Anfrage
An den Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn . Die Antwort dazu
Anfrage Heilbronn, 2.4.2007
Stadträte Alfred Dagenbach, Dr. Christian Haellmigk
Bezirksbeiräte Heiko Auchter, Fred Steininger
Betreff - BBauPl Südliche Siebeneichgasse 01B/24

Anwohner beklagen sich über die Blendwirkung einer Fassadenverkleidung (Titanzink) des Gebaüdes Am Wollhaus 7, die offensichtlich trotz der Auflage des BBAuPl 01B/24 errichtet wurde, die eine Fassadengestaltung von "rauhen, nicht blendenden Materialien" vorschreibt.

Wir fragen:

1. wer hat dies so genehmigt;
2. weshalb wurde diese Fassadengestaltung nach der Ausführung abgenommen;
3. was wird zur Abhilfe unternommen?

Antwort der Verwaltung
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Ihre Anfrage vom 02.04.2007 zur Blendwirkung der Fassadenverkleidung des Gebäudes Am Wollhaus?

Sehr geehrter Herr Stadtrat Dagenbach,

Ihre Anfrage zu o.g. Sachverhalt beantworten wir wie folgt:
Der Bebauungsplan 01 B/24 „Südlich Siebeneichgasse", in dessen Geltungsbereich das Gebäude liegt, schreibt vor, dass Fassaden mit rauen Oberflächen auszubilden und glatte oder reflektierende Materialfarben nicht zulässig sind. Zur Dacheindeckung sind im Bebauungsplan jedoch keine Regelungen enthalten. Daher gab es bei der Abnahme keine Beanstandungen zu dem von Ihnen angesprochenen Punkt.
Ein Einschreiten durch die Baurechtsbehörde wäre lediglich aufgrund § 3 Abs. 1 LBO möglich. In diesem Fall müsste jedoch eine nachhaltige Schädigung, insbesondere gesundheitlicher Art, aufgrund der Blendwirkung zu befürchten sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Betroffenen direkt mit dem Planungs- und Baurechtsamt (Herr Netzlaff oder Herr Wahrmann) in Verbindung setzen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Dr. Böhmer


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