die Verpflichtung an, Personen, die wegen
ihrer politischen Überzeugung, ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer
Weltanschauung verfolgt wurden und hierdurch Schaden an Leben, Körper,
Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in ihrem wirtschaftlichen
Fortkommen erlitten haben (mit Ausschluß feststellbaren Vermögens, das der
Rückerstattung unterliegt), eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der
Bestimmungen der Absätze (2) und (3) dieses Teils sicherzustellen. Ferner
werden Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der
Menschenrechte verfolgt wurden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind,
die den Schutz ihres früheren Heimatlandes nicht mehr genießen, eine
angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder
Gesundheitsschaden zugefügt worden ist.
(2) In Erfüllung dieser Verpflichtung übernimmt es die Bundesrepublik:
(a) In Zukunft die einschlägigen Rechtsvorschriften im Bundesgebiet für die
Anspruchsberechtigten nicht ungünstiger zu gestalten als die gegenwärtig
geltenden Rechtsvorschriften;
(b) ferner beschleunigt Rechtsvorschriften zu erlassen, welche die
gegenwärtig in den verschiedenen Ländern geltenden Rechtsvorschriften
ergänzen und abändern und welche, vorbehaltlich der Bestimmungen des
vorstehenden Unterabsatzes (a), im gesamten Bundesgebiet eine nicht weniger
günstige Grundlage für die Entschädigung bilden als die gegenwärtig in den
Ländern der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften;
(c) dafür Sorge zu tragen, daß die in Unterabsatz (b) bezeichneten
Rechtsvorschriften den besonderen, auf die Verfolgung selbst
zurückzuführenden Verhältnisse in billiger Weise Rechnung tragen,
einschließlich des durch die Verfolgung oder durch Handlungen der
verfolgenden Stellen bedingten Verlustes und der hierdurch herbeigeführten
Vernichtung von Akten und Schriftstücken, sowie des durch die Verfolgung
verursachten Todes oder Verschwindens von Zeugen und verfolgten Personen;
(d) die wirksame und beschleunigte Verhandlung und Entscheidung über
einschlägige Entschädigungsansprüche und ihre Befriedigung ohne
Diskriminierung irgendwelcher Gruppen oder Klassen verfolgter Personen
sicherzustellen;
(e) in allen Fällen, in denen ein bei den zuständigen Behörden erhobener
Entschädigungsanspruch nach den damals geltenden Rechtsvorschriften
abgewiesen wurde, in denen aber ein solcher Anspruch auf Grund ergänzender
oder an ihre Stelle getretener gemäß Unterabsatz (b) erlassener
Rechtsvorschriften begründet wäre, dem Verfolgten die Möglichkeit zu
gewähren, seinen Anspruch trotz der früher erfolgten Abweisung erneut
geltend zu machen;
(f) die Bereitstellung ausreichender Mittel durch die Bundesrepublik zur
Befriedigung aller Ansprüche auf Grund der in Unterabsatz (a) und (b)
bezeichneten Rechtsvorschriften nach Maßgabe des Absatzes (3) dieses
Artikels sicherzustellen.
(3) Die Zahlungsfähigkeit der Bundesrepublik kann bei der Festsetzung der
Zeit und Methode für Entschädigungszahlungen gemäß Absatz (1) dieses Teils
sowie bei der Bereitstellung ausreichender Mittel gemäß Unterabsatz (f) des
Absatzes (2) dieses Teils berücksichtigt werden.
Fünfter Teil
ÄUSSERE RESTITUTIONEN
Artikel 1
(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags wird die Bundesrepublik eine
Verwaltungsdienststelle errichten und ausstatten, die nach den in diesem
Teil und dem Anhang dazu enthaltenen Bestimmungen nach Schmucksachen,
Silberwaren und antiken Möbeln (sofern die einzelnen Gegenstände einen
erheblichen Wert haben) sowie nach Kulturgütern zu forschen, sie zu erfassen
und zu restituieren hat, falls diese Gegenstände und Kulturgüter während der
Besetzung eines Gebiets von den Truppen oder Behörden Deutschlands oder
seiner Verbündeten oder von deren einzelnen Mitgliedern (auf Befehl oder
ohne Befehl) durch Zwang (mit oder ohne Anwendung von Gewalt), durch
Diebstahl, Requisition oder andere Formen erzwungener Besitzentziehung
erlangt und aus diesem Gebiet entfernt worden waren.
(2) Bei Kulturgütern, die sich vor dem in Artikel 5 dieses Teils jeweils
genannten Zeitpunkt in dem betreffenden Land befanden, ist die Restitution
auch durchzuführen:
(a) wenn diese Gegenstände durch Schenkung, sei es unter direktem oder
indirektem Druck, sei es mit Rücksicht auf die amtliche Stellung des
Beschenkten erworben waren;
(b) wenn sie durch Kauf erworben waren, es sei denn, sie seien zum Zweck des
Verkaufs in das betreffende Land gebracht worden.
(3) Bei Schmucksachen, Silberwaren und antiken Möbeln kann die Restitution
verweigert werden, wenn nachgewiesen wird, daß die betreffenden Sachen
entfernt wurden, nachdem sie von dem ursprünglichen Eigentümer gegen Entgelt
auf Grund eines gewöhnlichen Handelsgeschäftes erworben waren, selbst wenn
die Bezahlung in Besatzungswährung erfolgt war.
(4) Der Ausdruck "Kulturgüter" umfaßt bewegliche Sachen von religiösem,
künstlerischem, urkundlichem, wissenschaftlichem oder historischem Wert oder
von entsprechender Bedeutung, einschließlich von Gegenständen, die sich
üblicherweise in Museen, öffentlichen oder privaten Sammlungen, Bibliotheken
oder historischen Archiven befinden. Der Ausdruck "antik" bezieht sich auf
Sachen, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags mindestens einhundert Jahre
alt sind. Der Ausdruck "erheblicher Wert" bedeutet einen Wert von mindestens
200 000 französischen Franken der Kaufkraft vom 1. Januar 1951.
(5) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannte Dienststelle wird den Drei
Mächten oder ihren Beauftragten über die von ihr behandelten Angelegenheiten
auf Antrag Auskunft erteilen und über ihre Tätigkeit vierteljährlich
berichten. Die Unterlagen der Dienststelle sind so lange aufzubewahren, bis
etwas anderes vereinbart wird.
Artikel 2
(1) Restitution gemäß Artikel 1 dieses Teils kann bei der Bundesregierung
nur von der Regierung des Staates beantragt werden, aus dessen Gebiet die
Sache entfernt wurde. Die Bundesregierung kann einen Restitutionsantrag
ablehnen, wenn dieser bereits von der zuständigen Dienststelle einer der
Drei Mächte als unbegründet abgewiesen worden ist, es sei denn, daß
Beweismaterial beigebracht wird, das früher nicht vorgelegt werden konnte.
(2) Eine Restitution von Schmucksachen, Silberwaren und antiken Möbeln kann
bei der Bundesregierung nur beantragt werden, wenn ein entsprechender Antrag
bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrags bei einer Dienststelle einer der
Drei Mächte gestellt worden war. Bei Kulturgütern kann ein neuer
Restitutionsantrag nach dem 8. Mai 1956 nicht mehr gestellt werden. Sind die
Nachforschungen der in Artikel 1 dieses Teils genannten deutschen
Dienststelle nach herausverlangten Sachen ohne Erfolg geblieben oder haben
sie bis zum 8. Mai 1957 nicht zur Auffindung der herausverlangten Sache
geführt und bieten weitere Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg, so hat
die Dienststelle das Verfahren einzustellen. Gegen diese Entscheidung kann
die beteiligte Partei die Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen
in Deutschland gemäß Artikel 7 anrufen. Wird die herausverlangte Sache nach
der Einstellung des Verfahrens identifiziert, so kann das Verfahren wieder
eröffnet werden.
(3) Die bei einer Dienststelle einer der Drei Mächte gestellten, aber vor
Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht erledigten Anträge, die unter die
Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieses Teils fallen, sind von der
beteiligten Macht an die in Artikel 1 genannte deutsche Dienststelle zu
verweisen. Sie sind von dieser Stelle so zu behandeln, als seien sie von der
antragstellenden Regierung unmittelbar bei ihr gestellt worden.
(4) Die Stellung eines Restitutionsantrags gemäß Artikel 1 dieses Teils zu
Gunsten einer natürlichen oder juristischen Person schließt die Stellung
eines Restitutionsantrags gemäß Artikel 3 dieses Teils aus, ebenso schließt
die Erhebung einer Restitutionsklage gemäß Artikel 3 einen
Restitutionsantrag gemäß Artikel 1 aus.
Artikel 3
(1) Abweichend von den Bestimmungen des deutschen Rechts kann eine Person,
der oder deren Rechtsvorgänger während der Besetzung eines Gebiets eine
Sache durch Diebstahl oder Zwang (mit oder ohne Anwendung von Gewalt) von
den Streitkräften oder Behörden Deutschlands oder seiner Verbündeten oder
von deren einzelnen Mitgliedern (auf Befehl oder ohne Befehl) entzogen
worden ist, von dem gegenwärtigen Besitzer dieser Sache Restitution
verlangen; der Kläger hat jedoch
(a) dem Beklagten die wertsteigernden Aufwendungen zu erstatten, die dieser
nach dem Erwerb der Sache gemacht hat;
(b) den Wert des Entgelts zu erstatten, das der Kläger oder sein
Rechtsvorgänger erhalten hat; der Wert ist ebenso zu behandeln wie deutsche
Werte, die sich zur Zeit der Entfernung der Sache in dem Lande befanden, aus
dem die Sache entfernt wurde.
Der Anspruch besteht nicht, wenn der gegenwärtige Besitzer die Sache zehn
Jahre oder mindestens bis zum 8. Mai 1956 gutgläubig in Besitz gehabt hat.
(2) Der Restitutionsanspruch gemäß Absatz (1) dieses Artikels kann bis zum
8. Mai 1956 oder bis zum Ablauf von zehn Jahren, während derer der Besitzer
die Sache gutgläubig in Besitz gehabt hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt
später liegt, von jedem Angehörigen oder Einwohner eines Staates, welcher
der Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in
Deutschland beigetreten ist, bei einem deutschen Gericht geltend gemacht
werden.
(3) Ein Restitutionsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn ein
dieselbe Sache betreffender Restitutionsantrag einer Regierung zu Gunsten
eines Antragstellers vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einer
Dienststelle der Drei Mächte als unbegründet abgewiesen worden war, es sei
denn, daß Beweismaterial beigebracht wird, das früher nicht vorgelegt werden
konnte.
Artikel 4
(1) Ist eine zu restituierende Sache nach ihrer Identifizierung in
Deutschland, aber vor Rückgabe an den Restitutionsberechtigten entweder in
Deutschland verwendet oder verbraucht worden, oder vor ihrem Eingang bei der
den Anspruch erhebenden Regierung oder bei einer zuständigen Dienststelle
einer der Drei Mächte zwecks Ablieferung an den Restitutionsberechtigten
zerstört oder gestohlen worden oder abhanden gekommen, so wird die
Bundesrepublik die Personen entschädigen, die sonst gemäß Artikel 1 und 3
dieses Teils restitutionsberechtigt wären oder deren Restitutionsansprüche
bei Inkrafttreten dieses Vertrags durch eine der Drei Mächte bereits
gebilligt waren.
(2) Die in Artikel 1 dieses Teils genannte deutsche Dienststelle entscheidet
auf Antrag des Restitutionsberechtigten, der sonst Anspruch auf Restitution
hätte, über seinen Entschädigungsanspruch für Sachen, deren Restitution
gemäß Artikel 1 und 2 beantragt werden kann. Das in Artikel 3 dieses Teils
vorgesehene Gericht entscheidet auf Klage des Restitutionsberechtigten, der
sonst Anspruch auf Restitution hätte, über den Anspruch auf Entschädigung
für Sachen, deren Restitution gemäß Artikel 3 beantragt werden kann, sofern
der Kläger Angehöriger oder Einwohner eines Staates ist, welcher der Satzung
der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland
beigetreten ist. Die Einreichung des Antrages und die Erhebung der Klage hat
spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags oder nach der
Mitteilung an den Restitutionsberechtigten zu erfolgen, daß die Sache zur
Restitution nicht zur Verfügung steht je nachdem, welcher Zeitpunkt später
liegt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (2) dieses Artikels sind
Ansprüche gemäß Absatz (1), die bei einer Dienststelle einer der Drei Mächte
vor Inkrafttreten dieses Vertrags geltend gemacht wurden, entweder von
dieser Macht der in Artikel 1 dieses Teils genannten deutschen Dienststelle
zu überweisen oder von der den Anspruch erhebenden Regierung selbst bei
dieser Dienststelle geltend zu machen. Alle Ansprüche auf Grund dieses
Absatzes sind der Dienststelle spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Vertrags zu überweisen oder bei ihr geltend zu machen; sie hat über
diese zu entscheiden.
(4) Die in Artikel 1 dieses Teils genannte deutsche Dienststelle hat
Restitutionsansprüche anzuerkennen, die von einer der Drei Mächte vor
Inkrafttreten dieses Vertrags gebilligt worden sind. Die Dienststelle hat
auch eine Bescheinigung einer der Drei Mächte als beweiskräftig anzusehen,
nach der die mit dem Antrag herausverlangten Sachen bei einer zuständigen
Dienststelle dieser Macht zwecks Ablieferung an den Restitutionsberechtigten
nicht eingegangen sind.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung ist in der Höhe des
Wiederbeschaffungswertes der Sachen zur Zeit der Entscheidung darüber zu
leisten.
Artikel 5
(1) Die Bestimmungen dieses Teils finden auf folgende Länder und von den
folgenden Zeitpunkten ab Anwendung: Land...........Zeitpunkt
Österreich 12. März 1938
Tschechoslowakei 1. April 1939
Polen 1. September 1939
Dänemark 9. April 1940
Norwegen 9. April 1940
Belgien 10. Mai 1940
Luxemburg 10. Mai 1940
Niederlande 10. Mai 1940
Frankreich 17. Mai 1940
Griechenland 28. Oktober 1940
Jugoslawien 6.April 1941
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken 22. Juni 1941
Italien 3. September 1943
Rumänien 12. September 1944
Finnland 19. September 1944
Bulgarien 28. Oktober 1944
Ungarn 20. Januar 1945
(2) Unter die Bestimmungen dieses Teils fällt sowohl privates wie
öffentliches Eigentum, das aus den in Absatz (1) dieses Artikels genannten
Gebieten entfernt wurde.
Artikel 6
Schließt die Bundesrepublik mit einer anderen Macht in Angelegenheiten, die
unter diesen Teil fallen, Vereinbarungen, die für diese andere Macht
günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen dieses Teils, so sind die
Vorteile dieser neuen Vereinbarungen ohne weiteres auf alle Mächte
auszudehnen, denen die entsprechenden Bestimmungen dieses Teils zugute
kommen.
Artikel 7
(1) Die Unterzeichnerstaaten errichten hiermit eine Schiedskommission für
Güter, Rechte und Interessen in Deutschland, die ihre Tätigkeit im Einklang
mit den Bestimmungen ihrer Satzung ausübt, die diesem Vertrag als Anhang
beigefügt ist.
(2) Auf Antrag der beteiligten Partei unterliegen die Endentscheidungen der
deutschen Dienststelle gemäß Artikel 1, 2 und 4 dieses Teils sowie die der
deutschen Gerichte gemäß Artikel 3 und 4 der Nachprüfung durch die
Schiedskommission.
(3) Der Antrag an die Kommission ist von der beteiligten Partei innerhalb
von dreißig Tagen nach Zustellung der Endentscheidung zu stellen.
Entscheidet die deutsche Dienststelle oder das deutsche Gericht nicht
innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrages, so kann der Berechtigte
den Anspruch innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Jahresfrist der
Kommission unmittelbar unterbreiten.
(4) Die Kommission kann über jeden ihr unterbreiteten Fall entweder selbst
eine Endentscheidung fällen oder ihn an die deutsche Dienststelle oder das
deutsche Gericht mit den Weisungen, die sie für erforderlich oder angebracht
hält, zurückverweisen.
(5) Die Urteile der Kommission sind endgültig und für die Behörden und
Gerichte der Unterzeichnerstaaten und anderer Staaten, die ihrer Satzung
beitreten, bindend.
Anhang zum Fünften Teil
§1
(1) Die Bundesregierung wird die in Absatz (1) des Artikels 1 des
vorstehenden Teils vorgesehene Verwaltungsdienststelle als Bundesoberbehörde
errichten.
(2) Alle deutschen Gerichte und Behörden haben dieser Bundesoberbehörde
Rechts- und Amtshilfe gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes zu leisten.
§2
(1) Anträge auf Restitution gemäß Artikel 1 und 2 des vorstehenden Teils,
mit Ausnahme der in Absatz (3) des Artikels 2 bezeichneten, müssen enthalten
(a) eine Bezeichnung der Sache, deren Restitution begehrt wird;
(b) soweit möglich, eine Bezeichnung der Person, in deren Händen sich diese
Sache zur Zeit der Antragstellung befindet;
(c) eine Schilderung des Sachverhalts, der den Restitutionsanspruch
begründet.
(2) Dem Antrag sind die den Restitutionsanspruch begründenden Unterlagen in
beglaubigter Abschrift beizufügen oder nachzureichen.
§3
(1) Anträge auf Entschädigung gemäß Artikel 4 des vorstehenden Teils, mit
Ausnahme der in Absatz (3) dieses Artikels bezeichneten, müssen enthalten
(a) eine Bezeichnung der Sache, für die Entschädigung begehrt wird;
(b) Angaben über die Identifizierung dieser Sache in Deutschland;
(c) Angaben bezüglich der Verwendung, des Verbrauchs, der Zerstörung, des
Diebstahls oder des Abhandenkommens dieser Sache;
(d) Angaben des beanspruchten Betrages;
(e) Angaben über alle anderen Umstände, die den Anspruch begründen.
(2) Dem Antrag sind die den Entschädigungsanspruch begründenden Unterlagen
in beglaubigter Abschrift beizufügen oder nachzureichen.
§4
Das Verfahren vor der Bundesoberbehörde ist gebührenfrei.
§5
(1) Die Bundesoberbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie
kann zu diesem Zweck von Amts wegen beschleunigt Beweise erheben,
insbesondere Zeugen, Sachverständige und Personen, deren Rechte betroffen
würden, vernehmen oder durch ein Gericht vernehmen lassen. Falls eine
Beeidigung erforderlich erscheint, ist der Eid vor einem Gericht zu leisten.
Die Bundesoberbehörde ist zuständig für die Abnahme eidesstattlicher
Versicherungen.
(2) Als Beteiligte gelten außer der antragstellenden Regierung alle
Personen, deren Rechte durch die Restitution betroffen würden.
(3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie können
sich durch Prozeßbevollmächtigte oder Rechtsanwälte vertreten lassen. Von
den zum Zwecke von Vernehmungen gemäß Absatz (1) Satz 2 dieses Paragraphen
anberaumten Terminen sind sie zu benachrichtigen; sie können diesen
Vernehmungen beiwohnen. Schriftsätze eines Beteiligten sind den übrigen
Beteiligten mitzuteilen.
§6
Die Bundesoberbehörde hat, wenn die Verwirklichung des Anspruchs auf
Restitution gefährdet erscheint, die zur Sicherstellung der Sache
erforderlichen vorläufigen Maßnahmen anzuordnen.
§7
Die Entscheidungen der Bundesoberbehörde sind schriftlich zu begründen und
den Beteiligten zuzustellen.
§8
(1) Die Bundesoberbehörde trifft alle Maßnahmen, die für die Restitution
erforderlich sind. Sie ordnet, falls notwendig, die Enteignung der zu
restituierenden Sache zugunsten der Bundesrepublik an, welche die
enteigneten Sachen dem Restitutionsberechtigten zuleiten wird.
(2) Art und Höhe der Entschädigung der durch die Enteignung Betroffenen
regelt ein Bundesgesetz.
(3) Erkennt die Bundesoberbehörde einen Anspruch gemäß Artikel 4 des
vorstehenden Teils an, so hat sie den von der Bundesrepublik zu zahlenden
Entschädigungsbetrag festzusetzen.
Sechster Teil
REPARATIONEN
Artikel 1
(1) Die Frage der Reparationen wird durch den Friedensvertrag zwischen
Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage
betreffende Abkommen geregelt werden. Die Drei Mächte verpflichten sich, zu
keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der
Bundesrepublik geltend zu machen.
(2) Bis zu der in Absatz (1) dieses Artikels vorgesehenen endgültigen
Regelung gelten die folgenden Bestimmungen.
Artikel 2
Das Kontrollratsgesetz Nr. 5 verliert, außer für die in dem Verzeichnis zum
Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission (abgeändert durch Entscheidung
Nr. 24 der Alliierten Hohen Kommission) genannten Länder, im Bundesgebiet
seine Wirksamkeit, darf aber ohne Zustimmung der Drei Mächte nicht weiter
außer Wirksamkeit gesetzt oder geändert werden. Die Bundesrepublik wird das
Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission nur mit Zustimmung der Drei
Mächte aufheben oder ändern. jedoch gilt Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr.
63 als aufgehoben und Absatz 2 als dahin geändert, daß die danach der
Alliierten Hohen Kommission zustehenden Befugnisse von der Bundesregierung
ausgeübt werden. Die Bundesrepublik verpflichtet sich, die dieser Änderung
des Artikels 6 des Gesetzes Nr. 63 entsprechenden geeigneten Entscheidungen
zur Streichung der im Verzeichnis zum Gesetz Nr. 63 genannten Länder nach
Zustimmung der Drei Mächte zu erlassen.
Artikel 3
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die
Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen
durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist
für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des
Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen
alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen
Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.
(2) Die Bundesrepublik wird die Bestimmungen über die Behandlung des
deutschen Auslandsvermögens in Österreich hinnehmen, die in einem Abkommen
enthalten sind, bei dem die gegenwärtigen Besatzungsmächte Osterreichs
Parteien sind, oder die in dem zukünftigen Staatsvertrag mit Osterreich
getroffen werden.
(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und
(2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen
haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen,
ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser
Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.
Artikel 4
(1) Soweit deutsche Auslandswerte noch nicht übertragen oder liquidiert
worden sind oder über die Liquidationserlöse noch nicht verfügt ist, kann
die Bundesrepublik über diese Werte Vereinbarungen mit allen Staaten
schließen, mit denen sich Deutschland seit dem 1. September 1939 im
Kriegszustand befunden hat, die aber nicht Mitglieder der Interalliierten
Reparations-Agentur (IARA) sind.
(2) Die Bundesrepublik kann ferner mit den Mitgliedstaaten der IAR-A
Vereinbarungen schließen, die sich jedoch nur beziehen dürfen auf:
(a) Vermögensarten, welche die Mitgliedstaaten der IARA gemäß Teil III der
Verrechnungsregeln der IARA freiwillig von der Buchung zu ihren Lasten gemäß
Teil II dieser Regeln ausschließen können,
(b) auf Reichsmark lautende, in Deutschland ausgegebene Wertpapiere,
(c) Ruhegehälter und Renten,
(d) einen Endtermin für die Beschlagnahme deutschen Eigentums in Ländern, in
denen ein solcher noch nicht festgesetzt ist.
(3) Bezüglich des in Portugal, Spanien, Schweden und der Schweiz in Anspruch
genommenen deutschen Auslandsvermögens, über das von den Drei Mächten
geschlossene Abkommen in Kraft sind oder sein werden, kann die
Bundesrepublik zur Durchführung dieser Abkommen mit den genannten Staaten
Vereinbarungen über Art und Umfang der Entschädigung schließen, die an die
früheren deutschen Eigentümer der Werte in diesen Ländern zu zahlen ist. Die
Drei Mächte sind berechtigt, an den Verhandlungen darüber teilzunehmen.
(4) Abgesehen von den in den vorangehenden Absät7en dieses Artikels
genannten Fragen ist die Bundesrepublik befugt, nach entsprechender
Mitteilung an die Drei Mächte mit jedem Lande auch über andere die deutschen
Auslandswerte betreffende Fragen Vereinbarungen zu schließen, es sei denn,
daß die Drei Mächte dem ausdrücklich widersprechen.
Artikel 5
Die Bundesrepublik wird Vorsorge treffen, daß die früheren Eigentümer der
Werte, die auf Grund der in Artikel 2 und 3 dieses Teiles bezeichneten
Maßnahmen beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.
Siebenter Teil
VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLÜCHTLINGE
Artikel 1
Die Bundesrepublik verpflichtet sich:
(a) (gestrichen) (b) (gestrichen) (c) (gestrichen)
(d) die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom
Internationalen Suchdienst durchgeführt werden;
(e) die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter
ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig
vorgesehen), verschleppter Personen und nichtdeutscher Flüchtlinge im
Bundesgebiet zu übernehmen und Pilgerfahrten von Angehörigen zu diesen
Gräbern zu erleichtern;
(f) den Behörden der Drei Mächte und anderer beteiligter alliierter Staaten
bei der Exhumierung und überführung der Leichen von Kriegsopfern die
gleichen Möglichkeiten wie bisher zu gewähren.
Artikel 2
Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung
der Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten
Staaten oder den diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten
nicht anderweitig vorgesehen) Sorge tragen und die Tätigkeit dieser
Organisationen erleichtern. Jede der Drei Mächte wird in ihrem Mutterland
für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber deutscher
Soldaten Sorge tragen und die Tätigkeit von Organisationen erleichtern, die
diesen Zwecken dienen.
Artikel 3
(gestrichen)
Artikel 4
Die Drei Mächte erklären sich bereit, nötigenfalls Verhandlungen über die
Übersiedlung von Flüchtlingen in das Bundesgebiet mit den Regierungen der
Staaten zu führen, in denen die Bundesrepublik keine diplomatischen
Vertretungen unterhält.
Achter Teil
ANSPRÜCHE GEGEN DEUTSCHLAND
(gestrichen, einschließlich Anhang)
Neunter Teil
GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE
Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen
deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik
unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen
vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit
Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils
dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine
Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den
Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen
dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden
Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche
vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.
Artikel 2
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland
bestätigt die Bundesrepublik, daß keine Regierungsansprüche im Namen
Deutschlands wegen, Maßnahmen, welche von den Regierungen der in Artikel 1
dieses Teils bezeichneten Staaten oder mit ihrer Ermächtigung zwischen dem
1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden
Kriegszustandes getroffen worden sind, vor den Verhandlungen über die
Friedensregelung erhoben werden können.
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum Inkrafttreten einer
Friedensregelung mit Deutschland.
(2) Die Bundesrepublik erkennt an, daß sie oder die ihrer Herrschaftsgewalt
unterliegenden Personen keine Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Drei
Mächte oder eine von ihnen oder gegen Organisationen oder Personen, die in
ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren, geltend machen werden
wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die Drei Mächte oder eine von
ihnen oder Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer
Autorität tätig waren, zwischen dem 5. Juni 1945 und dem Inkrafttreten
dieses Vertrags mit Bezug auf Deutschland, deutsche Staatsangehörige,
deutsches Eigentum oder in Deutschland begangen haben.
(3) Die Bundesrepublik übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung
über Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die zwischen dem 1.
August 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind und für
die nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen
Kommission (abgeändert durch Gesetz Nr. 79 der Alliierten Hohen Kommission)
Entschädigung zu leisten ist, und für die Befriedigung dieser Ansprüche. Die
Bundesrepublik wird bestimmen, welche weiteren der in Absatz (2) dieses
Artikels genannten und im Bundesgebiet entstandenen Ansprüche zu befriedigen
angemessen ist und wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche
erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Ansprüche aus
Verträgen, die Zahlungen aus den nationalen Fonds einer der Drei Mächte
vorsehen.
(5) Die Bundesregierung wird alle Entscheidungen, die in bezug auf Ansprüche
der in Absatz (3) dieses Artikels bezeichneten Art von den Behörden der Drei
Mächte oder einer von ihnen vor inkrafttreten dieses Vertrages getroffen
worden sind, durchführen, soweit sie nicht bereits durchgeführt sind.
Artikel 4
(1) Gemäß der durch den Briefwechsel vom 19. und 21. Mai 1952 zwischen dem
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und dem Geschäftsführenden
Vorsitzenden der Alliierten Hohen Kommission getroffenen Vereinbarung sind
Vermögenswerte der Joint Export-Import Agency auf die Bundesrepublik
übertragen worden oder werden solche Vermögenswerte übertragen werden; gemäß
dieser Vereinbarung hat die Bundesrepublik gewisse Verbindlichkeiten
übernommen.
(2) Die Bundesrepublik bestätigt, ihre Verpflichtung, in Übereinstimmung mit
diesem Briefwechsel die Drei Mächte und jede von ihnen von allen bestehenden
oder zukünftig erwachsenden Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus
den Transaktionen der Joint Export-Import Agency oder einer Dienststelle,
deren Funktionen von der Joint Export-Import Agency übernommen worden sind
oder aus anderen Außenhandelsoder Devisen-Transaktionen ergeben, welche von
den Drei Mächten oder einer von ihnen vorgenommen worden und in dem
Briefwechsel bezeichnet sind.
(3) Vom Austausch des in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Briefwechsels
an unterliegen seine Bestimmungen in gleicher Weise wie dieser Vertrag im
Falle von Streitigkeiten der Entscheidung durch das Schiedsgericht.
Zehnter Teil
AUSLÄNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLAND
Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik wird, soweit dies nicht schon geschehen ist, alle
erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die in Absatz (3)
dieses Artikels genannten Staaten, Personen und Gesellschaften die Rückgabe
ihres Eigentums in seinem jetzigen Zustand und die Wiederherstellung ihrer
Rechte und Interessen im Bundesgebiet erlangen, soweit diese Güter, Rechte
oder Interessen einer diskriminierenden Behandlung unterworfen waren. Diese
Güter, Rechte und Interessen der in Absatz (3) genannten Staaten, Personen
und Gesellschaften sind durch die Bundesrepublik von allen Beschränkungen
und Belastungen jeder Art, denen sie infolge der diskriminierenden
Behandlung unterworfen wurden, zu befreien. Bei der Rückgabe oder
Wiederherstellung sowie bei der Beseitigung der Beschränkungen oder
Belastungen dürfen keine Kosten erhoben werden. Um jedoch eine
ungerechtfertigte Bereicherung der im Absatz (3) genannten Staaten, Personen
und Gesellschaften zu verhindern, können der Billigkeit entsprechende
Bedingungen auferlegt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags wird die Bundesrepublik das im Anhang
zu diesem Teile geregelte Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von
Ansprüchen auf Grund dieses Artikels und für die Befriedigung von auf
solchen Ansprüchen beruhenden Entscheidungen einrichten und die Bestimmungen
dieses Verfahrens in geeigneter Weise bekanntmachen. Derartige Ansprüche
sind binnen zwölf Monaten nach Einrichtung dieses Verfahrens anzumelden. Die
Bundesrepublik wird den Beteiligten auf deren Ersuchen, soweit möglich, alle
Auskünfte über die Treuhandverwaltung der Güter, Rechte und Interessen zur
Verfügung stellen.
(3) Anspruchsberechtigt auf Grund dieses Artikels sind:
(a) die Vereinten Nationen und ihre Staatsangehörigen,
(b) die Rechtsnachfolger dieser Staatsangehörigen und
(c) die Gesellschaften deutschen Rechts, an denen Staatsangehörige der
Vereinten Nationen beteiligt sind,
unter der Voraussetzung, daß diese Staatsangehörigen oder ihre
Rechtsnachfolger, abgesehen von unmittelbaren Rechtsnachfolgern kraft
gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Verfügung, zur Zeit der
diskriminierenden Behandlung Staatsangehörige der Vereinten Nationen waren.
(4) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck diskriminierende
Behandlung" Maßnahmen aller Art, die zwischen dem 1. September 1939 und dem
8. Mai 1945 auf Güter, Rechte und Interessen auf Grund außerordentlicher,
nicht allgemein auf alle nichtdeutschen Güter, Rechte oder Interessen
anwendbarer Bestimmungen angewandt worden sind und die eine Schädigung,
Entziehung oder Benachteiligung zur Folge hatten, ohne daß die Beteiligten
ihre freie Zustimmung gegeben oder eine angemessene Entschädigung erhalten
hätten. Handlungen oder Unterlassungen auf Grund der deutschen Verordnung
über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (und deren
Änderungen) oder auf Grund anderer Bestimmungen, die einen ähnlichen Zweck
verfolgten, können als diskriminierend angesehen werden, obwohl sie sich im
Rahmen dieser Verordnung, ihrer Änderungen oder dieser anderen Bestimmungen
hielten, wenn es sich ergibt, daß
(a) die ausländischen Güter, Rechte oder Interessen dadurch einen Schaden
erlitten haben und
(b) dieser Schaden ohne Verletzung dieser Verordnung, ihrer Änderungen oder
dieser anderen Bestimmungen hätte vermieden werden können.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Ansprüche,
die im Dritten und Vierten Teile dieses Vertrags geregelt sind.
(6) Unter die Bestimmungen dieses Artikels sollen nicht die
Entschädigungsansprüche für Verluste oder Schäden an den Gütern, Rechten
oder Interessen fallen, die auf diskriminierende Behandlung zurückzuführen
sind oder sich auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar aus dem Kriege
ergeben; das Recht einer der Vereinten Nationen, während der Verhandlungen
über eine Friedensregelung Entschädigungsansprüche dieser Art für ihre
eigenen Güter, Rechte und Interessen sowie für die ihrer Staatsangehörigen
geltend zu machen, bleibt jedoch unberührt.
Artikel 2
Die Bundesgesetze über Ausschlußfristen und Verjährungsfristen vom 28.
Dezember 1950 und 30. März 1951 (Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs-
oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen und Gesetz zur Ergänzung des
Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften
gehemmten Fristen, Bundesgesetzblatt 1950 Seite 821 und 1951, Teil I Seite
213) sowie das Gesetz Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission über denselben
Gegenstand bleiben, soweit sie ausländische Gläubiger deutscher Schuldner
berühren, in Kraft. Diese Rechtsvorschriften sollen von der Bundesrepublik
im Einvernehmen mit den anderen Unterzeichnerstaaten auf der Grundlage der
Bestimmungen des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27.
Februar 1953 einer Nachprüfung unterworfen werden, soweit diese
Rechtsvorschriften Ansprüche betreffen, auf die sich das Abkommen bezieht.
Artikel 3
Unbeschadet der Bestimmungen der endgültigen Friedensregelung mit
Deutschland werden die Vereinten Nationen und ihre Staatsangehörigen in
gleicher Weise wie deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im
Bundesgebiet haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik
und der Länder Entschädigungen für die Kriegsschäden erhalten, die sie an
ihrem im Bundesgebiet gelegenen Eigentum erlitten haben, soweit es sich
nicht um die Eingliederungshilfe und die Wohnraumhilfe handelt.
Artikel 4
Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als
solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere
Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden
und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.
Artikel 5
Die Staatsangehörigen der Vereinten Nationen oder die Rechtsnachfolger
dieser Staatsangehörigen, die selbst Staatsangehörige der Vereinten Nationen
sind, sind berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Vertrags Klage zwecks Revision der zwischen dem 1. September 1939 und dem 8.
Mai 1945 erlassenen Urteile deutscher Gerichte zu erheben, wenn sie als
Parteien an dem Verfahren beteiligt und physisch, moralisch oder rechtlich
zu einer angemessenen Vertretung ihres Falles nicht in der Lage waren.
Artikel 6
(1) Bis zur endgültigen Regelung der sich aus dem Krieg ergebenden Ansprüche
gegen Deutschland sind die in Absatz (2) dieses Artikels näher bestimmten
Personen und ihr Vermögen von allen Sondersteuern, -abgaben oder -auflagen
befreit, die sich tatsächlich auf das Vermögen auswirken und zu dem
besonderen Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die sich aus dem Kriege
oder aus Reparationen oder Restitutionen an eine der Vereinten Nationen
ergeben.
(2) Wird eine solche Steuer, Abgabe oder Auflage nur zu einem Teil für die
in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Zwecke erhoben, so richtet sich
die zu gewährende Befreiung grundsätzlich danach, in welchem Ausmaß die
Steuern, Abgaben oder Auflagen den genannten Zwecken dienen. In den
besonderen Fällen der Abgaben, die durch die Gesetzgebung des
Zweizonenwirtschaftsrates und die entsprechende Gesetzgebung der Länder
Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern über die Soforthilfe und
durch das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 446) vorgeschrieben werden, sind die in den
nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels bezeichneten Personen und
Vermögenswerte in dem dort vorgesehenen Umfange von den Leistungen befreit,
die in dem Sechsjahreszeitraum vom 1. April 1949 bis 31. März 1955 als
Soforthilfeabgabe und im Rahmen des Lastenausgleichs als Vermögensabgabe zu
entrichten wären:
(a)Natürliche Personen, die am Währungsstichtag (21. Juni 1948)
Staatsangehörige einer der Vereinten Nationen waren, und nach deutschem
Recht selbständig abgabepflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach den Gesetzen einer der Vereinten Nationen
errichtet worden sind, werden bei unbeschränkter Abgabepflicht hinsichtlich
aller Vermögenswerte befreit, die ihnen sowohl am 21. Juni 1948 als auch am
8. Mai 1945 gehörten, oder bei beschränkter Abgabepflicht hinsichtlich der
Vermögenswerte, die ihnen in der Bundesrepublik oder in Berlin (West)
gehörten. Angehörige eines in Artikel 1 (c) des Gesetzes Nr. 54 der
Alliierten Hohen Kommission bezeichneten Staates oder Gebietes genießen die
gleiche Befreiung, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 1.
September 1939 und dem 21. Juni 1948 die Staatsangehörigkeit einer der
Vereinten Nationen hatten.
(b) Nach deutschem Recht gegründete, selbständig abgabepflichtige
Gesellschaften, an denen die in Unterabsatz (a) bezeichneten natürlichen
Personen oder Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
sowohl am 21. Juni 1948 als auch am 8. Mai 1945 entweder unmittelbar oder
über andere Gesellschaften eine Beteiligung von mindestens 85 v. H. besessen
haben, werden entsprechend dieser Beteiligungsquote befreit.
(c) Natürliche Personen, die nicht gemäß Unterabsatz (a) dieses Absatzes
einen Anspruch auf Befreiung haben und im Rahmen der in Artikel 1 Absatz (1)
Unterabsatz (a) des Dritten Teils dieses Vertrags bezeichneten Gesetzgebung
Rückerstattung oder Entschädigung beansprucht haben oder beanspruchen,
werden für die ersten 150 000 DM des Wertes oder Betrages aller
Vermögenswerte befreit, die ihnen auf Grund rechtskräftiger Entscheidung
oder beurkundeter Vereinbarung im Rahmen dieser Gesetzgebung zugeflossen
sind oder zufließen und mit denen sie nach den Vorschriften über die
Soforthilfeabgabe oder über die Vermögensabgabe für den Lastenausgleich zu
diesen Abgaben heranzuziehen wären.
(d) Die in Unterabsatz (a) bis (c) dieses Absatzes bestimmten Befreiungen
werden nicht dadurch unwirksam, daß die betreffenden Vermögenswerte an oder
nach dem 21 Juni 1948 auf andere Personen übergegangen sind oder übergehen.
(3) Für die Zwecke des Unterabsatzes (a) des Absatzes (2) dieses Artikels
ist ein Vermögensgegenstand, der dem Abgabepflichtigen am 21. Juni 1948,
jedoch nicht am 8. Mai 1945 gehört hat, so zu behandeln, als ob er ihm am 8.
Mai 1945 gehört hätte:
(a) wenn der Gegenstand am 8. Mai 1945 einer Person (gleichgültig welcher
Staatsangehörigkeit) gehört hat, von der er ihn von Todes wegen (auf Grund
gesetzlicher Erbfolge oder mehrerer gesetzlicher Erbfolgen oder auf Grund
letztwilliger Verfügungen) erworben hat, oder
(b) wenn der Abgabepflichtige den Gegenstand nach dem 8. Mai 1945 im
Austausch gegen anderes Vermögen, das ihm zu diesem Zeitpunkt gehört hat, z.
B. durch Kauf, erworben hat, oder
(c) wenn es sich um rückerstattete Vermögenswerte irgendwelcher Art handelt,
ohne Rücksicht auf die in Unterabsatz (c) des Absatzes (2) dieses Artikels
bezeichnete Beschränkung des Wertes oder Betrages.
(4) Für die Zwecke des Unterabsatzes (b) des Absatzes (2) dieses Artikels
gilt Absatz (3) dieses Artikels entsprechend.
(5) Übersteigen die Zahlungen, die auf Grund der Vorschriften über die
Soforthilfeabgabe von natürlichen und juristischen Personen,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen geleistet worden sind, die nach
Absatz (2) dieses Artikels Anspruch auf Befreiung haben, die Beträge der
Vermögensabgabe, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes
(2) auf den gleichen Zeitraum entfallen, so ist der Unterschiedsbetrag
spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides der deutschen
Finanzbehörde über die Vermögensabgabe zu erstatten oder auf die
Verbindlichkeiten an Abgaben und Steuern anzurechnen, die bis zur
Rechtskraft des Bescheides über die Vermögensabgabe fällig geworden sind
oder in den folgenden drei Monaten fällig werden.
(6) In den Fällen, in denen natürliche Personen, Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen auf Grund dieses Artikels
Befreiungen von der Vermögensabgabe genießen, sind sie bei der
Vermögensabgabe weder im Hinblick auf diese Befreiung noch im Hinblick auf
die Nichtzahlung der Vermögensabgabe oder der Soforthilfeabgabe zu höheren
jährlichen Zahlungen für die Zeit nach Ablauf des Befreiungszeitraums
verpflichtet als zu denjenigen, die nichtbefreite Abgabepflichtige, welche
die Soforthilfeabgabe voll entrichtet haben, jährlich zu zahlen verpflichtet
sind. Wird die Anrechnung der Soforthilfeabgabe bei Berechnung der
Vermögensabgabe in der in dem dem Bundestag vorliegenden Gesetzentwurf
(Bundestagsdrucksache Nr. 3300) vorgesehenen Weise vorgenommen, d. h. in der
Weise, daß die Soforthilfeabgabe von der gesamten Abgabeschuld abgezogen
wird, so ist in den Fällen, in denen Soforthilfeabgabe nicht erhoben worden
ist, von der gesamten Abgabeschuld das Dreifache des Jahresgrundbetrages der
Vermögensabgabe abzuziehen; als Jahresgrundbetrag gilt dabei der Betrag, der
sich aus der Anwendung der Jahresabgabesätze auf die gesamte Abgabeschuld
ergibt.
(7) Bei der Berechnung anderer Lastenausgleichsabgaben sind natürliche
Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die auf
Grund dieses Artikels Befreiungen von der Vermögensabgabe genießen, so zu
behandeln, als ob sie zur vollen Vermögensabgabe herangezogen worden wären.
(8) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Unterabsatzes (b)
des Absatzes (2) dieses Artikels ist zur Einlegung der gesetzlichen
Rechtsmittel sowohl die Gesellschaft als auch jeder Anteilseigner befugt,
der glaubt, daß die Gesellschaft im Hinblick auf seine Beteiligung befreit
ist.
Artikel 7
Um die Interessen fremder Staatsangehöriger zu schützen, bleiben die
folgenden Rechtsvorschriften in Kraft:
(a) Aus dem Umstellungsrecht:
i) (gestrichen)
(ii) Gesetz Nr. 57 der Alliierten Hohen Kommission über die Rechtsstellung
bestimmter Geldinstitute für die Zwecke der Währungsreformgesetzgebung und
Gesetz Nr. 65 der Alliierten Hohen Kommission über die dritte Änderung von
Rechtsvorschriften über die Währungsreform, welche die Umstellungsgesetze
ergänzen, abändern oder auslegen.
(b) (gestrichen)
(c) Aus sonstigen Rechtsgebieten:
(i) (gestrichen) (ii) (gestrichen)
(iii) Gesetz Nr. 34 der Alliierten Hohen Kommission über die Anwendung der
Gesetzgebung über Bodenreform auf Vermögen von Personen nichtdeutscher
Staatsangehörigkeit in der Fassung der Gesetze Nr. 50, 60, 64 und 72 der
Alliierten Hohen Kommission; diese gelten jedoch ferner als dahin
abgeändert,
1. daß die in Gesetz Nr. 34 Artikel 2 Abs. 2 vorgesehene, mit dem Erwerb
beginnende einjährige Frist bei einem Erwerb durch gesetzliche Erbfolge oder
auf Grund einer testamentarischen Verfügung nur für einen Erwerb gilt, der
vor dem 31. Dezember 1952 eintritt;
2. daß ein Grundbesitzer, dessen nichtdeutsche Staatsangehörigkeit
bestritten und der deswegen nicht in der Lage war, bis zum 29. Februar 1952
über seinen Grundbesitz gemäß Gesetz Nr. 34 der Alliierten Hohen Kommission,
Artikel 2 Absatz 1 zu verfügen, innerhalb eines Jahres von dem Tage, an dem
festgestellt wurde oder wird, daß er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besaß, über seinen Grundbesitz verfügen kann;
3. daß Grundbesitzer, die sowohl die deutsche wie eine nichtdeutsche
Staatsangehörigkeit besaßen, im Sinne dieser Gesetze als nichtdeutsche
Staatsangehörige gelten, wenn ihr Vermögen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen
dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 irgendeiner der Bestimmungen der
deutschen Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15.
Januar 1940 (und deren Änderungen) oder anderen Bestimmungen, die einen
ähnlichen Zweck verfolgten, unterlag. In diesem Falle ist eine Verfügung
über den Grundbesitz bis zum 31. Dezember 1952 zulässig.
Artikel 8
(1) Das Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission über gewerbliche,
literarische und künstlerische Eigentumsrechte ausländischer Staaten und
Staatsangehöriger in der durch die Gesetze Nr. 30, 39, 41 und 66 der
Alliierten Hohen Kommission abgeänderten Fassung sowie die Erste und Zweite
Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission vom
8. Mai 1950 und vom 9. November 1950 (Bundesgesetzblatt Seite 357 und Seite
785) bleiben in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes Nr. 8 (in abgeänderter Fassung) der
Alliierten Hohen Kommission über die Regelung von Streitigkeiten aus der
Anwendung dieses Gesetzes gelten jedoch als abgeändert wie folgt:
(a) Gegen jede letztinstanzliche Entscheidung des Patentamtes oder seines
Großen Senats sowie gegen jede erstinstanzliche Entscheidung der
ordentlichen Gerichte kann im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 12
dieses Teils und der Satzung der Schiedskommission Berufung an die in
Artikel 12 dieses Teils erwähnte Schiedskommission für Güter, Rechte und
Interessen in Deutschland eingelegt werden.
(b) Die Befugnisse der Besatzungsbehörden auf Grund des Gesetzes Nr. 8
Artikel 2 letzter Satz und Artikel 7 Absatz 3 erlöschen hiermit.
Artikel 9
(1) Im Sinne dieses Teils hat der Ausdruck "Vereinte Nationen" dieselbe
Bedeutung wie im Gesetz Nr. 54 der Alliierten Hohen Kommission, das zu
diesem Zwecke in Kraft bleibt.
(2) Soweit nicht anders bestimmt, hat der Ausdruck Staatsangehörige der
Vereinten Nationen« in diesem Teile die folgende Bedeutung:
(a) Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer der Vereinten Nationen
sind. Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der Vereinten
Nationen und zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit haben, werden
ausschließlich als Staatsangehörige einer der Vereinten Nationen angesehen,
wenn ihr Vermögen in Deutschland zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 1.
September 1939 und dem 8. Mai 1945 irgendeiner der Bestimmungen der
deutschen Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15.
Januar 1940 (und deren Änderungen) oder anderen Bestimmungen, die einen
ähnlichen Zweck verfolgten, unterlag, sofern es nicht durch
Sondergenehmigung des Reichsjustizministers davon ausgenommen war.
(b) Körperschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht einer der Vereinten
Nationen organisiert sind.
Artikel 10
Schließt die Bundesrepublik mit einer anderen Macht in Angelegenheiten, die
unter die Artikel 1 bis 9 dieses Teils fallen, Vereinbarungen, die für diese
andere Macht günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen dieser
Artikel, so sind die Vorteile dieser neuen Vereinbarungen ohne weiteres auf
alle Mächte auszudehnen, denen die entsprechenden Bestimmungen dieses Teils
zugute kommen.
Artikel 11
In der Erwartung, daß die Vereinten Nationen dieselbe Politik gegenüber der
Bundesrepublik führen werden, erklärt die Bundesrepublik ihre Absicht, eine
allgemeine Politik der Nichtdiskriminierung gegenüber den Vereinten Nationen
und ihren Staatsangehörigen sowie gegenüber den Gütern, Rechten und
Interessen dieser Nationen und ihrer Staatsangehörigen zu befolgen und in
Angelegenheiten, die diese Nationen und ihre Staatsangehörigen und deren
Güter, Rechte und Interessen auf dem Gebiete der Niederlassung und der
Schiffahrt berühren, ihnen im allgemeinen dieselbe Behandlung wie den
eigenen Staatsangehörigen und die Meistbegünstigung zu gewähren. Die
Bundesrepublik erklärt sich ferner bereit, mit den Vereinten Nationen
Verträge gemäß diesen Grundsätzen abzuschließen.
Artikel 12
(1) Gegen die nachstehenden Entscheidungen kann auf Antrag der beteiligten
Partei innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung Berufung an die in
Artikel 7 des Fünften Teils dieses Vertrags bezeichnete Schiedskommission
für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland gemäß den Bestimmungen ihrer
Satzung eingelegt werden:
(a) Entscheidungen der im Anhang zu Artikel 1 dieses Teils bezeichneten
Bundesoberbehörde gemäß Artikel 1 dieses Teils;
(b) Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes erster Instanz wegen
diskriminierender Behandlung gemäß Artikel 3;
(c) Entscheidungen deutscher Gerichte erster Instanz (ordentliche Gerichte,
Verwaltungsgerichte, Steuergerichte oder andere Gerichte), welche die
Anwendung der Artikel 2, 4 und 5 betreffen;
(d) Entscheidungen der Finanzgerichte erster Instanz gemäß Artikel 6;
(e) erstinstanzliche Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im
Streitverfahren oder in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7;
(f) letztinstanzliche Entscheidungen des Deutschen Patentamtes oder seines
Großen Senats im Falle des Gesetzes Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission
oder gegen erstinstanzliche Entscheidungen der ordentlichen Gerichte auf
Grund dieses Gesetzes gemäß Artikel 8 dieses Teiles.
Beschwerden auf Grund des Artikels 2 letzter Satz und des Artikels 7 Absatz
3 des Gesetzes Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission, die bei Inkrafttreten
dieses Vertrags bei dem auf Grund der Durchführungsverordnung Nr. 1 zum
Gesetz Nr. 8 (in abgeänderter Fassung) errichteten Beschwerdeausschuß für
Patentsachen anhängig sind, gehen hiermit an die Schiedskommission über und
werden von ihr in derselben Weise weiterbehandelt wie Berufungen auf Grund
dieses Artikels.
Die Anrufung der Schiedskommission gemäß Unterabsatz (b) bis (f) dieses
Absatzes steht dem Fortgang des Verfahrens vor den deutschen Gerichten und
Behörden über andere strittige Fragen nicht entgegen. Hält es jedoch die
Kommission für notwendig, um die Interessen einer Partei zu schützen, so
kann sie die Aussetzung eines Verfahrens vor den deutschen Gerichten oder
Behörden bis zu ihrer Entscheidung über die ihr vorgelegte Frage anordnen.
(2) Legt die von einer Entscheidung nach Unterabsatz (b) bis (f) des
Absatzes (1) dieses Artikels betroffene Partei, statt die Schiedskommission
anzurufen, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel bei einem deutschen
Gericht ein, so kann sie gegen die Entscheidung der deutschen höheren
Instanz über die Punkte, wegen derer sie die Schiedskommission hätte anrufen
können, die Schiedskommission nicht mehr anrufen. Wenn in einer Entscheidung
der in Unterabsatz (b) bis (f) des Absatzes (1) genannten Instanzen die
Voraussetzungen für eine Berufung an die Schiedskommission nicht gegeben
waren, jedoch eine deutsche höhere Instanz eine Entscheidung fällt, die nach
Auffassung einer Partei die in Absatz (1) genannten Artikel dieses Teils
verletzt, so kann die Partei gegen die Entscheidung der deutschen höheren
Instanz die Schiedskommission anrufen.
(3) Die Kommission ist weiterhin ermächtigt, in den in Absatz (1) dieses
Artikels genannten Fällen eine Entscheidung zu treffen, falls eine
endgültige Entscheidung innerhalb eines Jahres nach der Anhängigmachung bei
dem zuständigen deutschen Gericht oder der zuständigen deutschen Behörde
nicht erlassen worden ist und die betreffende Partei die Sache innerhalb
einer Frist von dreißig Tagen nach Ablauf dieses Jahres der Kommission zur
Entscheidung vorlegt.
(4) In den in Absatz (1), (2) oder (3) dieses Artikels genannten Fällen kann
die Kommission eine endgültige Entscheidung erlassen oder die Sache mit
Anweisungen, die ihr geeignet erscheinen, an das Gericht oder die Behörde
zurückverweisen.
(5) Entscheidungen und Anweisungen der Kommission sind endgültig und für
alle deutschen Gerichte und Behörden verbindlich.
Anhang zum Zehnten Teil
§1
(1) Für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf
Rückgabe und Wiederherstellung gemäß Absatz (2) des Artikels 1 des
vorstehenden Teils wird die Bundesregierung eine Bundesoberbehörde
errichten. Die Bundesregierung kann Vorschriften zur Durchführung der
Bestimmungen dieses Anhanges erlassen.
(2) Alle deutschen Gerichte und Behörden haben dieser Bundesoberbehörde
Rechts- und Amtshilfe gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes zu leisten.
§2
(1) Anträge auf Rückgabe und Wiederherstellung sind schriftlich oder zu
Protokoll bei dieser Bundesoberbehörde zu stellen.
(2) Die Anträge sollen enthalten:
(a) Vor- und Zuname und Anschrift des Anspruchsberechtigten, gegebenenfalls
auch seines Rechtsvorgängers;
(b) Bezeichnung der diskriminierenden Maßnahme und der von ihr betroffenen
Güter, Rechte oder Interessen;
(c) Staatsangehörigkeit des Anspruchsberechtigten, gegebenenfalls auch
seines Rechtsvorgängers, zur Zeit der diskriminierenden Maßnahme.
(3) Die Anträge sollen, wenn möglich, Angaben darüber enthalten, an wen die
Güter, Rechte und Interessen übertragen wurden und wer über diese zur Zeit
der Antragstellung verfügt.
(4) Dem Antrag sollen ferner alle dem Anspruchsberechtigten zugänglichen
Unterlagen über die Güter, Rechte und Interessen sowie über die hierüber
getroffenen diskriminierenden Maßnahmen in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift beigefügt werden. Auf Verlangen ist die Urschrift vorzulegen.
§3
Für das Verfahren vor der Bundesoberbehörde werden Kosten nicht erhoben, es
sei denn, daß es sich um mutwillige oder offenbar unbegründete Anträge
handelt.
§ 4
(1) Die Bundesoberbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen von Amts
wegen durch. Sie kann zu diesem Zwecke Beweise erheben, insbesondere Zeugen,
Sachverständige und Beteiligte vernehmen oder durch ein Gericht vernehmen
lassen. Falls eine Beeidigung erforderlich erscheint, ist der Eid vor einem
Gericht zu leisten. Die Bundesoberbehörde ist zuständig für die Abnahme von
eidesstattlichen Versicherungen.
(2) Als Beteiligte gelten außer den Anspruchsberechtigten alle Personen,
deren Rechte durch die Rückgabe und die Wiederherstellung betroffen würden.
(3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie können
sich durch Vertreter oder Rechtsberater vertreten lassen. Von den zum Zwecke
von Vernehmungen gemäß Satz 2 des Absatzes (1) dieses Paragraphen
anberaumten Terminen sind sie zu benachrichtigen; sie können diesen Terminen
beiwohnen. Schriftsätze eines Beteiligten sind den übrigen Beteiligten
mitzuteilen.
§5
Die Bundesoberbehörde hat, wenn die Verwirklichung des Anspruchs auf
Rückgabe und Wiederherstellung gefährdet erscheint, die zur Sicherstellung
der Güter, Rechte oder Interessen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen
anzuordnen.
§6
Die Bundesoberbehörde soll auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
hinwirken. Ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich ist zu
Protokoll zu nehmen.
§7
Die Entscheidungen der Bundesoberbehörde sind schriftlich zu begründen und
den Beteiligten zuzustellen.
§8
(1) Die Bundesoberbehörde trifft alle Maßnahmen, die zur Rückgabe und
Wiederherstellung erforderlich sind, oder stellt fest, welche Maßnahmen die
nach Lage des Falles zuständige Behörde zu treffen hat. (2) Die
Bundesoberbehörde ist insbesondere berechtigt, soweit dies zur Rückgabe und
Wiederherstellung erforderlich ist, Enteignungen zugunsten der
Bundesrepublik anzuordnen, welche die Rückgabe oder Wiederherstellung
vornimmt. Art und Höhe der Entschädigung der von der Enteignung Betroffenen
regelt ein Bundesgesetz.
Elfter Teil
ERLEICHTERIUNGEN FÜR DIE BOTSCHAFTEN UND KUNSULATE DER DREI MÄCHTE IN DER
BUNDESREPUBLIK
(gestrichen)
Zwölfter Teil
ZIVILE LUFTFAHRT
Artikel 1
Die Bundesrepublik übernimmt die volle Verantwortung für den Bereich der
zivilen Luftfahrt im Bundesgebiet vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel
2 bis 6 dieses Teils und jeder anderen gleichzeitig mit diesem Vertrag in
Kraft tretenden Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den Drei
Mächten.
Artikel 2
Die Bundesrepublik verpflichtet sich, dem im Jahre 1944 in Chikago
abgefaßten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt beizutreten,
sobald dies gemäß den Bestimmungen des genannten Abkommens möglich ist. Bis
zu ihrem Beitritt verpflichtet sich die Bundesrepublik
(a) die Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
und die des Abkommens über den Internationalen TransitLuftverkehr von 1944
anzuwenden und einzuhalten, und zwar gegenüber jedem mit der Bundesrepublik
diplomatische Beziehungen unterhaltenden anderen Staat, der sich bereit
erklärt, die Bundesrepublik auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu
behandeln. Die Bundesrepublik wird ihren diesbezüglichen Standpunkt den
betreffenden Staaten bekanntgeben und die zur Erfüllung dieser Verpflichtung
erforderlichen geeigneten Vereinbarungen abschließen;
(b) auf den Betrieb der internationalen zivilen Luftfahrt im Luftraum der
Bundesrepublik die Grundsätze der internationalen Luftnavigation sowie die
Normen, Methoden und empfohlenen Verfahren anzuwenden, die in dem Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944 vorgesehen sind;
(c) den Luftfahrzeugen fremder Staaten, denen gegebenenfalls Rechte zum
Betrieb von Fluglinien oder zur Benutzung des Luftraums der Bundesrepublik
eingeräumt werden, zur Ausübung dieser Rechte die gleichen Rechte und
Privilegien hinsichtlich der Benutzung von Navigations- und sonstigen
Einrichtungen in der Bundesrepublik zu gewähren, die den zivilen
Luftfahrzeugen der Bundesrepublik in gleichliegenden Fällen eingeräumt
werden oder würden.
Artikel 3
Die Bundesrepublik ist bereit, in ihren zweiseitigen Luftverkehrsabkommen
und -vereinbarungen eine liberale Politik ohne Diskriminierungen zu
verfolgen.
Artikel 4
(1) Die Bundesrepublik wird den Luftverkehrsgesellschaften jedes Staates
erlauben, ihren Betrieb einschließlich der Kabotage im Bundesgebiet auf
einer Grundlage fortzuführen, die nicht ungünstiger ist als die beim
Inkrafttreten dieses Vertrags für sie vorhandene Grundlage. Diese Erlaubnis
darf für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Vertrags an oder aber bis zum Wirksamwerden von Luftverkehrsabkommen oder
einer sonstigen mit dem betreffenden Staat vereinbarten Befugnis, je nachdem
welcher Zeitpunkt der frühere ist, nicht zurückgezogen werden. Diese
Erlaubnis darf jedoch, wenn Verhandlungen über ein Luftverkehrsabkommen oder
eine sonstige Befugnis begonnen haben oder von einer der Parteien innerhalb
dieser einjährigen Frist vorgeschlagen werden, nicht zurückgezogen werden,
ehe eine Übereinkunft hierüber erzielt worden ist, es sei denn, daß eine
solche Übereinkunft innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des
Verhandlungsvorschlages einer der Parteien an nicht zustande kommt.
(2) Bei der Kabotage können solche Privilegien trotzdem zurückgezogen
werden, falls und sobald ein deutsches Luftverkehrsunternehmen eine Linie
einrichtet, die das öffentliche Verkehrsbedürfnis auf einer oder mehreren
Strecken deckt, die auf Grund gegenwärtiger Kabotageprivilegien einer
ausländischen Luftverkehrsgesellschaft bedient werden. jede Änderung, die
keine Zurückziehung bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehender
Kabotageprivilegien nach sich zieht, unterliegt den Bestimmungen des
Absatzes (1) dieses Artikels und hat gemäß den einschlägigen Grundsätzen und
Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu
erfolgen.
(3) Unter der Bezeichnung "deutsches Luftverkehrsunternehmen" ist ein
Luftverkehrsunternehmen zu verstehen, das überwiegend im Eigentum deutscher
Staatsangehöriger oder der deutschen Öffentlichen Hand steht und von ihnen
tatsächlich kontrolliert wird.
Artikel 5
(1) Bei der Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin werden
die Drei Mächte weiterhin jeden Luftverkehr nach und von den Berliner
Luftschneisen regeln, die von der alliierten Kontrollbehörde festgelegt
wurden. Die Bundesrepublik verpflichtet sich, diesen Verkehr in jeder Weise
auf einer Grundlage zu erleichtern und zu unterstützen, die nicht
ungünstiger ist, als die beim Inkrafttreten dieses Vertrags bestehende
Grundlage; sie verpflichtet sich, den uneingeschränkten und unbehinderten
Durchflug der Luftfahrzeuge der Drei Mächte durch ihren Luftraum auf dem
Wege nach und von Berlin zu erleichtern und zu unterstützen. Sie ist bereit,
alle erforderlichen technischen Landungen dieser Luftfahrzeuge zu gestatten,
und ist damit einverstanden, daß diese Luftfahrzeuge Fluggäste, Ladung und
Post zwischen Orten außerhalb der Bundesrepublik und Berlin sowie zwischen
der Bundesrepublik und Berlin befördern.
(2) Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden Kabotageprivilegien
innerhalb des Bundesgebietes weder gewährt noch berührt.
Artikel 6
In Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten in bezug auf Deutschland als Ganzes
werden die Drei Mächte weiterhin die Kontrolle bezüglich der Luftfahrzeuge
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausüben, die den Luftraum der
Bundesrepublik benützen. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten von
ihren Regierungen gehörig beglaubigten Vertreter diesen Vertrag, einen der
in Artikel 8 des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Drei Mächten aufgeführten Verträge, unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am sechsundzwanzigsten Tage des Monats Mai 1952 in
deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen
gleichermaßen authentisch sind.
[Unterschriften]
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