Anfrage
An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn . Die Antwort dazu
Anfrage Heilbronn, 21.1.2007
Stadträte Alfred Dagenbach, Dr. Christian Haellmigk
Bezirksbeiräte Heiko Auchter, Fred Steininger
Betreff - Einhaltung der Reinigungs- Räum- und Streupflicht

Bürger beklagen sich darüber, daß Straßenanlieger sich per Hinweisschild offenbar selbst von der Verpflichtung der Einhaltung der Reinigungs- Räum- und Streupflicht befreien, insbesondere entlang der Rollwag- und Bergstraße.

1. Gilt Die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehflächen der Stadt Heilbronn nicht für alle Anlieger gleichermaßen?

2. Übernimmt durch eine solchermaßer (selbst-)erteilten Befreiung die Stadt Heilbronn die Haftung im Schadensfalle?

3. Wie können im Rahmen der Gleichbehandlung aller für Grundstücke Verantwortliche in den Genuß derselben (selbst-)erteilten Befreiung gelangen, bedarf es dazu einer Genehmigung, wenn ja: durch wen und wo einzuholen, wenn nein: wo und wie wird dies allegemein bekannt gemacht?

4. Wer haftet für die im anderen Fall rechtswidrige Duldung solcher, in diesem Falle selbst erteilter, Befreiungen?

Antwort der Verwaltung
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Einhaltung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Ihre Anfrage vom 21.1.2007

Sehr geehrter Herr Stadtrat Dagenbach,
Sie führen aus, dass sich Bürger darüber beklagen, dass Straßenanlieger sich per Hinweisschild offenbar selbst von der Verpflichtung der Einhaltung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht befreien, insbesondere entlang der Rollwag- und Bergstraße.
Der Unterzeichner ist die erwähnten Straßen abgegangen und hat kein solches Hinweisschild finden können, das sich auf Flächen bezogen hätte, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Auch ein in der Bergstraße gerade tätiger Briefträger kannte solche Schilder nicht. Es waren lediglich im Bereich der dortigen Grundstücke der Staatsbehörden Schilder zu finden, die darauf hinwiesen, dass dort die Parkplätze und die dortigen Fußwege zwischen den Gebäuden außerhalb der Dienststunden nicht geräumt und gestreut werden, so auch nicht sonn- und feiertags. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Flächen, die von der Stadt dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sondern um Flächen, die im privaten Landeseigentum stehen. Unsere Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen von Gehflächen bezieht sich auf solche Grundstücke nicht.

Die von Ihnen gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehflächen gilt für alle Anlieger gleichermaßen.
Zu 2.:
Eine von Anliegern sich selbst erteilte „Befreiung von der Satzung" ist rechtlich nicht möglich. Die Stadt Heilbronn haftet in einem solchen Falle nicht.
Zu 3.:
Diese Frage stellt sich nicht, da es eine sogenannte Selbstbefreiung nicht gibt.
Zu 4.:
Die Stadt duldet solche Handlungen nicht. Von einer Duldung eines rechtswidrigen Zustandes könnte auch nur dann überhaupt gesprochen werden, wenn dies von der Stadt bewusst geschieht. Ein solcher Fall liegt nicht vor.


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